Beschluss vom Landgericht Münster - 023 O 80/16
Tenor
Der Beschluss vom 28.04.2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im ersten Satz des Tenors statt
„Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"
richtig heißen muss
„Der Beschluss vom 12.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"
1
Gründe
2Das Datum des ergänzten Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein Beschluss vom 24.04.2017 im vorliegenden Verfahren nicht existiert und der Beschluss vom 12.04.2017 ergänzt werden sollte.
3Unterschrift |
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