Beschluss vom Landgericht Münster - 03 S 123/13

Tenor

Der Kostentenor des am 03.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (3 S 123/13) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es nicht heißt,

Der Klägerin werden 30 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt; die Beklagten tragen 70 % der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.“,

sondern richtig heißt,

Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 30 % und den Beklagten zu 70 % als Gesamtschuldner auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin in vollem Umfang.“


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