Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 187/07 LG Münster = 13 C 127/07 AG Tecklenburg
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts U - Az: 13 C 127/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall von April 2007, für den die Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist; wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde Schadensersatz nach Maßgabe des Gutachtens X., mithin auf der Basis der Fahrzeugreparatur in einer markengebunden Werkstatt, zu.
5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung vorliegend nur den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag verlangen. Die Beklagte habe durch Vorlage des Kostenvoranschlages der – nicht markengebundenen - T GmbH nachgewiesen, dass lediglich der dort bezifferte Betrag zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sei; insoweit handle es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit.
6Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
7Er beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts U vom 31.08.2007 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 761,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 nebst vorprozessualer Gebühren in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11II.
12Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
13Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall grundsätzlich gemäß § 249 Ab.s 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu. Dabei ist er – ebenfalls grundsätzlich – sowohl in seiner Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Gleichzeitig ist er als Geschädigter jedoch auch gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
14Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Maßgabe des Gutachtens X. abgerechnet, dem u.a. die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde liegen. Diese Abrechnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls solange zulässig, wie der Ersatzpflichtige nicht eine dem Geschädigten mühelos mögliche, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachweist ( BGH, Urt. vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086). So aber verhält es sich hier: die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvoranschlag der T GmbH übermittelt, der um den Klagebetrag günstiger ist als die nach dem klägerischen Gutachten veranschlagten Reparaturkosten. Bei der vorgenannten Werkstatt handelt es sich um einen Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten; die Werkstatt ist zudem Dekra und Identica zertifiziert. Die Reparaturen werden unter Verwendung von Originalersatzteilen durchführt. Die Werkstatt liegt ca. 10 km – und damit in zumutbarer Distanz - vom Wohnsitz des Klägers entfernt. Damit hat die Beklagte eine günstigere, zumutbare und gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, auf die der Kläger – der die tatsächliche Gleichwertigkeit nicht substabtiiert bestritten hat - sich hier verweisen lassen muss.
15Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.
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