Beschluss vom Landgericht München II - 6 T 3487/22 BET

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss, AZ: 6 T 3487/22 BET, vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss, AZ: 6 T 3487/22 BET, vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrügen sind gemäß § 44 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie sind jedoch unbegründet.

Die Beschwerdeführer machen unter Buchstabe B. Ziffer I. ihrer Begründung der Anhörungsrügen geltend, das Beschwerdegericht habe eine rechtlich fehlerhafte Entscheidung getroffen. Hierauf kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 13).

Die Beschwerdeführer machen unter Buchstabe B. Ziffer II. ihrer Begründung geltend, das Beschwerdegericht habe es verabsäumt, weiteren Beweis zur Frage der Erkrankung der Betroffenen und ihrer Eigengefährdung zu erheben und es habe Beweisanträge der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 22.05.2023 unter Ziffer II. 2. a) ausführlich dargestellt, aufgrund welcher Tatsachen und Beweise es sich die Überzeugung gebildet hat, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung und Genehmigung einer Fünf-Punkt Fixierung der Betroffenen erfüllt waren. Soweit die Beschwerdeführer hierzu die Auffassung vertreten, die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Beweisaufnahme und -würdigung, bringen sie wiederum vor, dass die Entscheidung rechtlich fehlerhaft sei. Hierauf kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 13). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer unter Ziffer II. 2. c) des Beschlusses ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Beschwerde gleichwohl unbegründet war. Es war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die einzelnen Beweisanträge ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 12). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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