Urteil vom Landgericht Lübeck (14. Zivilkammer) - 14 S 64/25

Leitsatz

Zum Bestreiten des Wiederbeschaffungswertes mittels eines standardisierten Protokolls „zur GW-Bewertung (nach DAT-System)“

Verfahrensgang

vorgehend AG Ahrensburg, 2. Februar 2025, 47 C 626/24

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 02.07.2025, Az. 47 C 626/24, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 925,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 10.06.2025.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 925 EUR zzgl. Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerseite Ersatz der geltend gemachten Unfallschäden auf der Basis des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, insbesondere des dort ausgewiesenen und allein streitigen Wiederbeschaffungswertes, verlangen könne. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. Werkstattrisiko sowie zu den Sachverständigenkosten sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das mit der Berufung angegriffene Urteil.

3

Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

4

Die Berufungsklägerin beantragt,

5

die Klage unter Aufhebung des am 10.06.2025 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg, AZ: 47 C 626/24 abzuweisen.

6

Die Berufungsbeklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

II.

8

Der in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.

9

1. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von weiteren 925 EUR verurteilt.

10

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Amtsgericht eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. Werkstattrisiko auf die hier maßgebliche Frage der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes zulässig sein kann (i.d.S. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2000 – 1 U 270/99 –, NZV 2001, 299). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wären von der Beklagten die eingeklagten 925 EUR zu ersetzen.

11

Die Ermittlung der Schadenshöhe – einschließlich des Wiederbeschaffungswertes – unterliegt grundsätzlich der freien tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO. Dabei kann sich das Gericht auch auf vorgelegte Unterlagen – auch auf vorgelegte Privatgutachten – stützen, soweit sie diese für überzeugend erachtet. Insbesondere können auch Privatgutachten als Schätzgrundlage herangezogen werden, wenn diese nachvollziehbar, für das Gericht überzeugend und von der Gegenseite nicht qualifiziert angegriffen sind. Das Gericht ist in derartigen Fällen entsprechend nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. zu allem etwa Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 287 Rn. 10-10b).

12

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte in jedem Fall zur Übernahme der eingeklagten weiteren 925 EUR verpflichtet. Die Berufungskammer schätzt den Unfallschaden nach § 287 ZPO abzüglich der bereits geleisteten Beträge auf diesen weiteren Betrag, wobei sie hinsichtlich des – allein streitigen – Wiederbeschaffungswertes dem von Klägerseite vorgelegten Privatgutachten folgt. Dieses veranschlagt den Wiederbeschaffungswert mit 9.000 EUR, wobei dem eine persönliche Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges am 25.3.2024 vorausging und wobei die Angaben zum Wiederbeschaffungswert auch Sonderausstattungen sowie die regionale und saisonale Marktlage berücksichtigte. Ausweislich der gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 27.4.2024 (Anlage K4) wurden insbesondere auch drei einschlägige Vergleichsangebote zugrunde gelegt (vgl. Bl. 38 der erstinstanzlichen Akte). Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Herangehensweise ist auch die Gegenseite nicht qualifiziert entgegengetreten. Der von Beklagtenseite vorgebrachte, geringere Wiederbeschaffungswert in Höhe von lediglich 7.150 EUR wird zunächst gar nicht (Anlage K3 und B1) und sodann nur schematisch mit einem standardisierten Protokoll "zur GW-Bewertung (nach DAT-System)" begründet, welcher – soweit nachvollziehbar – auf einer pauschalen Berechnung nach dem Schema "Listenneupreis" abzgl. Wertverlust durch Laufleistung, ergänzt um einige Korrekturparameter basiert, der allerdings jegliche Berücksichtigung der tatsächlichen Marktsituation vor Ort zur fraglichen Zeit entbehrt – und welcher damit nicht geeignet ist, die insoweit deutlich präziser auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellenden Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften.

13

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht veranlasst, ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagtenseite liegt zudem auch nicht vor.

14

2. Auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der zuerkannten Nebenforderungen bestehen keine Bedenken. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16

4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.


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