Beschluss vom Landgericht Magdeburg - 50 BRs 4/15

Tenor

Die Bewährungszeit wird um ein Jahr und sechs Monate auf insgesamt vier Jahre und sechs Monate

verlängert.

Sie dauert damit bis zum 14. Juli 2019.

Die Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers wird bis zum Abschluss der Bewährungszeit verlängert.

Gründe

1

Die Verlängerung der Bewährungszeit beruht auf § 59 b Abs. 1, 56 f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB.

2

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. November 2011 (Geschäftsnummer: 8 Ns 397 Js 21835/10) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Oktober 2010 (Geschäftsnummer: 7 Ns 397 Js 30146/09) für die Taten vom 24. Dezember 2009 und 27. Dezember 2009 sowie unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Mai 2010 (Geschäftsnummer: 300 Ds 525 Js 43347/08) schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt wurden. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

3

Durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2015 ist die Restgesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil zur Bewährung ausgesetzt worden (Geschäftsnummer: 50 StVK 6/15). Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

4

Der Verurteilte wurde über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung belehrt. In der Bewährungszeit ist der Verurteilte erneut straffällig geworden. Durch Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 14. Februar 2010 ist der Verurteilte wegen Diebstahls in sieben Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Computerbetruges in sechs Fällen sowie versuchten Computerbetruges schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt worden. Zugleich wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 14. Februar 2017 rechtskräftig.

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Anstelle des an sich verwirkten Widerrufs der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB) reicht es vorliegend in Ansehung aller Umstände des Einzelfalles noch aus, die Bewährungszeit und die Unterstellungszeit zu verlängern (§ 59 b Abs. 1, 56 f Abs. 2 StGB).

6

So hat das Gericht von dem Widerruf abzusehen, wenn eine Entscheidung nach § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB ausreicht. Vom Widerruf ist zwingend abzusehen, wenn es ausreicht, z. B. im Hinblick auf eine inzwischen eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten oder anderer Umstände, eine oder mehrere Maßnahmen nach Abs. 2 anzuordnen (vgl. Fischer, 64. Aufl., StGB, § 56 f, Rn. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei war hier zu berücksichtigen, dass sich der Verurteilte seit dem 19. August 2016 im Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus Bernburg zur Behandlung seiner Suchtproblematik befindet. Im Rahmen seiner vorläufigen Unterbringung war der Verurteilte zwar anfänglich wenig motiviert an therapeutischen Inhalten und habe sich auf den ungeklärten Status seines Aufenthaltes berufen, was der Stellungnahme des Landeskrankenhauses Bernburg vom 11. Juli 2017 zu entnehmen ist. Mit seiner Verlegung auf die Aufnahmestation am 2. März 2017, Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils war bereits eingetreten, zeigte sich der Verurteilte interessierter am therapeutischen Prozess, wobei er am 6. April 2017 auf die erweiterte Aufnahmestation und am 3. Juli 2017 bereits auf die verhaltenstherapeutisch orientierte Therapiestation verlegt werden konnte. In den Gruppengesprächen zeigte er sich motiviert und auch in Einzelgesprächen bemühte er sich um die Aufarbeitung der bei ihm bestehenden Probleme. In der Folge konnte wegen der gut entwickelten Anpassungsfähigkeit, der entwickelten Abstinenzfähigkeit um einen längeren Zeitraum und dem Einhalten der Stationsregeln er auf die verhaltenstherapeutisch-orientierte Therapiestation verlegt werden, wo sich der Verurteilte gegenwärtig in der Motivationsphase befindet. Gegenwärtig besteht das therapeutische Ziel darin, eine ausreichend stabile und belastbare Patient-Therapeuten-Beziehung zu etablieren, auf deren Grundlage die Suchtproblematik sowie die Zusammenhänge zwischen der Sucht, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Straftaten bearbeitet werden können.

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Zwar steht der Verurteilte erst am Anfang der Entwöhnungstherapie, wichtige Therapiebestandteile wie die Hauptgruppenphase, der offene Vollzug und das Probewohnen stehen noch aus. Allerdings ist - wie sich aus der Stellungnahme des Landeskrankenhauses für Forensische Psychiatrie Bernburg ergibt - ein positiver Therapieverlauf ersichtlich. Insgesamt scheint der Verurteilte therapiemotiviert und bereit, intensiv an einem positiven Therapieergebnis mitzuarbeiten. Da nun noch an der Etablierung einer ausreichend stabilen und belastbaren Patient-Therapeuten-Beziehung gearbeitet wird, worauf sich der Verurteilte offenbar auch ohne weiteres einlässt, wäre es aus Sicht der Kammer kontraproduktiv, die Vollstreckung der Restjugendstrafe durch Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen. In diesem Fall bestünde durchaus ein hohes Risiko, dass der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt wieder suchtmittelrückfällig wird. Angesichts der positiven Entwicklung des Verurteilten im Maßregelvollzug kommt der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.


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