Beschluss vom Landgericht Marburg (10. Strafkammer) - 10 StVK 275/24
Tenor
Die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 04.03.2022 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung der Maßregel wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe
I.
Vor mehr als zehn Jahren wurde beim Untergebrachten eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Er befand sich deshalb wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung und wurde medikamentös eingestellt. Wegen unregelmäßiger Medikamenteneinnahme verschlechterte sich sein Zustand jeweils wieder. Strafrechtlich war der Untergebrachte bis zur Begehung der Einweisungsdelikte noch nicht in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 04.03.2022 wurde er nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er hatte im schuldunfähigen Zustand im September 2019 eine Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie zwei Körperverletzungen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im März 2020 eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung begangen.
Der Untergebrachte hatte am 11.09.2019 im Anschluss an eine Fahrkartenkontrolle einen der Kontrolleure ohne Grund unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Die anwesenden Polizeibeamten, die ihn daraufhin fixieren wollten, hatte er beleidigt und außerdem gegen die Fixierung heftigen Widerstand geleistet.
Am 30.09.2019 hatte er im alkoholisierten Zustand (1,13 ‰) eine unbekannte Frau, in deren Nähe er seine Hose heruntergelassen hatte und von der er zum Weggehen aufgefordert worden war, an eine Hauswand gedrückt, so dass die Frau an der Wand nach unten gerutscht war und eine Schürfwunde am Arm, eine Prellung der rechten Gesäßhälfte und eine Prellung der rechten Schulter erlitten hatte. Nach diesem Vorfall war er von der Geschädigten und einer zur Hilfe geeilten Passantin verfolgt worden. Als die Passantin versucht hatte, mit ihrem Handy eine Filmaufnahme von ihm zu machen, hatte er ihr mit der Faust gegen deren Oberkörper geschlagen, so dass sie zu Boden gefallen war und dadurch eine Knieverletzung mit verbleibender Narbe, eine Prellung am Ellenbogen und an der Brustwirbelsäule erlitten hatte. Außerdem war das Handy der Passantin beschädigt worden.
Am 10.03.2020 hatte sich der Untergebrachte am Frankfurter Römer laut und aggressiv verhalten, weshalb die Polizei gerufen worden war. Beim Eintreffen zweier Stadtpolizisten hatte er zunächst mit drei in seiner Jackentasche mitgeführten faustgroßen Steinen über deren Köpfe hinweg geworfen. Anschließend hatte er einen 50 cm langen, abgesägten, hölzernen Eishockeyschläger aus seinem Rucksack gezogen und damit in Richtung des Kopfes eines Stadtpolizisten geschlagen, der dem Schlag allerdings weitestgehend hatte ausweichen können. Bei seiner anschließenden Fixierung hatte er um sich geschlagen und dabei den Arm des anderen Polizisten schmerzhaft getroffen.
Das Gericht ging gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen G. aus X. davon aus, dass aufgrund einer paranoiden Schizophrenie des Untergebrachten bei Begehung der Tat 1 seine Steuerungsfähigkeit und bei Begehung der Taten 2 und 3 seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei.
Der Untergebrachte wurde am 24.09.2021 nach § 126a StPO einstweilig in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie X. untergebracht. Seit 19.04.2022 wird die Unterbringung nach § 63 StGB vollzogen. Die Behandlung erfolgt derzeit auf der Station G 6.0. Lockerungen werden im Rahmen der Stufe 3.4 gewährt. Die Klinik stellt folgende Diagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0).
Zuletzt hat die 11. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 23.04.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 499 ff. Bd. III d. A.) entschieden, dass die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 04.03.2022 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Mit Beschluss vom 16.07.2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde vom 03.06.2024 als unbegründet verworfen.
In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2025 hat die Klinik die Fortdauer der Unterbringung vorgeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klinik, Bl. 545 ff. Bd. III d. A., Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom 03.03.2025 beantragt, die Vollstreckung der Unterbringung nicht für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen.
Der Untergebrachte ist von der vollbesetzten Kammer im Beisein seines Verteidigers mündlich angehört worden. Der Verteidiger beantrage sinngemäß die am 04.03.2022 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Auf den Anhörungsvermerk vom 25.04.2025 wird Bezug genommen.
II.
Die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB hat ergeben, dass nicht erwartet werden kann, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen. Nach der Überzeugung der Kammer kann der Gefahr, dass der Untergebrachte störungsbedingt erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, gegenwärtig nur durch die Fortdauer der Unterbringung begegnet werden.
Die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie X. hat in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2025 (Bl. 545 ff. Bd. III. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zum Unterbringungsverlauf zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
In der Gesamtschau lasse sich – mit Blick auf die Entwicklung des Untergebrachten und das nunmehr fortgeschrittene Stadium der Behandlung – feststellen, dass der Untergerbachte über eine klare und mäßig realistische Vorstellung einer Entlassungsperspektive verfüge, wobei er den Raum Frankfurt und betreutes Wohnen in Betracht ziehe. Bezüglich der Tagesstruktur wünsche er sich eine zeitnahe Aufnahme einer regulären Berufsausbildung zum Maler und Lackierer. Dies solle jedoch hinsichtlich des Ergebnisses der HAMET-Testung kritisch geprüft werden. Im Rahmen des Praktikums habe der Untergebrachte trotz gestiegener Anforderungen weiterhin psychopathologisch stabil gewirkt und angegeben, keinerlei Überforderungserleben verspürt zu haben. Im Dezember 2024 sei eine Aufnahmeanfrage beim Frankfurter Verein gestellt worden. Derzeit stehe jedoch noch kein freier Platz zur Verfügung. Allerdings finde Anfang März 2025 mit dem zentralen Aufnahmedienst ein erstes Vorstellungsgespräch statt.
Prognostisch führt die Klinik aus, dass ausgehend vom HCR-20v3 keine neuen Informationen vorliegen würden, die zu einer wesentlichen Änderung der Einschätzung bezüglich der historischen Risikomarker führen würden.
Hinsichtlich der dynamischen, gegenwartsbezogenen klinischen Risikomarker (C-Items) sei festzustellen, dass der Untergebrachte im Berichtszeitraum über eine tragfähige Einsicht bezüglich seiner psychischen Störung verfügt habe. Eine grundsätzliche Einsicht in das eigene Gewaltrisiko und die Behandlungsbedürftigkeit habe zwar bestanden, sei jedoch teilweise unterschätzt worden (C1). Gewalttätige Fantasien oder Absichten seien nicht eruiert worden (C2). Die Symptome einer schwerwiegenden psychischen Störung schienen derzeit ausreichend remittiert. Ob dies auch unter steigender Belastung anhalte, müsse der weitere Verlauf zeigen (C3). Im Affekt und auf der Verhaltensebene präsentiere sich der Untergebrachte im Alltag häufig überangepasst. Kognitiv zeichne sich eine geminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit ab (C4). Er habe sich im hiesigen Rahmen bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung einsichtig und medikamentencompliant gezeigt und zuverlässig an den Maßnahmen teilgenommen. Seinen eigenen Aussagen zufolge empfinde er die Medikation als hilfreich und beabsichtige, diese langfristig einzunehmen (C5). Hinsichtlich des Substanzkonsums scheine der Untergebrachte derzeit ausreichend distanziert zu sein, räume jedoch immer wieder ein, nicht gänzlich einem gelegentlichen Alkoholkonsum in der Zukunft abgeneigt zu sein (C-WÜ). Hinsichtlich der zukunftsorientierten Variablen (R-Items) sei festzustellen, dass bisher kein tragfähiger Entlassungsraum zur Verfügung stehe. Entsprechend bestünden weiterhin Probleme in den Bereichen professionelle Betreuung (R1) und Lebenssituation (R2). Zudem fehle es weiterhin an einem hilfegebenden und risikokompensierenden sozialen Netz (R3). Im Falle einer Ad-hoc-Entlassung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer weiteren psychotischen Dekompensation und/oder einem Suchtrückfall auszugehen. Das Risiko für wesentliche Taten unter diesen Umständen sei ebenfalls erheblich, da der Untergebrachte entsprechend innerhalb kürzester Zeit diversen Stresssituationen (R5) ausgesetzt wäre, die er zum aktuellen Zeitpunkt nicht eigenständig bewältigen könne. In der Folge würde er voraussichtlich erneut Rauschmittel konsumieren (R-WÜ) und rasch dekompensieren.
Zudem seien ohne unterstützende und kontrollierende Maßnahmen auch Probleme im Bereich des Ansprechens auf Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen (R4) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Daher erscheine die Compliance innerhalb der gegenwärtigen Strukturen des hiesigen Settings als gegeben.
Die Klinik resümiert abschließend, dass im weiteren Behandlungsverlauf der Fokus auf der Konkretisierung der Entlassungsplanung liegen solle. Es bleibe abzuwarten, ob sich im Rahmen des Vorstellungsgesprächs beim Frankfurter Verein eine geeignete Entlassungsperspektive herauskristallisiere und ab wann diese zur Verfügung stünde. Sollte eine Aufnahme nicht möglich oder umsetzbar sein, müsse die Suche nach einer passenden Alternative fortgesetzt werden. Zudem sei eine geeignete Tagesstruktur für das Entlassungssetting des Untergebrachten unabdingbar. Dabei müsse noch in Hinblick auf die oben erwähnte HAMET-Testung geprüft werden, welche Form der Tätigkeit für den Untergebrachten passend erscheine. Denkbar wäre beispielsweise eine beschützte Ausbildung.
Da gegenwärtig noch kein geeigneter Empfangsraum zur Verfügung stehen würde, empfehle sie (die Klinik) die Fortdauer der Unterbringung.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen der Klinik zum Behandlungsverlauf zutreffend sind. Die mündliche Anhörung des Untergebrachten im Beisein seines Verteidigers vor der vollbesetzten Kammer am 25.04.2025 hat keine wesentlich neuen Erkenntnisse, insbesondere nicht solche, welche der Beurteilung der Klinik entgegenstehen würden, zu Tage fördern können. Hinsichtlich der Einzelheiten wird der Anhörungsvermerk vom 25.04.2025 in Bezug genommen (Bl. 563 Bd. III d. A.).
Unter Berücksichtigung des aus dem Einweisungsurteil ersichtlichen Lebenslaufs, der Anlasstaten, des im Erkenntnisverfahren eingeholten Schuldfähigkeits- und Prognosegutachtens, des bisherigen Behandlungsverlaufs im Maßregelvollzug und des im Rahmen der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Untergebrachten sowie des aktuellen Standes der Behandlung wäre zur Überzeugung der Kammer bei einer sofortigen unvorbereiteten Entlassung in ein weniger kontrolliert-sicherndes Setting nach alledem weiterhin damit zu rechnen, dass der Untergebrachte in Freiheit mit einer Vielzahl von Stressoren konfrontiert würde und rasch überfordert wäre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde es im Falle einer unvorbereiteten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem Absetzen der dringend gebotenen Medikation, zu erneutem Substanzkonsum und infolge dessen zu einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie und damit einhergehend störungsbedingt zur erneuten Begehung von Delikten im Sinne der Einweisungsdelinquenz ((gefährliche) Körperverletzungen, Widerstand und Angriff auf Vollstreckungsbeamte u.a.) kommen. Solche Handlungen, insbesondere Schläge mit Gegenständen (abgesägter Eishockeyschläger) in Richtung des Kopfes, sind "erheblich" im Rechtssinne.
Es sind aktuell auch noch keine milderen Maßnahmen (als die Fortdauer der Unterbringung) ersichtlich, die das Risiko, dass der Untergebrachte in Freiheit störungsbedingt neuerliche erhebliche Taten begehen wird, hinreichend verringern könnten. Allein mit den Mitteln der Führungsaufsicht kann dieser Gefahr selbst bei Ausschöpfung aller nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, dem Untergebrachten Weisungen zu erteilen, noch nicht effektiv begegnet werden. Denn es steht– wie oben dargelegt und begründet - jedenfalls heute noch kein hinreichend strukturiertes und zuvor im Rahmen eines mehrmonatigen Entlassungsurlaubes auf seine Tragfähigkeit hin erprobtes Entlassungssetting zur Verfügung, welches den individuellen Bedürfnissen des Untergebrachten hinsichtlich Betreuung und Unterstützung gerecht wird.
Auch eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (sogenannte integrative Betrachtung) oder eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB kamen nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung der seit dem 19.04.2022 (= Rechtskraft des Einweisungsurteils) vollzogenen Unterbringung ist unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung bisheriger und künftig zu besorgender Taten (u.a. gefährliche Körperverletzung), des oben erörterten Gefahrengrades und des mit der weiteren Vollstreckung der Maßregel verbundenen Eingriffes in das Freiheitsgrundrecht und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Untergebrachten verhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund bedarf es derzeit noch der weiteren Vollstreckung der angeordneten Maßregel.
Bei dieser Sachlage hatte die Kammer insgesamt keine Veranlassung, die bedingte Entlassung des Untergebrachten zu "erwägen", so dass sie auch ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 i. V. m. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO entscheiden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Untergebrachte über eine bereits höhere Lockerungsstufe (3.4) verfügt und sich auf einer Entlassungsstation befindet. Denn für die legalprognostische Beurteilung kommt es wesentlich auf die sechsmonatige Entlassungserprobung an, die bereits in dem für die Freiheit avisierten Entlassungssetting stattfindet, weil gerade dieser Übergang bei Menschen mit psychischer Erkrankung zu Destabilisierung, Dekompensation und damit einer neuen Gefahrenbeurteilung führen kann, die für eine Aussetzungsentscheidung unabdingbar notwendig ist. Ohne Klarheit über die konkrete Beschaffenheit des Entlassungssettings und dessen vorherige Erprobung auf seine Tragfähigkeit hin im Rahmen eines mehrmonatigen Entlassungsurlaubes kann die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung noch nicht verantwortet werden, so dass jedenfalls derzeit noch ein "eindeutiger Fall" (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 454 Rn. 37 m. w. N.) gegeben ist, welcher die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens trotz bereits höherer Lockerungsstufe (3.4) entbehrlich macht.
Ein externes Gutachten war auch nicht nach § 463 Abs. 4 S.2 StPO einzuholen. Die dort vorgesehene Dreijahresfrist läuft zwar am 18.04.2025 ab. Jedoch besteht vorliegend die Gefahr, dass durch die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens die derzeit laufenden Entlassungsvorbereitungen der Klinik behindert werden und die Entlassung dadurch sogar verzögert werden könnte. Es steht zu befürchten, dass allein die Dauer der Anfertigung eines externen Sachverständigengutachtens (in Regel mindestens sechs bis neun Monate) die voraussichtlich noch verbleibende Zeit des Untergebrachten bis zum Beginn des Entlassungsurlaubes übersteigen könnte. Insoweit liegt es im wohlverstandenen eigenen Interesse des Untergebrachten, von der Einholung eines externen Gutachtens abzusehen, bzw. diese zurückzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 463 Rn. 10d). Denn in aller Regel erfolgt eine bedingte Entlassung nach erfolgreichem Verlauf einer mehrmonatigen Entlassungserprobung ohne externe Begutachtung allein auf der Basis einer ausführlichen gutachterlichen Entlassungsstellungnahme der Klinik, welche die Kammer als das nach §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 2 StPO erforderliche Gutachten ansehen wird und die – anders als ein Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO – kein externes zu sein braucht. Aus genannten Gründen ist auch nicht beabsichtigt, in Vorbereitung der nächsten Fortdauerentscheidung ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer indes darauf hin, dass – sollte sich die derzeitige Entlassungsplanung deutlich verzögern – jederzeit auf Antrag des Untergebrachten oder von Amts wegen vorzeitig ein neues Prüfungsverfahren eingeleitet und dann ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden wird.
Schließlich gebot auch die Verpflichtung der Vollstreckungsgerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausnahmsweise die Einholung eines externen Gutachtens, zumal die diagnostische und prognostische Einschätzung eindeutig erscheinen und nunmehr maßgeblich noch die Etablierung eines Entlassungssettings sowie sodann die unverzichtbare Erprobung des Untergebrachten in einem mehrmonatigen Entlassungsurlaub ausstehen. Hieran vermag auch ein externes Gutachten nichts zu verändern.
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