Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 312/01
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 23.8.2001 aufgehoben.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch von M...heim Blatt 1630 nicht aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
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Die Antragstellerin hat gegen den Schuldner einen Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 17.6.1998/Az. 10 B 07.../98. Mit Schriftsatz vom 4.10.1999 beantragt sie die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund der titulierten Forderung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 14.10.1999 entsprochen. Mit weiteren Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Gläubigerin bezüglich eines Teilbetrages von DM 10.000,-- einen von ihr erklärten Verzicht in das Grundbuch einzutragen. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 25.2. 2000 entsprochen. Mit weiterem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.6.2001 beantragte die Gläubigerin sodann den von ihr erklärten Verzicht in Höhe eines weiteren Teilbetrages von DM 20.000,-- im Grundbuch einzutragen.
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Die durch diesen Verzicht entstandene verdeckte Eigentümergrundschuld ist von der Gläubigerin gepfändet worden. Die Eintragung dieser Pfändung wurde von der Gläubigerin ebenfalls beantragt. Darüber hinaus beantragte sie wegen des verzichteten Teilbetrages in Höhe von DM 20.000 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Blatt 1669. Mit Schreiben vom 17.7.2001 äußerte die Rechtspflegerin hinsichtlich der beantragten Eintragung der Pfändung der entstandenen Eigentümergrundschuld in Höhe von DM 20.000,-- und der gleichzeitigen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen desselben Betrages in Höhe von DM 20.000,-- Bedenken. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass im Grundbuch eine doppelte Sicherung für die gleiche Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingetragen werden könne. Von daher forderte sie die Gläubigerin auf, mitzuteilen, welcher Antrag gestellt werde.
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In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Gläubigerin mit, dass zunächst der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in Blatt 1669 vollzogen werden sollte. Hinsichtlich der Einschätzung bezüglich des weiter gestellten Antrags auf Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld in Blatt 1630 wies die Gläubigerin darauf hin, dass eine entsprechende doppelte Sicherung für die gleiche Forderung durchaus möglich sei.
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Am 1.8.2001 wurde daraufhin der Verzicht auf die Hypothek wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 DM im Grundbuch von M...heim Blatt 1630 und gleichzeitig eine Zwangshypothek wegen dieses Betrages im Grundbuch von M...heim Blatt 1669 in Abteilung III Nr. 10 eingetragen. Mit Schreiben vom 15.8.2001 beantragte die Gläubigerin daraufhin nochmals die Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch von M...heim Blatt 1630.
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Mit Beschluss vom 23.8.2001 wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht dieses Ersuchen mit der Begründung zurück, dass eine doppelte Sicherung für die gleiche Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht möglich sei.
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Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.9.2001, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein und führte aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausging, dass eine unzulässige doppelte Sicherung der Forderung im Sinne des § 867 Abs. 2 ZPO vorläge. § 867 Abs. 2 ZPO beziehe sich unzweifelhaft allein auf die Zwangssicherungshypothek im Sinne des § 867 Abs. 1 ZPO. Da jedoch die Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek überhaupt nicht beantragt sei und die hier beantragte Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld keine Vollstreckungsmaßnahme darstelle, könne der Einwand der doppelten Sicherung nicht greifen.
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Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.8.2001 führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.
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Im Ergebnis zu Unrecht geht die Rechtspflegerin davon aus, dass die von dem Schuldner gestellten Anträge zunächst auf Eintragung einer Zwangshypothek und gleichzeitig auf Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld für dieselbe Forderung einen Fall der unzulässigen Doppelsicherung im Sinne des § 867 Abs. 2 ZPO darstellt.
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Im Ergebnis handelt es sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, während die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist.
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Die Zwangshypothek ist als Sicherungshypothek dingliches Verwertungsrecht. Sie entsteht mit Eintragung gem. § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO, die auf Antrag des Gläubigers (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 704 ff ZPO) erfolgt.
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Da zur Entstehung dieser Zwangshypothek die Eintragung zwingend erforderlich ist, stellt der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt sowohl einen Vollstreckungsantrag als auch einen Eintragungsantrag im Sinne der Grundbuchordnung dar. Aus diesem Grund muss der Eintragungsantrag Gläubiger und Schuldner, die Vollstreckungsforderung nach Hauptsache und Zinsen sowie etwaige Nebenleistungen nennen. Dem Grundbuchamt sind darüber hinaus Vollstreckungstitel und die sonst für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden wie Zustellungsnachweis usw. dem Antrag beizufügen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eintragung der Zwangshypothek zugleich Zwangsvollstreckungsmaßregel als auch Grundbuchgeschäft ist, muss das Grundbuchamt vor Eintragung neben den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsrechts demnach auch die Vorschriften der GBO über Eintragungsvoraussetzung und Eintragungsverfahren prüfen. Erst wenn sämtliche Voraussetzungen sowohl in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht als auch in grundbuchrechtlicher Hinsicht vorliegen, kann die Eintragung der Zwangshypothek erfolgen.
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Dagegen stellt die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Die Eigentümergrundschuld wird als Grundschuld gleichfalls wie eine Hypothekenforderung nach § 857 Abs. 6 ZPO nach den Vorschriften des § 830 ZPO gepfändet. Demnach ist Voraussetzung zum einen die Pfändung der Forderung durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und zum anderen die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Im Gegensatz zur Eintragung der Zwangshypothek stellt die Eintragung der gepfändeten Eigentümergrundschuld jedoch keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Das Grundbuchamt fungiert hier anders als bei der Eintragung der Zwangshypothek nicht als Zwangsvollstreckungsorgan. Dies ergibt sich bereits daraus, dass lediglich der Pfändungsbeschluss nicht aber der zugrunde liegende Vollstreckungstitel dem Grundbuchamt vorgelegt sein muss. Nachgewiesen werden sein muss gegenüber dem Grundbuch lediglich das Entstehen des Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO.
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Unter Berücksichtigung dieser Ausführung verbietet sich sowohl eine direkte Anwendung des § 867 Abs. 2 ZPO als auch eine Anwendung in Analogie. Die Regelung des § 867 ZPO bezieht sich sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 allein auf die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Von daher verbietet § 867 Abs. 2 ZPO auch nur die Eintragung einer Zwangshypothek als Gesamthypothek auf mehreren Grundstücken, unabhängig davon, ob eine Zwangshypothek gleichzeitig auf mehreren Grundstücken des gleichen Schuldners eingetragen werden soll oder mehrere Grundstücke des Schuldners nacheinander im Wege der Zwangsvollstreckung belastet werden sollen. Es darf daher die Eintragung einer zweiten Zwangshypothek an einem anderen Grundstück für dieselbe Forderung (oder auch nur wegen eines Teils dieser Forderung) nicht erfolgen. Nicht erfasst ist von dem Verbot des § 867 Abs. 2 ZPO die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld. Denn anders als bei der Eintragung der Zwangshypothek, die als Vollstreckungsmaßnahme erst mit einer Eintragung in das Grundbuch entsteht, liegt die Vollstreckungsmaßnahme bei der Eigentümergrundschuld in dem Erlass des Pfändungsbeschlusses. Das durch § 867 Abs. 2 ZPO bezweckte Anliegen den Schuldner vor einer Übersicherung zu schützen, wird durch die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld nicht unmittelbar tangiert. Denn wie ausgeführt stellt sich die Eintragung der Pfändung nicht als weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, sondern ist die grundbuchrechtliche Umsetzung der erlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
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Eine auf Sinn und Zweck gerichtete Auslegung des § 867 Abs. 2 ZPO ergibt deshalb, dass die Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld nicht mit dem Hinweis der Doppelsicherung zurückgewiesen werden kann.
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Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KO ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei.
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