Urteil vom Landgericht Köln - 36 O 325/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.08.2023 gegen 12:55 Uhr in Österreich auf der Bundesstraße B179, Straßenkilometer 19,8, in Höhe der Abzweigung nach R. ereignet hat. An dem Unfall waren beteiligt der in Deutschland wohnhafte Kläger mit dem von ihm gehaltenen und gefahrenen Pkw E. 430 I, amtliches Kennzeichen: XX-XX 000, und die ebenfalls in Deutschland wohnhafte Zeugin F.-P. (vormals: U.-N.) mit dem von ihr gehaltenen und gefahrenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw E., amtliches Kennzeichen: XX - XX 0000. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat ihren Sitz ebenfalls in Deutschland.
3Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall befuhren der Kläger und die Zeugin F.-P. die Bundesstraße B179 in gleicher Fahrtrichtung. Die Zeugin F.-P. fuhr voraus, hinter ihr ein weiterer, an dem Unfall nicht beteiligter Pkw, dahinter fuhr der Kläger, neben ihm saß seine Ehefrau, die Zeugin D.. Es kam zur Kollision als die Zeugin F.-P. nach links in die Abzweigung R. einbiegen wollte, während der Kläger die beiden vor ihm fahrenden Pkw links überholen wollte. Der Pkw des Klägers wurde im Bereich der hinteren rechten Seitenwand beschädigt, der Pkw der Zeugin F.-P. erlitt einen Schaden am Stoßfänger vorne links. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
4Bei der Unfallaufnahme durch die österreichische Polizei gab der Kläger an, dass er beabsichtigt habe, die Fahrzeuge vor ihm zu überholen, da diese auffällig langsam gefahren seien. Er habe den von der Zeugin F.-P. gesetzten Blinker erst gesehen, als er bereits auf ihrer Höhe gewesen und es ohnehin schon zu spät gewesen sei. Auch habe er den Blinker zunächst nicht als solchen wahrgenommen, sondern gedacht, dass die Zeugin F.-P. die Warnblinkanlage aktiviert habe, da sie so langsam gefahren sei (Bl. 19 GA). Die Zeugin F.-P. gab an, dass sie nach links in die Ausfahrt nach R. habe abbiegen wollen. Dazu habe sie ihre Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h verringert. Sie habe den Blinker nach links gesetzt. Vor dem Abbiegevorgang habe sie zwar in den Rückspiegel geschaut, den Überholvorgang des Klägers dabei jedoch nicht wahrgenommen (Bl. 19 GA).
5Dem Kläger ist durch den Unfall ein materieller Schaden in der aus den Klageanträgen ersichtlichen Höhe entstanden.
6Der Kläger behauptet, dass er bis zu dem Augenblick, als er sich bereits unmittelbar neben dem Pkw der Zeugin F.-P. befunden habe, keine Anzeichen dafür wahrgenommen habe, dass die Zeugin beabsichtigte, nach links in die Ausfahrt nach R. abzubiegen. Insbesondere habe die Zeugin vorher den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und sich auch nicht zur Fahrbahnmarkierung hin eingeordnet. Offenbar sei die Zeugin F.-P. auch vor dem Abbiegen ihrer Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, anderenfalls sie das überholende Klägerfahrzeug hätte sehen müssen, zumal der Kläger ja vor dem Pkw der Zeugin F.-P. bereits den vor dieser fahrenden Pkw überholt habe.
7Die Zeugin F.-P. sei vor dem Unfallgeschehen, nämlich ab der ersten Ausfahrt nach R. über mehrere 100 Meter sehr langsam gefahren. Sie habe auch unmittelbar nach dem Unfall eingeräumt, dass sie diese erste Ausfahrt verpasst habe. Zur Vermeidung eines deshalb ggfs. erforderlichen Umwegs habe sie sich dann offenbar spontan zum Abbiegevorgang in die zweite Abzweigung nach R. entschieden, wobei es zu dem Unfall gekommen sei.
8Der Kläger beantragt,
91. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.202,59 (SV-Kosten und Auslagenpauschale) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2023 zu zahlen.
102. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 300,00 (vertragliche SB Kasko) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2024 zu zahlen.
113. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von EUR 910,78 (Zeitraum 16.09.2023-19.08.2024 aus Nettoreparaturkosten EUR 11.650,00) zu zahlen.
124. Die Beklagte wird verurteilt, an die das Fahrzeug finanzierende E. Bank GmbH, vertreten durch die GF Frau Y. O., IBAN DE N01, BIC XXXXXXXXXX, Kontoinhaber Q. D., EUR 2.600,00 (Wertminderung) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2023 zu zahlen.
135. Die Beklagte wird verurteilt, an den hinter dem Kläger stehenden Kaskoversicherer X. Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, C.-straße 102, 00000, Schadennummer: 000-XX-00-000000-0, IBAN DE N02, EUR 11.350,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2024 zu zahlen.
146. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der damaligen Prozessbevollmächtigten Z. & G. in Höhe von EUR 454,20 (Rechnung über Regelgegenstandswert EUR 5000) zu erstatten.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, dass die Zeugin F.-P. vor dem beabsichtigten Linksabbiegen rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und ihre Geschwindigkeit auf 40 km/h verringert habe. Der erste hinter der Zeugin fahrende Verkehrsteilnehmer habe dies offenbar auch zutreffend erkannt und seine Fahrgeschwindigkeit dem vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin F.-P. angepasst. Auch der Kläger räume ja ein, die erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung des Pkw der Zeugin wahrgenommen zu haben, allerdings habe er sodann diese Geschwindigkeitsreduzierung der beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge ignoriert und zudem den von ihm erkannten linken Blinker am Pkw der Zeugin F.-P. als Warnblinklicht fehlinterpretiert.
18Die Zeugin F.-P. habe vor dem Abbiegen in den Rückspiegel und auch über die Schulter geguckt, jedoch kein überholendes Fahrzeug wahrgenommen; sodann habe sie den Abbiegevorgang begonnen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zudem ist der Kläger als Partei persönlich gemäß § 141ZPO angehört worden.
20Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.08.2024 (Bl. 193 ff. GA) und vom 08.05.2025 (Bl. 245 ff. GA) verwiesen.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
24Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Schäden, die ihm bei dem Verkehrsunfall vom 08.08.2023 in Österreich auf der Bundesstraße B179 in Höhe der Abzweigung nach R. entstanden sind aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
25Insoweit gilt zunächst hinsichtlich des auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechts, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) sich die anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und das Schadensrecht nach deutschem Recht richten, weil der Kläger, die Zeugin F.-P. und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz, bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln ist jedoch gemäß Art. 17 Rom II-VO das österrreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das ausländische örtliche Recht nach Art. 17 Rom II-VO nur anzuwenden ist, "soweit angemessen". Insoweit gilt aber zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen muss, dass dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt werden (vgl. MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-VO Art. 17 Rn. 28, beck-online); der Straßenverkehr gilt sogar als der Hauptanwendungsfall von Art. 17 Rom II-VO. Es herrscht auch mit dieser zutreffenden Begründung im Internationalen Privatrecht Einigkeit, dass jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen sind. Eine Anwendung des Straßenverkehrsrecht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Unfallbeteiligten wird allenfalls für personenbezogene Normen, also Verhaltensregeln etwa bezüglich des Gebrauchs von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen, Alkohol- und Drogenverbote oder Lenkzeiten diskutiert (MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-VO Art. 17 Rn. 29 f., beck-online). Die Verletzung derartiger Normen steht aber vorliegend nicht in Rede.
26Es sind deshalb auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall die örtlichen Straßenverkehrsregeln bezüglich Linksabbiegen und Überholen anzuwenden, die sich teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheiden. Die maßgeblichen Vorschriften der österreichischen StVO 1960 (im Folgenen: ÖStVO) lauten auszugsweise wie folgt:
27§ 11 Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens
28(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
29(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. (…)
30(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. (…)
31§ 12 Einordnen
32(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. (…)
33§ 15 Überholen
34(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
35(2) Rechts sind zu überholen:
36a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, (…)
37(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
38§ 16 Überholverbote
39(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
40a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, (…).
41§ 22 Warnzeichen
42(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.
43Als wesentlicher Unterschied ergibt sich nach diesen Normen zunächst, dass beim Linksabbiegen nach deutschem Straßenverkehrsrecht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht besteht ("Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten"). Nach österreichischem Recht reicht eine einmalige Rückschau aus, wenn der Blinker rechtzeitig gesetzt wurde und der Fahrer sich richtig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Die österreichische höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu erkannt: "Hat der Lenker eines Fahrzeugs seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde." (Urteil OGH 20 B 50/18 v, zitiert Bl. 203 GA und inhaltlich unstreitig)
44Eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkungseinschlag zum Abbiegen ist nach österreichischem Straßenverkehrsrecht nur dann erforderlich, wenn ein Fahrzeuglenker ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, jedoch nicht zusätzlich durch ein für den nachfolgenden Verkehr augenfälliges Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigen kann, weil dann für ihn eine Verkehrssituation besteht, die ihn zu besonderer Vorsicht verpflichtet und einen Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens erforderlich macht (Urteil 2Ob82/88 vom 10.01.1989, zitiert Bl. 150 GA und inhaltlich unstreitig).
45Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum deutschen Straßenverkehrsrecht besteht nach den vorzitierten Normen darin, dass gemäß § 15 Abs. 2 a) ÖStVO ein Fahrzeug dessen Lenker durch Setzen des linken Blinkers und durch Einordnung nach links angezeigt hat, nach links abbiegen zu wollen, rechts zu überholen ist und nicht links.
46Bei Anwendung dieser Normen steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Unfall vorliegend allein durch den Kläger verursacht und verschuldet wurde, der gegen § 15 Abs. 2 a) und § 16 Abs. 1 a) ÖStVO verstoßen hat, während ein schuldhafter Verursachungsbeitrag und Verkehrsverstoß der Zeugin F.-P. nicht festgestellt werden kann. Gegenüber diesem alleinigen Verschulden des Klägers an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall tritt auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin F.-P., die das beabsichtigte Abbiegemanöver rechtzeitig und deutlich angezeigt hat, zurück, so dass im Ergebnis der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 StVG den ihm entstandenen Schaden allein zu tragen hat. Im Einzelnen:
47Der Kläger und beide Zeuginnen haben zunächst übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin F.-P. vor Einleiten des Abbiegemanövers ihre Geschwindigkeit über eine Strecke von mehreren hundert Metern erheblich vermindert (auf 35 - 40 km/h) hat. Es steht auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin F.-P. fest, dass sie vor dem Abbiegen nach links geblinkt hat. Die Zeugin F.-P. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt hat, nämlich zu dem Zeitpunkt als ihr Navigationssystem ihr anzeigte, dass sie nach 500 Metern links die Abzweigung nach R. nutzen solle und als sie sodann auch bereits erheblich ihre Fahrt verlangsamte.
48Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er während seines Überholmanövers kurz vor Erreichen des Pkw der Zeugin F.-P. deren Blinker hinten links gesehen habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte aber der Kläger gemäß § 16 Abs. 1 a) ÖStVO den beabsichtigten Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter der Zeugen F.-P. oder hinter dem ihr nachfolgenden Pkw einreihen müssen, weil er spätestens jetzt erkennen musste, dass die Zeugin nach links abbiegen wollte. Die Fehlinterpretation des linken Blinkers als Warnblinkanlage, obwohl der Kläger nur den linken und nicht auch einen rechten Blinker sah, fällt ihm als durch Umstände objektiv nicht gerechtfertigter schuldhafter Fahrfehler zur Last.
49Als weiterer schuldhafter Verkehrsverstoß nach österreichischem Recht ist dem Kläger anzulasten, dass er unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 a) ÖStVO den Pkw der Zeugin F.-P. nicht rechts, sondern links überholt hat, obwohl die Zeugin F.-P. vor dem Abbiegen, wie in dieser Norm vorausgesetzt, sowohl den linken Blinker gesetzt, als auch sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Angabe der Zeugin F.-P., die bekundet hat, sich vor dem Abbiegen auf der Fahrbahn, die genug Platz für zwei Pkw nebeneinander bot, zum Mittelstreifen hin orientiert zu haben (Bl. 247 GA). Damit entfiel nach österreichischem Recht auch eine zweite Rückschaupflicht der Zeugin F.-P. unmittelbar vor dem Abbiegen, vielmehr wurde in dieser Konstellation von dem Kläger erwartet, die durch Blinker und Einordnen verdeutlichte Linksabbiegeabsicht der Zeugin F.-P. zu erkennen und hiernach die Zeugin entweder gar nicht oder aber rechts zu überholen, in welchem Fall es zu dem Unfall nicht gekommen wäre.
50Zwar haben der Kläger und seine als Zeugin vernommene Ehefrau bekundet, dass sich die Zeugin F.-P. vor dem Abbiegen nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, sondern auf ihrer Fahrspur relativ weit rechts, am Rand gefahren sei (so der Kläger, Bl. 194 GA), bzw. normal, eher rechts (so die Zeugin D., Bl. 196 GA). Diesen Angaben, mögen sie auch subjektiv wahrheitsgemäß gewesen sein, vermag das Gericht indes nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus weiteren, unstreitigen, bzw. jedenfalls unwiderleglichen Umständen des Geschehens, dass sich die Zeugin F.-P., wie sie auch bekundet hat, vor dem Abbiegen nach links eingeordnet haben muss. Dies folgt aus dem Fahrverhalten des unmittelbar hinter ihr fahrenden Pkw. Dieser hat unstreitig hinter der Zeugin F.-P. zunächst auch seine Fahrt verlangsamt und fuhr eine Weile mit der deutlich reduzierten Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h hinter der Zeugin F.-P. her. Sodann hat er aber die Zeugin F.-P., wie in der ÖStVO vorgesehen, rechts überholt, nämlich als die Zeugin F.-P. den Blinker setzte und sich soweit nach links einordnete, dass dem nachfolgenden Pkw das Überholmanöver rechts möglich wurde. Dass dieser Pkw sie rechts überholt hat - was zwingend voraussetzt, dass sich die Zeugin F.-P. zuvor nach links eingeordnet hatte - hat nicht nur die Zeugin F.-P. glaubhaft bekundet, es ergibt sich indirekt auch aus den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau: Diese haben beide bestätigt, dass das Fahrzeug, welches hinter der Zeugin F.-P. fuhr, sich zunächst deren Geschwindigkeitsreduktion anpasste und hinter ihr fuhr. Insbesondere hat dieses Fahrzeug zunächst weder links noch rechts das Fahrzeug der Zeugin überholt. Ein Überholen links kann auch in der Folge nicht stattgefunden haben, denn dieser Fahrweg war ja durch das Überholmanöver des Klägers, den Unfall und den Gegenverkehr anschließend blockiert. Das Fahrzeug kam aber auch nicht hinter den unfallbeteiligten Fahrzeugen zum Stehen, sondern es hat seine Fahrt fortgesetzt und konnte auch später nicht mehr ermittelt werden. Damit bleibt aber nur die Möglichkeit, dass dieses Fahrzeug die Zeugen F.-P. rechts überholt hat. Dieses Überholmanöver, welches der ÖStVO entsprach, war aber nur möglich, wenn sich die Zeugin F.-P. auf ihrer Fahrspur zuvor nach links eingeordnet hatte. Damit ist dann aber eine Situation erwiesen, die die Abbiegeabsicht der Zeugin nach allen in Betracht kommenden Kriterien - Geschwindigkeitsreduzierung, Blinken nach links, Einordnen nach links - so deutlich sichtbar machte, dass der Kläger nicht mehr, und nach österreichischem Straßenverkehrsrecht ohnehin auch nicht links, überholen durfte. Die Zeugin F.-P. war zudem auch nicht zu einer zweiten Rückschau gehalten, sondern durfte darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker ihr Fahrmanöver wahrnehmen, sich vorschriftsmäßig verhalten und sie rechts überholen werde (Urteil OGH 20 B 50/18 v, Bl. 203 GA). Damit trifft sie, anders als den Kläger, an dem streitgegenständlichen Unfall kein Verschulden.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
52Streitwert: 14.767,94 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 S. 4 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 50/18 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x