Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 218/08
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.026,99 Euro (sechstausendsechsundzwanzig 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung weiteren Schadensersatzes für ein in ihrem Eigentum gestandenes, verunfalltes Pferd.
3Die Klägerin betreibt als Landwirtin in der Bauernschaft Z der Stadt Z1 ein Pferdegestüt mit Zucht, Aufzucht und Reitbetrieb. Sie war als Landwirtin Züchterin und Eigentümerin der am 05.03.2004 geborenen Rappstute mit der Lebensnummer #####/####. Diese Stute hatte im November 2005 altersbedingt noch Tag und Nacht Weidegang, so auch in der Nacht vom 09. zum 10.11.2005, und zwar auf einer nördlich des Hofes der Klägerin gelegenen Weide. Inwieweit die Weide gegen Ausbruch gesichert war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1) ist Halter und die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des PKW A mit dem polizeilichen Kennzeichen #####. Dieses vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug kollidierte am 10.11.2005 gegen 5.35 Uhr morgens, also bei völliger Dunkelheit, etwa 100 m nördlich des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin auf der I in Höhe des Stationskilometers 0,22 mit dem Pferd der Klägerin. Der Beklagte zu 1) befuhr vor der Kollision die I aus I1 kommend in Richtung der Bauernschaft Z, also südwärts. Die Stute der Klägerin lief in gleicher Richtung auf dieser Straße.
4Die Stute der Klägerin wurde durch die Kollision mit dem PKW des Beklagten zu 1) schwer verletzt. Aufgrund der Verletzung entstanden der Klägerin tierärztliche Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.714,00 Euro. Letztlich wurde die Stute jedoch aufgrund der erlittenen Beckenringfraktur mit Zustimmung des Tierlebensversicherers der Klägerin am 21.08./25.10.2007 zur Euthanasie freigegeben und am 25.10.2007 in der Metzgerei M in Z1 geschlachtet. An Schlachterlös erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro. In der Zeit vom Unfall bis zum Schlachttag hatte die Klägerin der Höhe nach unstreitige Aufwendungen durch Haltung, Fütterung, Hufschmied, Wurmkur und artgerechte Bewegung in Höhe von 3.840,00 Euro. Zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht streitig ist, ob die Klägerin diesen Betrag im Rahmen des Schadensersatzes erhalten kann.
5Unstreitig zwischen den Parteien ist der Wert der Stute vor dem Unfall in Höhe von 12.500,00 Euro. Für das zur Ermittlung dieses Wertes erforderliche Sachverständigengutachten hatte die Klägerin 477,07 Euro aufzuwenden.
6Neben dem Verwertungserlös aus der Schlachtung in Höhe von 225,00 Euro hat die Klägerin von der S Tierlebensversicherung einen Betrag in Höhe von 1.796,75 Euro erhalten.
7Mit Schreiben vom 08.04.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 23.04.2008 zur Zahlung von Schadensersatz auf.
8Die Klägerin behauptet, dass die nördlich des Hofes der Klägerin gelegene Weide, auf der sich die verunglückte Stute befunden hatte, wie folgt gegen Ausbruch gesichert gewesen sei. Im Abstand von maximal 5 Metern seien Holzpfähle eingerammt gewesen, die ca. 1,40 m aus dem Boden herausragten. Rund 70 cm vom Boden und nochmals 120 cm vom Boden entfernt gewesen seien 2 parallele Elektroseile, die auf der Innenseite der Holzpfähle über Isolatoren gespannt gewesen seien. Die Seile seien 6 mm stark und aus reizfestem Polyäthylen gewesen. Um das Elektroseil unter Strom setzen zu können, sei es mit 6 Nirosta- und Kupferleitern durchwirkt gewesen. Die elektrische Energie sei von einem netzgespeisten Elektrogerät geholt worden, das mit einem im Haus der Klägerin befindlichen Alarmsignal bei Spannungsverlust ausgerüstet gewesen sei. Vor dem streitgegenständlichen Unfall sei ein Alarmsignal für die Spannungsunterbrechung nicht ausgelöst worden. Die Elektroseile des Zaunes hätten auch nach dem Unfall noch unter Strom gestanden. Es sei nichts beschädigt gewesen. Deshalb habe auch nicht geklärt werden können, wie die Stute die Weide habe verlassen können.
9Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte sei in dem fraglichen Bereich, in dem als Höchstgeschwindigkeit 70 km/h zulässig sei, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte der Beklagte zu 1) bei gehöriger Sorgfalt den Unfall vermeiden können.
10Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund dieser Vorgaben hafteten die Beklagten mit einer für sie ungünstigen Quote von wenigsten 75 %. Auf dieser Basis macht die Klägerin unter Berücksichtigung der oben einzeln genannten Schadenspositionen einen Gesamtschaden von 18.531,07 Euro, abzüglich der Ersatzleistung der S Tierlebensversicherung einen solchen in Höhe von 16.734,32 Euro geltend, von dem sie 75 %, das entspricht 12.550,74 Euro, verlangt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Wertstellung vom 17.06.2008 gezahlten 6.355,00 Euro macht sie nunmehr noch einen restlichen Betrag in Höhe von 6.195,74 Euro geltend.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.195,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin behaupteten Sicherungsmaßnahmen gegen einen Ausbruch des Pferdes von der Weide. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt bei der Unterbringung des Pferdes gerade nicht beachtet habe. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei vor der Kollision höchstens mit ca. 70 km/h unterwegs gewesen. Die Kollision sei für ihn mangels Ausweichmöglichkeit nicht vermeidbar gewesen.
16Auf dieser Basis sei eine hälftige Haftung der Beklagten sachgerecht.
17Hinsichtlich der Schadenshöhe vertreten die Beklagten die Ansicht, dass die Aufwendungen für Haltung, Fütterung, Hufschmied etc. in Höhe von insgesamt 3.840,00 Euro nicht erstattungsfähig seien, insbesondere da diese Kosten auch ohne den Unfall entstanden wären.
18Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Es hat ferner die Zeugen H und V vernommen.
19Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2008 verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist ganz überwiegend begründet und nur hinsichtlich eines geringen Teilbetrages unbegründet.
23Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten in der ausgeurteilten Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflichtVersG. Bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) ist das Pferd der Klägerin unstreitig beschädigt worden. Aufgrund dessen haben die Beklagten jedenfalls die von der Klägerin begehrten 75 % des der Klägerin entstandenen Schadens zu tragen. Eine Mithaftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 833 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin sich auf das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB berufen kann. Die verletzte Stute der Klägerin ist ein Haustier, welches dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit der Klägerin als Tierhalterin zu dienen bestimmt war, da die Klägerin als Landwirtin Pferdezüchterin war und ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zunächst ist zugrunde zu legen, dass die Einfassung der Weide durch einen Zaun so war, wie dies die Klägerin in der Klageschrift dargestellt hat, nämlich durch einen rund um die Weide laufenden Zaun, bestehend aus im Abstand von maximal 5 m eingerammten Holzpfählen, die ca. 1,40 m aus dem Boden herausragten und an denen 70 cm vom Boden und nochmals 120 cm vom Boden entfernt 2 parallele Elektroseile auf der Innenseite über Isolatoren gespannt
24waren. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzureichend, weil die äußerlichen Gegebenheiten dieses Zaunes Gegenstand der eigenen Wahrnehmung, jedenfalls des Beklagten zu 1), gewesen sind und der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat, dass die Einfassung der Weide im Bereich der Unfallörtlichkeit tatsächlich so gewesen ist. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Seile von einem netzgespeisten Elektrogerät in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin unter Strom gesetzt waren. Dies ergibt sich aus den detaillierten Schilderungen der Klägerin im Termin sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen V. Ebenso ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen V davon auszugehen, dass die Elektroseile auch zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des davor liegenden Entweichens des Pferdes von der Weide unter Strom gesetzt waren, weil es sich nicht um einen batteriegetragenen Betrieb, sondern um den Betrieb durch ein netzgespeistes Elektrogerät handelte, welches in einem Nebengebäude des Wohnhauses der Klägerin angebracht war und daher nicht die Gefahr eines Stromausfalles für die Elektroseile bestand. Zur Überzeugung des Gerichts waren die genannten Sicherungsmaßnahmen auch ausreichend, um ein Ausbrechen der Stute von der Weide zu verhindern. Die Umzäunung der Weide durch einen mit zwei Elektrolitzen gesicherten Zaun war aus vorausschauender Sicht hinreichend geeignet, ein Ausbrechen der Pferde von der Weide zu verhindern. Die Klägerin war insoweit nicht verpflichtet, jedwede Schutz- und Hütemaßnahmen zu ergreifen, die zu 100 % ein Ausbrechen der Pferde von der Weide verhindert hätten. Dies wäre nur durch eine vom Boden durchgängige und eine der Höhe nach ein Überspringen ausschließende Vorrichtung, wie etwa einen mehrere Meter hohen Metallgitterzaun, möglich gewesen. Derartige Maßnahmen sind aber nicht erforderlich, da sie insoweit auch den Grundsätzen artgerechter Tierhaltung widersprechen würden.
25Dahinstehen kann letztlich, ob tatsächlich unmittelbar vor dem Unfall entweder die Elektrolitzen keinen Strom führten oder ob sich eine Lücke oder sonstige Schwachstelle ihn dem Zaun befand. Denn die Klägerin hat insoweit für eine ausreichende Kontrolle des Zaunes gesorgt. Insoweit ist erforderlich, dass bei einem Weidezaun, der eine unmittelbar neben einer Landstraße gelegene Weide einzäunt, eine tägliche Kontrolle stattzufinden hat (vgl. OLG Hamm, NZV 1989, 234). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie am Tag vor dem streitgegenständlichen Unfall
26den Weidezaun durch eine Rundum-Begehung kontrolliert hat und sich dabei keinerlei Beanstandungen oder Auffälligkeiten ergeben haben. Diese Angaben der Klägerin sind von den Beklagten im Termin nicht bestritten worden, also als unstreitig zu behandeln. Selbst wenn also sich in der Zeit zwischen der letzten Kontrolle der Klägerin am Vortag des Unfalles und dem Unfallereignis selber Probleme mit dem Zaun ergeben hätten, also etwa eine Lücke oder ein fehlender Stromfluss, so wäre die Klägerin deshalb entlastet, weil sie unstreitig am Tag zuvor die erforderlichen Kontrollen vorgenommen hat. Dass aber jedenfalls keine Lücke im Zaun vorhanden war, ergibt sich auch aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen V, der detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, dass nach dem Vorfall eine komplette Begehung des Zaunes stattgefunden hat und bei dieser Begehung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Hiergegen spricht auch nicht die Aussage des Zeugen H, der eine Begehung lediglich in einem Teilbereich geschildert hat. Die Verwertung der Aussage dieses Zeugen stößt deshalb auf Bedenken, weil der Zeuge insgesamt keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall hatte und sich erst auf Vorhalt der Verkehrsunfallanzeige bruchstückhaft an einige Einzelheiten erinnern konnte. Dagegen stellte der Vorfall für den Zeugen V ein einmaliges Ereignis dar, das plausibel macht, dass sich dieser Zeuge noch gut an den Vorfall erinnern kann.
27Nach alledem kommt eine weitergehende Mithaftung der Klägerin als in Höhe der von ihr selbst angesetzten 25 % nicht in Betracht. Darüber, ob noch eine über 75 % hinausgehende Haftung der Beklagten besteht, ist nicht zu entscheiden, da die Klägerin insoweit keinen höheren Anteil geltend gemacht hat.
28Hinsichtlich der Berechnung des Schadens gilt folgendes:
29Die angefallenen Tierarztkosten in Höhe von 1.714,00 Euro, der Wert des Pferdes zum Unfallzeitpunkt von 12.500,00 Euro sowie die für die Ermittlung dieses Wertes angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 477,07 Euro sind zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig sind die hiervon abzuziehenden Positionen Schlachterlös in Höhe von 225,00 Euro und Zahlung der S Tierlebensversicherung in Höhe von 1.796,75 Euro.
30Die Klägerin kann aber als weitere Schadensposition auch den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 3.840,00 Euro für Haltung, Fütterung, Hufschmied, Wurmkur und artgerechte Bewegung für die Zeit vom Unfall bis zum Schlachttag am 25.10.2007 verlangen, selbst wenn diese Kosten auch ohne den Unfall angefallen wären. Insoweit handelt es sich nämlich um fehlgeschlagene Aufwendungen der Klägerin, die diese in der berechtigten Erwartung gemacht hat, das Pferd werde durchkommen und die Klägerin könne damit ein von ihr beabsichtigtes Erwerbseinkommen bzw. Teile davon erzielen. Insoweit handelt es sich der Sache nach auch um einen Erwerbsschaden der Klägerin.
31Insgesamt ergeben sich daher Schadenspositionen von 18.531,07 Euro. Abzüglich des Schlachterlöses und der Zahlung der S Tierlebensversicherung ergibt sich rechnerisch ein Nettoschadensbetrag von 16.509,32 Euro und nicht, wie die Klägerin insoweit fehlerhaft berechnet hat, ein solcher von 16.734,32 Euro. Die von der Klägerin begehrten 75 % dieser Summe machen einen Betrag von 12.381,99 Euro aus. Abzüglich der von der Beklagten zu 2) bereits gezahlten 6.355,00 Euro ergibt sich ein restlicher Schadensersatzanspruch von 6.026,99 Euro. Soweit die Klägerin nach ihrer Berechnung einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 6.195,74 Euro geltend gemacht hat, war die Klage insoweit in geringfügigem Ausmaß teilweise abzuweisen.
32Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 BGB.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.