Beschluss vom Landgericht München II - 1 HK O 1360/22

Tenor

1. Das Landgericht München II erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin und der Beklagten an das Landgericht Hannover - Kammer für Handelsachen - verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf einen mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag. Sie teilt dazu mit, den Entwurf eines schriftlich geschlossenen Bauvertrages unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt zu haben - aber zu keinem Zeitpunkt eine unterschriebene Version zurückerhalten zu haben. Allerdings sei in der Folgezeit mit den Bauarbeiten begonnen worden.

Aus dem in Anlage K 8 vorgelegten Entwurf ergibt sich die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes und Erfüllungsortes in H..

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig wäre, wenn dieser Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Das ist jedenfalls aufgrund des Beginns der Ausführungsarbeiten der Fall, ohne dass der Klägerin eine von der Beklagten - die den Entwurf erstellt hat - unterzeichnete Vertragsausfertigung noch zugehen musste (§ 151 BGB). Hiervon gehen auch die Parteien aus, die übereinstimmend die Verweisung an das Landgericht Hannover beantragten.

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