Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 12374/24

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 30.12.2024 (Bl. 69/85 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Anerkenntnisurteil genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass zentral die Überlegung ist, dass die Abschlusserklärung sich nur auf einen Teil der gefassten Beschlüsse bezieht. Der Rechtsmissbrauch entfällt selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorbrachten Argumente nicht, weil ein Kaufpreis erst nach der Zustellung der Klage genannt wurde. Die Überlegung zur Rücknahme der Klage Zug um Zug gegen Erwerb der Aktien ist in einem Vergleich eine durchaus denkbare Regelung, weil nur dadurch der erstrebte Rechtsfrieden erreicht werden könnte.

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