Beschluss vom Landgericht Münster - 12 O 624/06
Tenor
wird auf den Antrag des Beklagten vom 31.03.2007 der Tatbestand des Urteils vom 08.03.2007 dahingehend berichtigt, dass der Satz „ Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Untersuchungsunterlagen ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.“ abgeändert wird wie folgt:
Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Röntgenbilder ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Nach § 320 Abs. 1 ZPO findet die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
3Hinsichtlich des unter Ziffer 3. des Antrages vom 31.03.2007 enthaltenen Vortrages handelt es sich um eine Einzelheit des Parteivortrages, die durch die Verweisung am Ende des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze in den Tatbestand aufgenommen worden ist. Insoweit ist für eine Berichtigung kein Raum, zumal im Tatbestand des Urteils nur die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen sind (§ 312 Abs. 2 ZPO).
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