Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 2 S 155/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 30. September 2013 (Aktenzeichen: 15 C 521/12)  a b g e ä n d e r t  und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist unzulässig.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten, die von dieser selbst zu tragen sind.


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