Beschluss vom Landgericht Krefeld - 2 O 260/15
Tenor
Es sind auf Grund des Teil-Anerkenntnisurteils und Schlussurteils des Landgerichts Krefeld vom 13.04.2016 von der Beklagten
3.626,78 EUR - dreitausendsechshundertsechsundzwanzig Euro und achtundsiebzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2016 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
21. Gerichtskosten
3An Gerichtskosten sind entstanden: 2.799,18 Euro
4Hiervon trägt die Klägerin: 279,92 Euro
5Sie hat gezahlt: 2.701,00 Euro
6Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 101,82 Euro
7Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.
8Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte: 2.319,26 Euro
92. Außergerichtliche Kosten
10Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:
11A. Kläger - Seite: 1.622,80 Euro
12B. Beklagten - Seite: 1.530,00 Euro
13C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
14Kläger - Seite: 1.622,80 Euro
15Beklagten - Seite: 1.530,00 Euro
16Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 3.152,80 Euro
17Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 10%: 315,28 Euro
18Abzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 1.622,80 Euro
19Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 1.307,52 Euro
203. Zusammenfassung
21Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägerin gegen die Beklagte: 2.319,26 Euro
22Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten
23der Klägerin gegen die Beklagte: 1.307,52 Euro
24Gesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 3.626,78 Euro
25Der Beklagtenvertreter fügt mit seinem Kostenausgleichungsantrag eine Bescheinigung des Steuerberaters X. vom 06.11.2013 bei.
26Im Interesse der Verfahrensvereinfachung stellt das Gesetz mit § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Regel-Ausnahme-Prinzip auf: Umsatzsteuer kann grds. nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Kostengläubiger erklärt, er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Das Gesetz geht also im Grundsatz davon aus, dass ein Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer zusteht. Um sie ausnahmsweise beanspruchen zu können, ist die grds. einfache Erklärung des Kostengläubigers hinreichend, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 15 UStG bestehe.
27Ausnahmen.
28Da ein Erkenntnisverfahren einen ungleich größeren Aufwand bedeutet, gebieten die Grundsätze der Prozessökonomie und der prozessualen Gleichbehandlung indes zwei Ausnahmen von dem vorgeschilderten formalen Grundsatz. Zum einen ist eine Kürzung der Umsatzsteuer gerechtfertigt, wenn der Kostenschuldner die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechende Nachweise widerlegen kann (unklar BVerfG NJW 1996, 382 (383), das ein „Entkräften“ ausreichen lassen will). Zum anderen kann die Erklärung nicht maßgeblich sein, wenn sich ihre Unrichtigkeit offensichtlich aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 2003, 1534; OLG München BeckRS 2009, 20708: unzweifelhafte unternehmerische Tätigkeit der Partei).
29Die Gegenseite teilt mit Schriftsatz vom 13.06.2016 mit, dass die Beklagte ausweislich der Homepage eine Umsatzsteuer-Identnummer besitzt.
30Die Behauptung der Klägerseite ist durch Internetrecherche nachgeprüft und kann bestätigt werden.
31Der BFH hat zu einer wesentlichen Frage Stellung genommen und eine strenge Auffassung vertreten: Eine Rechnung, die ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
32Die Angabe der Steuernummer (oder der USt-IdNr.) ist nunmehr zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung und damit Bedingung für den Vorsteuerabzug.
33Aufgrund des Vorliegens der Umsatzsteuer-Indenfikationsnummer wird die angesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 290,70 EUR ersatzlos gestrichen.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
36Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
37Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
38Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
39Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
40Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Referenzen
- § 15 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x