FamFG § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 58/20
14. Mai 2021
4 WF 58/20 14. Mai 2021
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1716/19
27. November 2019
1 BvR 1716/19 27. November 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1734/19
20. November 2019
1 BvR 1734/19 20. November 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2208/19
28. Oktober 2019
1 BvR 2208/19 28. Oktober 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 634/17
28. Februar 2018
XII ZB 634/17 28. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 371/17
6. Dezember 2017
XII ZB 371/17 6. Dezember 2017
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16
9. November 2017
1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 9. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 175/16
11. Mai 2017
V ZB 175/16 11. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 277/16
13. April 2017
III ZR 277/16 13. April 2017
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 26/16
17. Februar 2017
VGH B 26/16 17. Februar 2017