Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 169/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer ##.###.###.#-## ## wegen der Inanspruchnahme durch die B GmbH wegen der unter dem am 26.09.2016 erfolgten Beschädigung des Schleppers vom Typ N, Fahrgestell Nr.#########, Kennzeichen ## – ## ###, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 50.000,00 €


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