Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 224/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten Unfallgeschehens am 09.06.2014 im Duschbereich der Justizvollzugsanstalt X, in welcher der Kläger inhaftiert ist.
3Die Duschen in der JVA X. sind durch eine 2,5 cm hohe Schwelle vom Abteilungsflur getrennt. Auf der Schwelle befindet sich ein Textilfaseraufnehmer. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 36 ff.) Bezug genommen. Die Gefangenen verfügen über rutschfeste Badelatschen. Der Kläger litt vor dem 09.06.2014 am rechten Knie unter posttraumatischen und degenerativen Veränderungen, einer Kapselschwellung und einer Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks. Es kam zuvor bereits zu einer Kreuzbandplastik im rechten Kniegelenk des Klägers. Am 10.06.2014 stellte sich der Kläger beim Lazarett der JVA X. vor und wurde am selben Tag in der Praxis für Orthopädie und Chirurgie Dr. I. untersucht. Zudem wurde zur weiteren Abklärung am 12.06.2014 und am 30.07.2014 MRT Untersuchungen beim Kläger durchgeführt. Mit Schreiben vom 27.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.04.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das beklagte Land zur Schadensregulierung auf.
4Der Kläger behauptet,
5er sei am 09.06.2014 beim Verlassen der Dusche auf dem nassen Fußboden in der JVA X. weggerutscht und habe sich hierbei das Knie verdreht. Da die Dusche höher liege als der Abteilungsflur, könne dort Wasser ungehindert hinunter laufen und würde zudem durch Mitgefangene durch Badelatschen oder Badebekleidung dorthin verschleppt. Da ein feuchter Boden vor der Dusche die Regel sei, seien Unfälle billigend in Kauf genommen worden. Das beklagte Land hafte daher aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrsicherungspflicht auf Schmerzensgeld für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen. Er habe sich das vordere rechte Kreuzband gerissen, sowie eine Absprengung des Tibiakopfes, eine Verletzung des Meniskus und der Kapsel sowie der Patella und des Knorpels erlitten.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2015;
82. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Vorfalls am 09.06.2014 in der JVA X. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
93. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 887,03 zu zahlen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das beklagte Land behauptet,
13es hätte, selbst wenn man unterstellt der Beklagte sei weggerutscht, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Land habe ausreichende Vorkehrungen gegen mögliche Stürze im Bereich der Duschen getroffen. Im Übrigen würde den Kläger ein umfassendes Mitverschulden treffen, da er sich unter Zugrundelegung seines Vortrags auf den nassen Boden hätte einstellen müssen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB liegen nicht vor.
16I.
17Der Kläger ist bereits hinsichtlich des streitigen Umstandes, dass er nach dem Duschen am 09.06.2014 weggerutscht sei und sich hierdurch die behaupteten Verletzungen zugezogen hat, beweisfällig geblieben.
18Aber auch sonst wären die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nicht gegeben. Dem beklagten Land ist keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Das beklagte Land hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten, die Pflicht, die Verkehrsfläche möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Benutzern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02. Juni 1995 – 9 U 31/95, VersR 1996, 1515). Hinsichtlich des Duschbereichs hat das beklagte Land hierfür ausreichend Sorge getragen. Eine Schwelle zwischen Dusche und Abteilungsflur verhindert, dass Wasser aus dem Duschbereich fließt. Ferner wird einer verbleibenden Rutschgefahr dadurch begegnet, dass die Gefangenen über rutschfeste Badeschlappen verfügen und ein Textilfasertuch zwischen Dusche und Abteilungsflur mögliche Feuchtigkeit an den Badeschlappen aufnimmt.
19Im Übrigen wäre dem Kläger bei Zugrundelegung seines Vortrages ein Mitverschulden in Höhe von 100% anzulasten. Erkennt der Benutzer die Gefahr und besteht für ihn die Möglichkeit sich hierauf einzurichten, indem er die Gefahr umgeht oder beseitigt, so überwiegt sein Mitverschulden in einem Maße, dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichten dahinter zurücktritt (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 589). In der Dusche und in dem unmittelbar vor der Dusche gelegenen Bereich muss der Kläger mit einer erhöhten Rutschgefahr rechnen. So führt er selbst aus, dass ein nasser Flur vor der Dusche eher die Regel als die Ausnahme ist. Dann aber wäre der Kläger gehalten gewesen, sich auf diesen Umstand einzustellen und selbst unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. Da sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, dass er sich auf mögliche Nässe vor der Dusche eingestellt hat, überwiegt sein Mitverschulden erheblich.
20II.
21Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- 9 U 31/95 1x (nicht zugeordnet)