Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 481/24

Tenor

Die Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 05.09.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

2

Der Streitwert für die Verfahrensgebühr für das Zwangsversteigerungsverfahren im Allgemeinen (Nr. 2211 KV GKG) richtet sich nach § 54 Abs. 1 S. 1-3 GKG. Danach ist die Verfahrensgebühr im Allgemeinen nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert zu berechnen. Ein solcher Wert ist in diesem Verfahren infolge der Rücknahme des Antrags und Aufhebung des Verfahrens indes nicht festgesetzt worden. In einem solchen Fall gibt § 54 Abs. 1 S. 2 GKG vor, dass der Einheitswert maßgebend ist. Das Amtsgericht hat, dem § 54 Abs. 1 S. 4 GKG folgend, das Finanzamt um Auskunft ersucht. Dieses hat den Wert mit EUR … angegeben. Darauf beruht die Streitwertfestsetzung.

3

Nach § 54 Abs. 1 S. 3 GKG kann auf den Einheitswert nur dann nicht abgestellt werden, wenn der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich abweicht oder sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert hat. Dann ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Die Voraussetzungen hierfür liegen allerdings nicht vor.

4

Die 1. Alt. greift nicht. Dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 S. 3 GKG entsprechend ist kein Vergleich zwischen dem Wert des Verfahrensgegenstandes und dem Einheitswert anzustellen, sondern vielmehr sollen lediglich die Gegenstände des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Einheitsbewertung verglichen werden (Sengl in: BeckOK Kostenrecht, 46. Aufl. (Stand: 01.07.2024), § 54 GKG, Rn. 5). Derartige Unterschiede werden jedoch nicht geltend gemacht.

5

Auch die 2. Alt. greift nicht. Ändert sich der Wert des Grundstücks nach dem Zeitpunkt, in dem der Einheitswert festgestellt wurde, so kann auch dies dazu führen, dass eine Schätzung gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 GKG vorgenommen werden muss. Zwar ist der Bescheid über den Grundsteuerwert, der um rund das Zehnfache höher ist als der Einheitswert, vorgelegt worden. Hierauf stellt die 2. Alt. jedoch nicht ab. Zwar sind die Regeln über den Einheitswert im BewG als verfassungswidrig festgestellt worden (vgl. BVerfG NJW 2018, 1451). Sie dürfen aber weiterhin noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden (vgl. BVerfG NJW 2018, 1451). Erst mit Wirkung zum 01.01.2025 werden die Regelungen für die Einheitsbewertung aufgehoben (Art. 2 GrStRefG; BGBl. 2019 I, S. 1784). Auf die Regeln nach §§ 218 ff. BewG kann daher nicht zurückgegriffen werden, zumal auf die Rechtsfolge der 2. Alt. eine Einheitsbewertung verlangt, nicht eine Bewertung nach den Grundsätzen für Grundsteuerwerte. In dem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 vorgesehen ist, § 54 Abs. 1 S. 2, 3 GKG zum 01.01.2025 zu ändern. In Satz 2 soll es statt Einheitswert künftig Grundsteuerwert heißen. Satz 3 wird entsprechend angepasst.

6

Soweit sich die Verfahrensbeteiligten im Zuge ihrer Vereinbarung auf Werte zu dem Grundstück geeinigt haben, rechtfertigt auch dies keine abweichende Festsetzung.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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