Beschluss vom Landgericht Münster - 03 S 123/13
Tenor
Der Kostentenor des am 03.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (3 S 123/13) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es nicht heißt,
„Der Klägerin werden 30 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt; die Beklagten tragen 70 % der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.“,
sondern richtig heißt,
„Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 30 % und den Beklagten zu 70 % als Gesamtschuldner auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin in vollem Umfang.“
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G r ü n d e
2Der Tenor des genannten Urteils war bezogen auf die in diesem ausgesprochene Kostengrundentscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Kammer wollte entsprechend der Begründung in dem Urteil und auch ihrer darauf gerichteten Beratung eine Kostengrundentscheidung dahin treffen, dass die Kosten der ersten Instanz entsprechend des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu 30 % von der Klägerin und zu 70 % von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen sind. Ebenso entsprechend des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens wollte die Kammer ausweislich der klaren Urteilsgründe und auch der darauf gerichteten Beratung die Kosten der zweiten Instanz unter Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Klägerin insgesamt auferlegen. Tatsächlich wurde aber in der Kostengrundentscheidung des am 03.12.2013 verkündeten Urteil nicht zwischen den Kosten der ersten und der zweiten Instanz differenziert. Deshalb war der Tenor von Amts wegen aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit nach Anhörung beider Parteien zu berichtigen, § 319 Abs. 1 ZPO.
3Münster, 15.01.2014
43. Zivil-Berufungs-Kammer
5Unterschriften
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Referenzen
- 3 S 123/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x