Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 163/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den Bestand eines Bausparvertrages.
3Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse.
4Am 23.10.1992 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter der Vertragsnummer 555 mit einer Bausparsumme von € 10.225,84 ab. Grundlage des Bausparvertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (im Folgenden: ABB).
5Der streitgegenständliche Bausparvertrag sieht gem. § 3 Abs. 4 ABB vor, dass der Bausparer bei Vertragsabschluss zwischen drei Vertrags - Varianten wählt.
6Gem. § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben in der Variante 1 mit einem Basiszinssatz von jährlich 2,5 % verzinst. In der Variante 2 erhöht sich die Verzinsung um einen Bonus von 0,5% auf jährlich 3,0 %, in der Variante 3 um einen Bonus von 1,5 % auf jährlich 4,5 %. Daneben sieht § 3 Abs.4 ABB vor, dass der Bausparer die Vertrags - Variante auch während der Laufzeit des Vertrages durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse wechseln kann.
7Im vorliegenden Fall wählte der Kläger die Vertrags - Variante 2 mit einer jährlichen Verzinsung von insgesamt 3,0 %.
8Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindesten 40% der Bausparsumme angespart worden ist.
9In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: „Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“
10Im Jahre 2001 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Mit Schreiben vom 18.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger die Erlangung der Zuteilungsreife am 30.06.2001 mit. Der Kläger hat in der Folge auf die Zuteilung und die Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtet.
11Mit Schreiben vom 12.12.2014 hat die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015 gekündigt.
12Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da es an einem Kündigungsrecht der Beklagten fehle. Insbesondere ergebe sich ein solches nicht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag kein gebundener Sollzins vorliege.
13Er beantragt,
14festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 555 des Klägers über den 30.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, sie sei nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt gewesen, da es im streitgegenständlichen Fall mehrere Sollzinse mit feststehender Prozentzahl vereinbart seien und deswegen doch ein gebundener Sollzins i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorläge.
18Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Der streitgegenständliche Bausparvertrag wurde durch die von der Beklagten erklärten Kündigung zum 30.06.2015 beendet.
231. Die Beklagte war gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt.
24a) Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar.
25Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger – Mülbert, BGB [2010], § 488 Rn. 539 ff.)
26Insbesondere findet auch der § 489 BGB auf Bausparverträge Anwendung. Eine solche Anwendung rechtfertigt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm. Die Norm bezweckt die Schaffung eines Interessenausgleiches zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages und soll den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinsen schützen. Auf diese Weise sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Rn. 1).
27b) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
28aa) Entgegen der Rechtsprechung des Landgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 22.02.2013, Az. 2-21 O 69/12) sowie des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Hinweisbeschluss vom 02.09.2013, Az. 19 U 106/13) ist trotz Vorliegen einer Möglichkeit zum Wechsel der Vertrags - Variante von einem gebundenen Sollzins i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BGB auszugehen.
29Im vorliegenden Fall haben die Parteien bereits bei Vertragsschluss unter Angabe feststehender Prozentzahlen vereinbart, welcher Zinssatz für welche Vertragsvariante gilt.
30Das Vorliegen mehrerer vereinbarter Zinssätze führt nicht automatisch dazu, dass der vereinbarte Sollzins nicht gebunden i.S.d. Vorschrift ist. Wann ein gebundener Sollzins vorliegt, regelt § 489 Abs. 5 BGB. Nach § 489 Abs. 5 S. 2 BGB ist ein Sollzins aber auch dann gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit mehrere Sollzinssätze vereinbart sind.
31Auch Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sprechen im vorliegenden Fall für das Vorhandensein eines gebundenen Sollzinssatzes.
32Für die Feststellung von Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zu beachten, dass die Vorschrift im Kontext zu § 489 Abs. 2 BGB steht.
33§ 489 Abs. 2 BGB soll in solchen Fällen, in denen der Zinssatz nicht fest vereinbart ist und eine Zinsänderung jederzeit eintreten kann, der enormen Variabilität des Zinssatzes und der damit verbundenen Unsicherheit des Darlehensnehmers über die Zinsentwicklung Rechnung. Dem Darlehensnehmer ist es durch das eingeräumte, kurzfristige Kündigungsrecht (Kündigungsfrist drei Monate) möglich, auf eine aus seiner Sicht negative Zinsentwicklung, auf die er keinen Einfluss hat, zu reagieren. § 489 Abs. 2 BGB wurde insbesondere für die Fälle geschaffen, in denen der Zinssatz an einen bestimmten Basiszins gekoppelt ist (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Rn. 10).
34Im Gegensatz hierzu soll § 489 Abs. 1 BGB den Darlehensnehmer an einen fest vereinbarten Sollzins binden. Grds. ist daher nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Kündigung erst nach Ablauf der Sollzinsbindung möglich. Als Ausnahme hiervon gewährt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei langfristigen Darlehens die Möglichkeit zur Kündigung nach zehn Jahren.
35Im vorliegenden Fall gewährt der Bausparvertrag zwar die Möglichkeit zu einem einseitigen Wechsel der Vertrags - Variante durch den Bausparer. Für diese Fälle regelt der Bausparvertrag aber auch die dann geltenden Zinssätze als Festzinssatz. Für die Beklagte als Darlehensnehmerin war also von vorneherein klar, welchen Zinssatz sie zu leisten hat, selbst im Falle eines Wechsels der Vertrags - Variante. Eine Unsicherheit über die Höhe des Zinssatzes bzw. über eine Zinsentwicklung, der § 489 Abs. 2 BGB Rechnung tragen will, liegt hier daher nicht vor. Vielmehr muss auch im vorliegenden Fall die Beklagte als Bausparkasse der 10 - jährigen Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, um diese an die vertraglich vereinbarten Zinssätze dauerhaft zu binden.
36Ebenso sieht auch § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB den Fall vor, dass sich der gebundene Zinssatz während der Laufzeit des Darlehensvertrages infolge einer Vereinbarung verändern kann. Der vorliegende Fall ist mit einer solchen Vereinbarung während der Laufzeit vergleichbar. Zwar sieht § 3 Abs. 4 ABB vor, dass der Bausparer den Wechsel der Vertrags - Variante der Beklagten nur schriftlich anzeigen muss, eine beiderseitige Vereinbarung während der Laufzeit also nicht gefordert wird. Jedoch haben sich vorliegend die Parteien bereits bei Vertragsschluss darüber geeinigt, dass diese Wechselmöglichkeit bestehen soll und vor allem, welche Folgen die Ausübung dieser Wechselmöglichkeit auf den Zinssatz haben wird. Insofern wurde der Zinssatz für die jeweilige Vertrags - Variante fest vereinbart, sodass der Bausparer bei Ausübung der Wechselmöglichkeit keinerlei Einfluss mehr auf den sodann geltenden Zinssatz ausüben kann.
37Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Fall von seiner Möglichkeit zum Wechsel der Vertrags - Variante keinen Gebrauch gemacht, sodass tatsächlich der Zinssatz seit Vertragsbeginn im Jahre 1992 fest vereinbart war.
38bb) Unstreitig hat der vorliegende Bausparvertrag die Zuteilungsreife im Jahre 2001 erreicht
39Nach Auffassung des Gerichtes steht im Falle eines Bausparvertrages die eintretende Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. Vorschrift gleich. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Interessen gerecht.
40Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarktes unabhängigen Zinssatz.
41Beim Bausparvertrag steht mangels Pflicht der Bausparer zur Abnahme des Bauspardarlehens kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme erscheint daher als zu spät angesiedelt. Denn dies würde bedeuten, dass entgegen der zweistufigen Struktur des Bausparvertrages eine Bauspardarlehensgewährung gar nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. Landgericht Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az. 10 O 404/14)
42Als Anknüpfungspunkt bleibt daher nur das Erreichen der Zuteilungsreife.
43cc) Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Schreiben vom 12.12.2014.
44Im Zeitpunkt der Kündigung lag die Zuteilungsreife demzufolge bereits knapp 13 Jahre vor.
45Die Beklagte hat im Rahmen der Kündigung auch die erforderliche Frist von 6 Monaten eingehalten.
462. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen.
47Dabei kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 1 ABB auch das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen soll. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre in jedem Fall unwirksam.
48a) Gem. § 489 Abs. 4 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietsköperschaften ist.
49Die Beklagte ist zwar als Anstalt des öffentlichen Rechtes eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, jedoch keine der genannten Gebietskörperschaften.
50b) Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 BGB auf Anstalten des öffentlichen Rechtes ist nicht geboten (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Rn. 13).
51Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber hat sich die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, auf die § 489 Abs. 4 S. 1 BGB keine Anwendung finden soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Wege der Schuldrechtsreform grundsätzlich beibehalten und nur um die Europäischen Gemeinschaften und die ausländischen Gebietskörperschaften erweitert. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen dieser Erweiterung aber darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme nun im Wege der Analogie auch auf andere, nicht benannte juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15).
52II.
53Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2015 zu gewähren, da dieser keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, sondern lediglich Rechtsausführungen.
54III.
55Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
56IV.
57Der Streitwert wird auf € 8.180,67 € festgesetzt.
58Unterschrift
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