Beschluss vom Landgericht Magdeburg - 5 O 644/10

Tenor

Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für unzuständig. Der Rechtstreit wird nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Aschersleben - Familiengericht - verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin stützt die Zahlungsklage auf folgenden Sachverhalt:

2

Die Parteien sind seit 1998 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat das von den Eheleuten gemeinsame bewohnte Haus, dessen Alleineigentümer der Beklagte ist, vor der Scheidung mit dem gemeinsamen Kind verlassen. Die Klägerin war Versicherungsnehmerin einer 1991 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die während der Ehezeit abgeschlossen worden ist und die der Sicherung der Hausfinanzierung diente. Die Rechte aus der Versicherung waren an die Vereins- und Westbank AG abgetreten. Die Klägerin hat die Versicherung 2004 gekündigt; diese hatte per 1.5.2004 einen Rückkaufwert von 5.057,82 EURO. Nunmehr hat die Klägerin 2010 erfahren, dass die Versicherung durch ein vom Beklagten gefälschtes Kündigungsschreiben von 2007 unter dem Namen der Klägerin, das die Klägerin nicht verfasst und unterschrieben hat, gekündigt wurde und der der Klägerin zustehende Rückkaufwert von 5.829,12 € an den Beklagten bzw. auf das Konto dessen Eltern ausgekehrt wurde.

II.

3

Die Entscheidung folgt aus §§ 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 1 FamFG, 112 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

4

Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine sonstige Familiensache, weil die Forderung, auf die sich die Klage stützt, im Zusammenhang mit der Ehe der Parteien steht. Denn die Versicherung wurde während der Ehezeit abgeschlossen und diente als Sicherheit für die Hausfinanzierung des während der Ehe gemeinsam bewohnten Hauses. Der Rückkaufwert stellt damit einen Vermögensgegenstand dar, der der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute nach ihrer Scheidung zuzuordnen ist, weil die Versicherung während der Ehezeit aus den während der Ehezeit den Parteien zur Verfügung stehenden Geldern bedient und damit auch während der Ehezeit der Vermögensgegenstand, der nunmehr verteilt werden soll, ehebezogen geschaffen worden ist (siehe auch die vergleichbaren Beispiele bei Bumiller/Harders, 9. Auflage, FamFG, § 266, Rn. 4 am Ende). Es geht hier um die wirtschaftliche „Entflechtung“ der vormaligen Ehegatten. Dass diese Ehe schon seit rund 12 Jahren geschieden ist, steht der Qualifikation als „sonstige Familiensache“ nicht entgegen (Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Auflage, § 266, FamFG, Rn. 17 unter Hinweis darauf, dass mit Zusammenhang lediglich der „inhaltliche“ Zusammenhang“ gemeint ist).


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