Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 35/14
Tenor
Unfallversicherungsvertrages
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages, auf den die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) in der Fassung 1994 anwendbar sind, miteinander verbunden. Die Klägerin macht insoweit Leistungen aus einem Unfallereignis vom 19. Juli 2011 gegenüber der Beklagten geltend. An diesem Tag rutschte die Klägerin auf der Kellertreppe ihres Hauses aus und stürzte. Ursächlich war, dass die Treppe nass war. Im Rahmen des Sturzgeschehens wurde das rechte Knie verdreht. Da die Klägerin in der Folgezeit über anhaltende Kniebeschwerden rechts klagte, begab sie sich in ärztliche Behandlung. Wegen eines Meniskusrisses folgte u.a. eine operative Behandlung.
3Die Klägerin behauptet, dass es durch den erlittenen Unfall zu der konkreten Meniskusschädigung gekommen und hierdurch eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des rechten Beines verursacht worden sei, die mit einem Zehntel des Beinwertes zu veranschlagen sei. Eingedenk der Versicherungssumme bei vollständiger Invalidität von 51.129,19 € stehe der Klägerin daher eine Invaliditätsleistung von 5.112,92 € zu.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie bestreitet, dass das in Rede stehende Unfallereignis kausal für die möglicherweise bestehenden Beschwerden geworden sei; diese beruhten vielmehr auf unfallunabhängigen degenerativen Erkrankungen. Im Übrigen sei auch eine Funktionsbeeinträchtigung in dem klägerseits dargestellten Maße nicht gegeben. Vielmehr sei maximal von einer Beeinträchtigung von einem Zwanzigstel bezogen auf den Beinwert auszugehen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. Mai 2014 (Bl. 82 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des genannten Sachverständigen aufgrund Beschlusses vom 30. Oktober 2014 (Bl. 129 ff. d.A.). Auf die genannten Beschlüsse wird Bezug genommen.
10Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 14. September 2014 (Bl. 99 ff. d.GA) und vom 30. November 2014 (Bl. 136 ff. d.GA) Bezug genommen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14I.
15Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 1 VVG in Verbindung mit §§ 1 und 7 Abs. I. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) in der Fassung von 1994. Denn die Klägerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat nicht zur Überzeugung der Kammer belegen können, dass tatsächlich das Unfallereignis vom 19. Juli 2011 kausal zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat.
16Nach den geltenden AUB ist für einen Leistungsanspruch der Klägerin grundsätzlich erforderlich, dass diese durch einen Unfall, mithin durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hatte, die (kausal) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit führt. Auch nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen steht gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das in Rede stehende Unfallgeschehen zu dem hier diagnostizierten Meniskusriss geführt hat und damit unfallbedingt eine dauerhafte Leistungsminderung verursacht worden ist. Der Sachverständige hat in für die Kammer nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Vorbefunde sowie der bildgebenden Diagnosemöglichkeiten einschließlich der aktenkundigen Vorbegutachtungen überzeugend dargelegt, dass im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das in Rede stehende Unfallgeschehen für den dann dokumentierten Meniskusschaden ursächlich wäre, gering ist. Vielmehr hat der Sachverständige den in Rede stehenden Meniskusschaden als nicht traumatisch, also nicht auf das angebliche Unfallereignis beruhend beurteilt. Unter Beurteilung sowohl der Form der Rissbildung als auch der kernspintomografischen Darstellung des Außenmeniskus ohne Nachweis von für eine Unfallbedingtheit typischen Begleitveränderungen sowie unter Bewertung der histologischen Befunde hat der Sachverständige dargelegt, dass ein hoher Anteil degenerativer Veränderungen zu der hier diagnostizierten Rissbildung des Außenmeniskus führten. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass jedenfalls auch für sich genommen nicht symptomatische Meniskusveränderungen oder Knorpelschäden bei einem – wie hier – altersentsprechendem Kniegelenkbefund ursächlich für den dann festgestellten Meniskusschaden im Zusammenhang mit Belastungen werden können. Allein der spätere Befund spricht nicht für einen traumatischen Meniskusschaden; die vorhergehend von der Klägerin geschilderte Symptomlosigkeit spricht wiederum nicht für einen traumatischen Meniskusschaden. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls nicht mit der von der Klägerin zu belegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass gerade das von ihr beschriebene Unfallereignis den später behandelten Befund verursacht hat.
17Damit kommt es darauf, dass auch die klägerseits behauptete Beeinträchtigung von 1/10 des Beinwertes durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden konnte, nicht an. Da es bereits an der Beweisführung für die Unfallkausalität fehlt, war auch unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung in Höhe von 1/20 des Beinwertes ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht anzunehmen.
18II.
19Da der Klägerin mithin ein Anspruch aus der Unfallversicherung in der Hauptsache nicht zusteht, war auch ein vom Hauptanspruch abhängiger Zinsanspruch zu versagen.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
22Streitwert: 5.112,92 €
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Referenzen
- § 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x