Beschluss vom Landgericht Marburg (4. Strafkammer) - 4 Qs 76/17

Tenor

Das Verfahren 4 Qs 76/17 (Pflichtverteidigervergütung) wird an den Abteilungsrichter des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) zur Entscheidung über die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 03.07.2017 zurückverwiesen.

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 14.08.2017 im Verfahren 4 Qs 79/17 (Verteidigervergütung infolge Teilfreispruchs) wird aufgehoben.

Gerichtskosten für das Verfahren 4 Qs 76/17 sind nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung im Verfahren 4 Qs 79/17 bleibt der abschließenden Entscheidung der Beschwerdekammer vorbehalten.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Marburg hatte unter dem 21.12.2015 Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung (Az. 3 Js 11273/15) und unter dem 05.12.2016 Anklage wegen Diebstahls (Az. 3 Js 15573/16) bei der Strafrichterin des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) erhoben. Bereits mit Beschluss vom 03.11.2016 hatte das Amtsgericht Frankenberg (Eder) Rechtsanwalt R., Marburg, als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet. Mit Beschluss vom 02.01.2017 wurden beide Verfahren - das ältere Aktenzeichen führend - verbunden. In diesem Beschluss wurde festgestellt, dass sich die Pflichtverteidigung auch auf das hinzuverbundene Verfahren bezieht.

Am 30.01.2017 fand die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt. In der Hauptverhandlung ordnete das Amtsgericht Frankenberg (Eder) dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt R. auch im Adhäsionsverfahren bei. Der Angeklagte wurde bzgl. des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und bzgl. des Vorwurfs des Diebstahls zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verurteilt. Von einer Adhäsionsentscheidung sah das Amtsgericht Frankenberg (Eder) ab. Das Amtsgericht kam zu folgender Kostenentscheidung:

Die für den Freispruch ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Kosten des Strafverfahrens sowie seine insoweit weiteren Kosten hat der Angeklagte zu tragen.

Die für das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten und die dem Adhäsionsbeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Adhäsionskläger auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.795,35 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kostenfestsetzungsantrages wird auf Bl. 266 d. A. verwiesen. Das Amtsgericht Frankenberg (Eder) setzte mit Beschluss vom 22.02.2017 die Vergütung auf 1.556,56 € fest. Dabei nahm das Amtsgericht bzgl. der Gebühr Nr. 4143 VV RVG lediglich einen Betrag in Höhe von 402,- € anstelle der begehrten 603,- € an.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2017, fälschlicherweise datiert auf den 10.07.2017, beantragte der Pflichtverteidiger darüber hinaus die Festsetzung eines weiteren Betrages in Höhe von 485,52 € (1.894,48 € abzüglich erhaltener 1.408,96 €) im Hinblick auf den Teilfreispruch; parallel dazu legte der Pflichtverteidiger eine Abtretungsvereinbarung mit dem Angeklagten dahingehend vor, dass der Angeklagte dem Verteidiger sämtliche ihm aufgrund seines Freispruchs gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche auf Erstattung notwendiger Kosten in voller Höhe abtritt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten dieses Festsetzungsantrages wird auf Bl. 278 - 280 d. A. verwiesen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Marburg legte mit Schriftsatz vom 10.04.2017 Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 22.02.2017 ein mit der Begründung, ein Längenzuschlag nach Nr. 4110 VV RVG sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht zu gewähren. Darüber hinaus legte der Bezirksrevisor gegen den genannten Beschluss mit Schriftsatz vom 12.06.2017 eine weitere Erinnerung ein mit der Begründung, das Amtsgericht habe fälschlicherweise auch die außergerichtlichen Kosten für das Adhäsionsverfahren festgesetzt.

Das Amtsgericht Frankenberg (Eder) erließ sodann nach Gewährung rechtlichen Gehörs unter dem 26.06.2017 zwei Beschlüsse: Es setzte die Pflichtverteidigervergütung unter Abhilfe beider Erinnerungen des Bezirksrevisors auf 946,88 € fest. Darüber hinaus setzte es seine Vergütung unter Berücksichtigung des ergangenen Teilfreispruchs auf insgesamt 1.188,45 € fest. Beide Beschlüsse sind unterzeichnet mit dem Namen der handelnden Bediensteten sowie der Amtsbezeichnung Rechtspflegerin.

Gegen beide Beschlüsse hat der Pflichtverteidiger am 03.07.2017 Erinnerung eingelegt. Im Hinblick auf die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung führt der Pflichtverteidiger aus, der sog. Längenzuschlag gemäß Nr. 4110 VV RVG habe nicht gestrichen werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Kosten des Adhäsionsverfahrens gem. Nr. 4143 VV RVG nicht gestrichen werden dürfen. Im Hinblick auf die Vergütungsfestsetzung bzgl. des Teilfreispruchs trägt der Pflichtverteidiger vor, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG sei zweimal entstanden, da es sich ursprünglich um zwei Verfahren gehandelt habe, die sodann verbunden worden seien. Auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG sei hier festzusetzen.

Mit Beschlüssen vom 14.08.2017 hat das Amtsgericht Frankenberg (Eder) beiden Erinnerungen nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Marburg zur Entscheidung über die Erinnerungen vorgelegt. Beide Beschlüsse waren erneut mit dem Namen der handelnden Bediensteten sowie der Amtsbezeichnung Rechtspflegerin unterzeichnet.

II.

Die Kammer hatte das Verfahren 4 Qs 76/17 (Pflichtverteidigervergütung) an den Abteilungsrichter des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) zurückzuverweisen, weil es an einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung bislang fehlt.

Im Verfahren 4 Qs 79/17 (Verteidigervergütung infolge Teilfreispruchs) hatte die Kammer den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts aufzuheben, weil es sich um ein nach der StPO zu bemessendes sofortiges Beschwerdeverfahren handelt.

1. Pflichtverteidigervergütung (4 Qs 76/17)

Der Rechtsbehelf des Pflichtverteidigers gegen den die Pflichtverteidigervergütung festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zulässig. Es handelt sich nicht um eine Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.

Vorliegend wäre gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Vergütungsfestsetzung zuständig gewesen; der Rechtspfleger als solcher, der hier in beiden Verfahren gehandelt hat, ist nicht zuständig. Denn die §§ 21 Ziffern 1 - 3, 22 Ziffern 1 - 3 RPflG nennen § 55 RVG nicht (vgl. dazu auch Beschluss des LG Görlitz vom 07.03.2017, Az. 1 KLs 200 Js 14492/14, Rn. 10, zitiert nach juris). Vorliegend ist auch keine Übertragung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Rechtspfleger gemäß § 27 RPflG erfolgt. Aus dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses am 26.06.2017 gültigen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) folgt, dass die handelnde Bedienstete im Rahmen des Rechtspflegerdienstes für Strafsachen, Urkundssachen (II) - Beratungshilfe - und Zivilsachen zuständig war. Die Kammer konnte schließlich auch offen lassen, ob es eine irgendwie geartete Dienstanweisung an die Rechtspflegerin gegeben hat, auch Geschäfte der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorzunehmen. Denn dann hätte die Rechtspflegerin jedenfalls deutlich machen müssen, dass sie nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtspflegerin, sondern als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig wird (Beschluss des LG Görlitz, a.a.O.).

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für das tatsächlich von der Rechtspflegerin durchgeführte Geschäft führt gemäß § 8 Abs. 5 RPflG dennoch nicht zu dessen Unwirksamkeit. Umstritten ist lediglich, ob sich der einschlägige Rechtsbehelf nach dem eigentlich für das Handeln des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einschlägigen Verfahrensrecht oder nach den Vorschriften des RPflG richtet (vgl. zu den beiden Auffassungen die Zusammenstellung des LG Görlitz, a.a.O.). Ein Streitentscheid zwischen den unterschiedlichen Auffassungen ist entbehrlich, weil nach dem Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips bei formfehlerhafter Entscheidung hier zugunsten des Pflichtverteidigers von einer Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG auszugehen ist. Dadurch wird dem Pflichtverteidiger nämlich eine zusätzliche Instanz ermöglicht. Bei einer Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG kann eine die Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts auf Vorlage des nicht abhelfenden Rechtspflegers nicht mehr angreifbar sein, § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG, § 567 Abs. 2 ZPO (Beschwerdewert von 200,- € ist erforderlich). Dagegen ist bei einer Erinnerung nach § 55 Abs. 1 RVG eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz (ohne Beschränkung) möglich. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG gilt im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, 8 RVG entsprechend, sodass der nicht abhelfende erstinstanzliche Richter die Sache dem Beschwerdegericht im Sinne des § 33 Abs. 4 S. 1 RVG vorzulegen hat.

Aus alledem folgt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 26.06.2017 betreffend die Pflichtverteidigervergütung nicht aufzuheben war. Entsprechendes gilt auch für den die Pflichtverteidigervergütung betreffenden Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.08.2017, da eine Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger auch im Wege eines Beschlusses möglich ist. Der Kammer war aber eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil der Abteilungsrichter noch nicht entschieden hat und anderenfalls dem Pflichtverteidiger die gerade von § 33 Abs. 4 S. 1 RVG vorgesehene zweite Instanz genommen würde.

2. Verteidigervergütung im Hinblick auf den Teilfreispruch (4 Qs 79/17)

Soweit das Amtsgericht Frankenberg (Eder) den Beschluss zur Festsetzung der Verteidigervergütung im Hinblick auf den Teilfreispruch erlassen hat, ist die falsche Rechtsgrundlage genannt worden. Die Festsetzung richtet sich nicht nach § 55 RVG, sondern nach § 464b StPO; der Verteidiger war infolge der Abtretungsvereinbarung mit dem Angeklagten aktivlegitimiert. Im Gegensatz zu § 55 RVG hat hier zur Recht die Rechtspflegerin als solche den Beschluss erlassen, da gemäß § 464b S. 3 StPO auf das Verfahren die Vorschriften der ZPO, mithin §§ 103 ff. ZPO, Anwendung finden; die Zuständigkeit des Rechtspflegers folgt daher aus § 21 Nr. 1 RPflG.

Gegen einen derartigen Beschluss ist allein die sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 60. Aufl., § 464b Rn. 6); die insoweit eingelegte Erinnerung des Verteidigers ist daher als sofortige Beschwerde auszulegen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich sodann nach StPO-Grundsätzen (Meyer/Goßner/Schmitt, a.a.O.), sodass für eine Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts kein Raum ist; der Abhilfebeschluss war daher aufzuheben.

Nach §§ 309 Abs. 2, 311 StPO hat zwar grundsätzlich die Kammer in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie die - fristgerecht - eingelegte sofortige Beschwerde für begründet erachtet. Die Kammer konnte vorliegend aber noch keine inhaltliche Entscheidung treffen. Im Rahmen der Festsetzung der Kosten und Auslagen im Hinblick auf den Teilfreispruch bei einem Pflichtverteidiger als Antragsteller ist die vollständige Pflichtverteidigervergütung in Abzug zu bringen (beispielhaft Beschluss des OLG Celle vom 21.04.2016, Az. 1 Ws 187/17, Rn. 7, zitiert nach juris). Die Pflichtverteidigervergütung steht vorliegend aber noch nicht fest - hier war die Kammer, wie dargelegt, aufgrund der fehlenden erstinstanzlichen Entscheidung des Abteilungsrichters nicht entscheidungsbefugt.

Die Kammer wird im Verfahren 4 Qs 79/17 eine inhaltliche Entscheidung treffen, sobald die Höhe der Pflichtverteidigergebühren (4 Ws 76/17) abschließend erstinstanzlich entschieden sein wird.

3. Kosten

Für das Verfahren 4 Qs 76/17 sind keine Gerichtskosten entstanden, weil das Verfahren fälschlicherweise zum Landgericht gelangt ist; dies war im Tenor klarzustellen.

In dem Verfahren 4 Qs 79/17 wird die Kammer eine Kostenentscheidung bei der abschließenden Beschwerdeentscheidung treffen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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