Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 12 O 389/21
Tenor
Der Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 08.06.2022, nach dem festgestellt werden soll, dass die durch den Termin am 21.02.2022 angefallenen Kosten der Staatskasse aufgegeben werden, wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Im Rahmen des Rechtsstreits der Parteien wurde ursprünglich Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 21.02.2022 um 10:00 Uhr bestimmt. Aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Richters wurde mit Verfügung vom 14.02.2022 der Termin durch die Vertreterin des zuständigen Richters aufgehoben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde die Verfügung veraktet, aber nicht ausgeführt. Erst am 21.02.2022 wurde die Terminsabladung versandt und ging um 10:44 Uhr beim Beklagtenvertreter per Fax ein. Der Beklagtenvertreter war jedoch bereits am Vortag angereist und war zum vorgesehenen Verhandlungszeitpunkt im Gericht. Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 hat der Beklagte beantragt festzustellen, dass die durch den Termin am 21.02.2022 angefallenen Kosten der Staatskasse auszugeben sind.
4II.
5Der Antrag ist zurückzuweisen.
61.
7Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit des Antrags, da ein solcher Antrag vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Antrag kann auch nicht als anderer Antrag ausgelegt werden. Insbesondere kann er nicht als Klageantrag einer selbständigen Klage verstanden werden. Ein Klageantrag im laufenden Verfahren gegen die Klägerin ist schon deshalb nicht gegeben, da der Beklagte hier offensichtlich keine Feststellung gegenüber der Klägerin verlangt. Gegen eine selbständige Klage spricht, dass schon nicht ersichtlich ist, gegen wen diese selbständige Klage gerichtet wäre.
82.
9Jedenfalls ist der Antrag aber unbegründet, da für den begehrten Feststellungsausspruch keine Rechtsgrundlage besteht. Ohne entsprechende Grundlage ist ein solcher Ausspruch nicht möglich.
10Soweit der Beklagte ein Sitzungsprotokoll sowie einen Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vorlegt, aus denen sich ergibt, dass bei der dortigen Kammer ein Termin nicht stattfinden konnte, weil ein ehrenamtlicher Richter nicht zum Termin erschienen war, und die dortige Kammer sodann im Beschlusswege die Kosten der Staatskasse auferlegt hat, ändert dies nichts an der Einschätzung der hiesigen Kammer. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Entscheidung der Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts erfolgte.
11Es besteht auch kein Grund für eine entsprechende Feststellung. Der Beklagte beruft sich im Schriftsatz vom 08.06.2022 selbst darauf, dass eine Amtspflichtverletzung bestehen soll. Wenn dies zutrifft (was vorliegend keiner Entscheidung bedarf), steht dem Beklagten ein Staatshaftungsanspruch zu. Diesen Anspruch könnte er geltend machen, ohne dass es der begehrten Feststellung bedürfte. Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht des OLG Koblenz (Beschl. v. 01.06.1984 – 14 W 339/84 –, juris; Beschl. v. 11.03.1986 – 14 W 221/81 –, juris), dass die Kosten, die im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs bestehen, nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden könnten. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2018 – 9 W 142/18 –, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Urt. v. 18. 04.2018 – 1 U 1509/17 –, Rn. 19, juris; LG Berlin, Beschl. v. 07.04.1987 – 82 T 148/87 –, juris; vgl. auch LG Potsdamm, Beschl. v. 01.12 2016, 12 T 53/16 –, juris).
12Darüber hinaus ergeben sich auch Zuständigkeitsprobleme. Es kann sich vorliegend nur entweder um eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung handeln. Eine außergerichtliche Geltendmachung scheidet schon deshalb aus, weil ein Antrag in einem laufenden Gerichtsverfahren gestellt wurde. Doch selbst, wenn man von einer außergerichtlichen Geltendmachung ausgehen wollte, so wäre dafür die Kammer nicht entscheidungsbefugt. Vielmehr wäre der Anspruch an den entsprechenden Stellen geltend zu machen. Es dürfte sich daher vielmehr um eine gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs handeln. Für Staatshaftungsansprüche gibt es jedoch eine Spezialzuständigkeit, die am hiesigen Landgericht schon nicht der entscheidenden Kammer zugeordnet ist. Unabhängig von der Zuständigkeitsproblematik steht einer entsprechenden Entscheidung auch entgegen, dass der Beamte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB oder der Staat bzw. die hinter ihm stehende Körperschaft (vgl. Art. 34 GG) nicht Partei des Rechtsstreits ist.
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Referenzen
- 14 W 221/81 1x (nicht zugeordnet)
- 14 W 339/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 1509/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- 12 T 53/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 W 142/18 1x (nicht zugeordnet)
- 82 T 148/87 1x (nicht zugeordnet)