Urteil vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 O 685/24

Orientierungssatz

1. Macht eine Vertragspartei gegen den Notar Schadensersatz wegen Verletzung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BeurkG geltend, muss er die Pflichtverletzung nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung beweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der negativen Tatsache, dass der Notar gegen seine Belehrungs- oder Aufklärungspflicht verstoßen hat (hier: bei der Beurkundung eines unentgeltlichen Grundstücksanteilsüberlassungsvertrages unter Eheleuten ohne Rückfallklausel; Regelung für den Zugewinnausgleich und Nichteinräumung eines Dauerwohnrechts). Der Notar wiederum darf sich nicht damit begnügen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in allgemeiner Form zu bestreiten. Vielmehr muss er den Gang der Verhandlung im Einzelnen schildern und konkret angeben, welche Hinweise und Belehrungen er erteilt haben will.

2. Der Notar ist berechtigt, sich bei der Vorbereitung der Beurkundung geeigneter Hilfspersonen zu bedienen. Eine solche geeignete Hilfsperson stellt insbesondere eine Notarfachangestellte mit 30 Jahren Berufserfahrung dar, die zudem seit vielen Jahren in leitender Position tätig ist. Der Notar darf sich ferner die im Vorgespräch erfolgten Ausführungen und Belehrungen zu eigen machen, muss sich aber vergewissern, dass die Belehrungen ordnungsgemäß erfolgt und von der Vertragspartei richtig verstanden worden sind.

3. Der Notar ist nicht Interessenvertreter der Partei, sondern zur Neutralität verpflichtet. Er hat zu allen Beteiligten dieselbe Distanz zu wahren und darf seine Bewertung und Abwägung der Interessen den Beteiligten nicht aufdrängen. Er ist deshalb nicht verpflichtet, einem Beteiligten aktiv vom Vertragsschluss abzuraten. Auch ist er nur zur Belehrung über die rechtliche, nicht über die wirtschaftliche Tragweite eines Rechtsgeschäfts verpflichtet.


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