Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 OH 16/21

Orientierungssatz

Wird der Notar mit der Erstellung einer Teilungserklärung beauftragt, kann gegen die Kostenrechnung für den Entwurf der Teilungserklärung nach § 8 WoEigG nicht eingewendet werden, er hätte im Sinne einer Vertragsteilung nach § 3 WoEigG tätig werden müssen.(Rn.9)

Tenor

Der Notarkostenprüfungsantrag bezüglich der Kostenrechnung des Notars W2. vom 04.03.2021 (Rechnungsnummer: 2021/416) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechnung des Notars mit der Begründung, dieser habe mangelhaft gearbeitet.

2

Mit Schreiben vom 08.01.2021 schrieben sich die Antragsteller an den Notar und erklärten, dass sie Eigentümer von Flurstücken auf dem Grundstück St.hagen, D.straße 2.., seien. Weiter heißt es in dem Schreiben:

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„Auf dem Grundstück befinden sich zwei Wohneinheiten und Nebengebäude. Eine Wohneinheit wollen wir an das Ehepaar J. und M2. K., B.straße 1. in ...... C. veräußern. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde erteilt.

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Hier erteilen wir Ihnen den Auftrag, die Teilungserklärung und den Kaufvertrag zu erstellen.“

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Der Notar entwarf eine Teilungserklärung nach § 8 WEG. In dieser wurde aufgeführt, dass die Eheleute K. als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Antragsteller handelten. Diesen Entwurf übersandte er am 10.02.2021 den Antragstellern. Diese versuchten am 15.02.2021 den Notar zu erreichen. Mit Schreiben vom 19.02.2021 baten die Antragsteller den Notar, die Bearbeitung einzustellen. Dieser legte am 04.03.2021 eine Kostenberechnung für den Entwurf der Teilungserklärung nach KV-Nummer GNotKG 21303 unter Annahme eines Gebührensatzes von 0,6 in Höhe von insgesamt 649,32 €.

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Gegen diese Rechnung wenden sich die Antragsteller mit der Begründung, der Entwurf der Teilungserklärung sei unzulänglich. Anstelle einer Vertragsteilung i.S.v. § 3 WEG sei eine Vorratsteilung nach § 8 WEG erfolgt. Nach dem Entwurf sei es nicht mehr zu einem klärenden Gespräch mit dem Notar gekommen. Es hätte nun eine Realteilung stattfinden sollen. Die Sachbearbeiterin habe sich als desinformiert erwiesen. Auf den berechneten Betrag von 649,32 € haben die Antragsteller 324,66 € (die Hälfte) gezahlt.

II.

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Der Notarkostenprüfungsantrag ist nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Er ist indes nicht begründet.

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Die Antragsteller haften als Auftraggeber nach § 29 Nr. 1 GNotKG für den Beurkundungsauftrag. Die Gebühr Nr. 21303 KV GNotKG ist entstanden.

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Insbesondere hat der Notar einen tauglichen Entwurf erstellt. Wie das Schreiben vom 08.10.2021 aufzeigt, hatte der Notar den Auftrag, eine Teilungserklärung zu erstellen. Weitere Einzelheiten waren ihm nicht aufgegeben worden. Insbesondere haben die Antragsteller den Notar nicht beauftragt im Sinne einer Vertragsteilung nach § 3 WEG tätig zu werden. Wie die Ländernotarkasse nachvollziehbar ausgeführt hat, war die Teilung nach § 8 WEG gegenüber einer vertraglichen Aufteilung nach § 3 WEG der vorzugswürdigere Weg. Denn eine vertragliche Aufteilung nach § 3 WEG hätte dazu geführt, dass die Käufer zunächst Miteigentum auch in Bezug auf das zukünftige Wohnungseigentum der Antragsteller, das gerade nicht verkauft werden sollte, erhalten hätten.

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Soweit die Antragsteller behaupten, die Teilung sei obsolet gewesen, weil inzwischen Realteilung beabsichtigt sei, so konnte dies der Notar nicht wissen. Ihm war der Auftrag erteilt worden, eine Teilungserklärung im Sinne des WEG zu erstellen. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass die Käufer dort als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgeführt worden seien, hätte dieses ohne Weiteres abgeändert werden können, so dass die Tauglichkeit des Entwurfs dadurch nicht in Frage gestellt wird.

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Im Gebührenrahmen zwischen 0,3 und 1,0 ist der Ansatz einer 0,6 Gebühr angesichts der Tatsache, dass noch einige Punkte geklärt werden mussten, nicht zu beanstanden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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