Anerkenntnisurteil vom Landgericht Mönchengladbach - 8 O 37/14

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland LED Brems- und Rücklichter, LED Seitenblinker, LED Kennzeichenbeleuchtungen und/oder Lichtquellen für diese Einrichtungen feilzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies erfolgt wie nachfolgend abgelichtet:

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2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2014 zu zahlen.

3.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 Euro bis 250.000,00 Euro, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 Euro ein Tag Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einem Tag bis zu 6 Monaten angedroht.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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