Beschluss vom Landgericht Marburg (4. Strafkammer) - 4a StVK 136/23
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antrag Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalt Korte wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch das Landgericht D. wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgericht Darmstadt vom 28.02.2001 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Im Urteil vom 28.02.2001 wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Gesamtfreiheitsstrafe war am 21.11.2012 endvollstreckt. Eine Zwischenzeitliche Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zum 31.03.2014, wurde am 09.07.2014 widerrufen. Seitdem wird die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung – derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. – weiter vollstreckt.
Am Montag den 10.07.2023 zeigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen medizinischen Notfall an. Seitens der Antragsgegnerin wurde er in ein Krankenhaus außerhalb der JVA, Hospital H., gebracht. Am Mittwoch den 12.07.2023 wurde der Antragsteller zurück in die JVA gebracht.
Während der Überstellung in das Krankenhaus war der Antragsteller im Rettungswagen mit Handschellen an die Liege gefesselt. Nach Ankunft in der Notaufnahme der Kardiologie wurde die Handfessel gegen eine Fußfessel ausgetauscht. Mit dieser wurde der Antragsteller an die Behandlungsliege gekettet.
Nach den eingeleiteten Untersuchungsmaßnahmen wurde der Antragsteller auf ein Einzelzimmer der Station B2 des Hospitals gebracht. Hier wurde er mittels Fußfessel und Kette an das Krankenbett gefesselt. Beim Aufsuchen der Toilette wurde die Fußfessel entfernt und eine Handfesselung vorgenommen.
Diese besonderen Sicherungsmaßnahmen erstreckten sich bis zum Tag der Entlassung und der Wiederankunft in der JVA.
Während seines Aufenthalts in der Klinik wurde der Antragsteller durchgängig von mindestens zwei uniformierten Vollzugsbediensteten bewacht, von denen einer offen eine Schusswaffe mit sich führte.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die gegen ihn veranlassten Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig ergangen sind. Die Voraussetzungen seien schon nicht gegeben, insbesondere gehe vom Antragsteller selbst keine Gefahr aus. Eine Bewachung durch unbewaffnete Vollzugsbedienstete hätte für eine dreitägige Ausführung vollkommen ausgereicht.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass folgende von der Antragsgegnerin anlässlich der aus medizinischen Gründen vorgenommenen Ausführung des Antragstellers vom 10.-12.07.2023 gegen ihn getroffenen Anordnungen rechtswidrig waren, nämlich
a) Anlegen einer Handfesselung;
b) Anlegen einer Fußfessel sowie zusätzliche Ankettung der Füße ans Krankenbett;
c) Anordnung der Bewachung des Antragstellers durch uniformierte Vollzugsbedienstete sowie die Anordnung, dass einer dieser Vollzugsbediensteten mit einer offen getragenen Schusswaffe und ein weiterer Beamter mit Pfefferspray versehen war.
Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Rechtsanwalt Horst Korte für das Verfahren beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie führt an, dass eine ungefesselte Ausführung in der konkreten Situation nicht angezeigt war. Eine sichere Einschätzung des Antragstellers und seiner Persönlichkeit sei den zum Zeitpunkt der Ausführung betrauten Vollzugsbeamten nicht möglich gewesen. Aufgrund der spontanen Überstellung des Antragstellers in das Krankenhaus habe man auf Bedienstete aus dem laufenden Dienstbetrieb zurückgreifen müssen, anders als den Beamten aus dem Sicherungsvollzug fehle es diesen an Kontakt mit dem Antragsteller, um eine hinreichende Beurteilung seines Verhaltens treffen zu können. Das Setting der konkreten Ausführung – ein Krankenhaus - würde zudem eine ungefesselte Ausführung nicht erlauben, da die Weitläufigkeit der Einrichtung und ihr baulicher Zuschnitt die Gesamtumstände vor Ort als nicht vollumfänglich planbar erscheinen ließen.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 18.08.2023 (Bl. 1 ff. d. A.) sowie auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.09.2023 (Bl. 10 ff. d. A.) verwiesen und Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 109 auch als Feststellungsantrag StVollzG zulässig. Diese ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber – um Rechtsschutzlücken zu schließen – dennoch statthaft (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 23. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 109 Rn. 5).
Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Er hat vorgetragen, dass er eine Wiederholungsgefahr fürchte, indem die Antragsgegnerin ihm auch in Zukunft in Fällen medizinischer Notfälle mit gleichlautenden Sicherungsmaßnahmen begegnen wird.
2. Der Antrag ist unbegründet. Ein rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin war hier nicht festzustellen.
a) Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme bei Ausführungen des Antragstellers erfolgte in rechtmäßiger Weise. Nach § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 HSVVollzG ist die Fesselung bei einer Ausführung zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Die Vorschrift zählt im Folgenden zwei Beispiele auf, wann dies der Fall sein soll. Hierbei handelt es sich um Regelbeispiele, woraus folgt, dass eine Fesselungsanordnung auch für andere Fallkonstellationen in Betracht kommt. Anhand der Regelbeispiele ist dann von der Notwendigkeit einer Fesselung auszugehen, wenn
1. aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder
2. die Maßnahme an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorherbestimmen lassen.
Beim Antragsteller waren die aufgezeigten Regelbeispiele einschlägig.
So legte die Antragsgegnerin dar, dass die Ausführung des Antragsstellers in das Krankenhaus unabwägbaren Gesamtumständen verbunden war und die damals zuständigen Vollzugsbeamten keine hinreichende Kenntnis von der Person des Antragstellers hatten, um ihn entsprechend während der Ausführung einschätzen zu können. Zudem sei die Situation in dem Krankenhaus vorher nicht planbar, da der Personenverkehr regelmäßig variiere und auch die Gebäude selbst unübersichtliche Örtlichkeiten darstellen würden.
Die fehlenden Einschätzungsmöglichkeiten der Vollzugsbeamten begründen sich in erster Linie durch den nur sporadischen Kontakt des Antragstellers, da diese im Regelbetrieb nicht für ihn verantwortlich sind.
Mit Blick auf die vorgetragenen Gesamtumstände hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Gefahr einer Entweichung des Antragstellers unter Ausnutzung der gegenwärtigen Situation gegeben sein könnte.
Dass die Antragsgegnerin verkannt hat, dass es sich vorliegend um eine zu treffende Einzelfallentscheidung handelt, ist nicht ersichtlich. So hat die Antragsgegnerin konkrete Tatsachen vorgetragen, warum sie eine ungefesselte Ausführung konkret im Setting der medizinischen Versorgung vom 10.-12.07.2023 nicht für möglich gehalten hat und sich nicht auf allgemeine Überlegungen und Erwägungen bezogen.
Die Anordnungen waren auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat sich auch mit der Option auseinandergesetzt, ob einer ungefesselten Ausführung entsprochen werden kann, wenn der Antragssteller nur durch uniformierte und mit Schusswaffen und Pfefferspray ausgestattete Beamte begleitet würde. Sie kommt aber zu dem Schluss, dass der Einsatz von Schusswaffen oder auch Pfefferspray in einer belebten, teilweise beengten Umgebung, nicht möglich bzw. gefahrträchtig gewesen wäre und letztlich nicht ausreichen dürfte um ein Entweichen oder einen Angriff auf Personen zu verhindern.
Nach dem vorstehend Gesagtem darf § 50 Abs. 4 HSVVollzG aber nicht als eine Vermutungsregelung missverstanden werden, welche die Fesselung ohne Weiteres zulässt (vgl. BVerfG NJW 2023, 1117 (1119)). Liegt nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs fern, ist von der Fesselung abzusehen. Bei dieser in Abs. 4 S. 2 Hs. 2 enthaltenen Vorgabe handelt es sich um eine spezifische Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, deren Eingreifen die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lässt. Besondere Umstände können gegeben sein, wenn sich der Untergebrachte bei früheren Ausführungen in vergleichbaren Situationen bereits „bewährt“, diese also ohne Fesselung beanstandungsfrei durchlaufen hat (HessLT-Drs. 19/2058, 25; Arloth/Krä HStVollzG § 50 Rn. 3) (BeckOK Strafvollzug Hessen/Rhode, 20. Ed. 1.7.2023, HSVVollzG § 50 Rn. 25).
Anders als vom Antragsteller vorgetragen sind solche besonderen Umstände nicht gegeben. So kann als Argumentation nicht herangezogen werden, dass der Antragsteller mehrere „normale“ Ausführungen ohne besondere Sicherungsmaßnahmen absolviert habe und diese beanstandungsfrei verlaufen seien. Ausführungen außerhalb der hier gegenständlichen medizinischen Notsituation sind regelmäßig für die Antragsgegnerin planbar und mit einem entsprechenden informierten Personal zu besetzen. Des Weiteren könne diese in einer für die Antragsgegnerin planbaren Umgebung durchgeführt werden.
Die Antragsgegnerin trägt entsprechend selbst vor, dass auch medizinische indizierte Ausführungen, die längerfristig terminiert und damit auch planbar seien, von Bediensteten des Bereichs der Sicherungsverwahrung durchgeführt würden. In einem solchen Fall, kann die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durchaus in einem anderen Licht betrachtet werden.
Der hier gegenständliche Fall ist dahingehend jedoch nicht vergleichbar, sodass besondere Umstände zugunsten des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht übersehen wurden.
Auch die Dauer in der der Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wurden, führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen der Antragsgegnerin. Die in § 51 Abs. 6 HSVVollzG für die Fesselung vorgesehene Berichtspflicht nach dreitägiger Aufrechterhaltung der Maßnahme markiert insoweit auch eine zeitliche Zäsur; die hiermit verbundene gesetzliche Wertung kann dabei Orientierung geben, um die Angemessenheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerfG NJW 2023, 1117 (1119)) (BeckOK Strafvollzug Hessen/Rhode, 20. Ed. 1.7.2023, HSVVollzG § 50 Rn. 8). Die Maßnahmen wurden nicht über den Zeitraum vom 10.-12.07.2023 hinaus aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat zudem vorgetragen, warum die Maßnahmen auch über diesen Zeitraum hinweg zweckmäßig gewesen sind.
b) Die vorstehenden Erwägungen finden auch Anwendung auf den Einsatz von uniformierten bzw. bewaffneten Vollzugsbediensteten.
Durch die Belegung eines Einzelzimmers und die Kenntnis des behandelnden Personals im Krankenhaus, war der Antragsteller durch dieses Vorgehen auch keiner Stigmatisierung seiner Person ausgesetzt.
Die getroffenen Anordnungen waren vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, gleiches galt für die Beiordnung des Rechtsanwalts Korte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG.
Die Entscheidung über die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 65, 60, 52 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 Ws 446/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 HSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 4 HSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 1117 2x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 6 HSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- §§ 65, 60, 52 GKG 3x (nicht zugeordnet)