Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Große Strafkammer) - 29 Qs 72/25

Tenor

Dem Beschuldigten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20.10.2025 zurückgenommen hat.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2

Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte Rechtsanwalt ... die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht.

3

Mit Beschluss vom 20.10.2025 wies das Amtsgericht Magdeburg den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurück.

4

Hiergegen wendete sich der Beschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und legte sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung vorliege. Wie solle nach der Vorstellung des Amtsgerichts Magdeburg eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Vergangenheit zeige hingegen oft genug, dass vergleichbare Zurückweisungsbeschlüsse falsch seien. Zum einen verfüge das Amtsgericht bei Entscheidungsfindung oft nicht über die notwendigen Kenntnisse (z. B. zu weiteren Ermittlungs- oder Strafverfahren, Betreuerbestellungen wegen geistiger Einschränkungen, Auswirkungen weit über den Strafzweck hinaus), um sachgerecht entscheiden zu können, oder lege die Vorgaben des europäischen Normgebers nicht sachgerecht aus. Daher sei regelmäßig die Kenntnis des Akteninhalts notwendig, um entsprechend vortragen und gegebenenfalls Belege vorlegen zu können. Die Staatsanwaltschaft entscheide im Übrigen, obwohl von Gesetzes wegen möglich, nie. Dabei könne die Staatsanwaltschaft zumindest aus den entsprechenden Registern Kenntnis zu weiteren Ermittlungsverfahren haben. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

5

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beantragte am 07.11.2025, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte die Staatsanwaltschaft Magdeburg die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Magdeburg.

6

Mit Verfügung vom 13.11.2025 wies der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Magdeburg darauf hin, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

7

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.12.2025 die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, gegebenenfalls in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den "unvermögenden" Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

8

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 28.10.2025 war erfolglos.

9

Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

10

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

11

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.


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