Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 401/23
Orientierungssatz
1. "Verhandlungen" zwischen den Parteien, die gemäß § 203 S. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen, werden nicht schon dadurch aufgenommen, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten Formulare zum Ausfüllen übersendet, unter anderem eine Schweigepflichtsentbindung, und unverbindlich vorschlägt, die Aufwendungen zu beziffern und zu belegen.
2. Die verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen endet durch "Einschlafenlassen", wenn der Geschädigte auf ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung innerhalb von 3 Monaten nicht weiter reagiert.
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