Beschluss vom Landgericht Münster - 12 O 624/06

Tenor

wird auf den Antrag des Beklagten vom 31.03.2007 der Tatbestand des Urteils vom 08.03.2007 dahingehend berichtigt, dass der Satz „ Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Untersuchungsunterlagen ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.“ abgeändert wird wie folgt:

Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Röntgenbilder ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.


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