Beschluss vom Landgericht Münster - 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15
Tenor
wird der als Anhörungsrüge bezeichnete Antrag des Beschuldigten vom 25.05.2015 kostenpflichtig als unzulässig abgelehnt.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Kammer vom 18.05.2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
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Gründe:
21. Der Antrag des Beschuldigten gem. § 33a StPO ist bereits unzulässig.
3Ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden, so ist der Antrag nach § 33a StPO unzulässig (KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 33a, Rn. 13). Der Beschuldigte hatte vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die hinreichende Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und seine Rechtsstandpunkte vorzutragen. Die Kammer hat das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und – soweit entscheidungserheblich – gewürdigt. Dass diese Würdigung nicht dem Beschwerdevorbringen entspricht, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
42. Soweit der Beschuldigte in der Sache inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss der Kammer erhebt, ist diese Eingabe als weitere Beschwerde auszulegen (§§ 300, 310 StPO). Eine weitere Beschwerde ist vorliegend nicht statthaft, da die in § 310 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 Abs. 2 StPO).
53. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 StPO.
6Bocholt, den 28.08.2015
7Beschwerdekammer des Landgerichts Münster
8bei dem Amtsgericht Bocholt
9Unterschriften
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