BeurkG § 17 Grundsatz

Beurkundungsgesetz

(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.

(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass

1.
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2.
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.

(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 72/21
30. Juni 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1353/17
3. März 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/17
19. November 2018
NotZ (Brfg) 5/17 19. November 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 506/16
23. August 2018
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 310/17
19. April 2018
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 11 U 43/17
14. Dezember 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 4/17
13. November 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 558/16
24. August 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/16
24. Juli 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 71/16
1. Februar 2017
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