Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 396/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 207,00 EUR.
1
Gründe:
2I.
3Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 08.01.1993 (Blatt 31 der Akte) eine rechtliche Betreuung eingerichtet, die zunächst ehrenamtlich vom Vater bzw. der Mutter des Betroffenen geführt wurde. Mit Beschluss vom 05.07.2019 (Blatt 424 der Akte) wurde dann der Beteiligte zu 1) als Mitarbeiter des im Rubrum unter 2) genannten Betreuungsvereins zum (Vereins-) Betreuer des Betroffenen bestellt.
4Der Betroffene lebt seit Jahren in einem Haus eines vom Caritasverband Rheine e.V. getragenen Wohnverbundes. Der insoweit mit dem Caritasverband abgeschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag wurde zur Umsetzung der gesetzlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 01.01.2020 mit Vertrag vom 02./19.12.2019 neu gefasst, wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Blatt 205 des Sonderbandes Rechtspfleger) verwiesen.
5Mit insgesamt 3 mit dem Briefkopf des Betreuungsvereins versehenen und vom Vereinsbetreuer unterzeichneten Schreiben vom 19.05.2020 (Blatt 242, 245 und 246 des Sonderbandes Rechtspfleger) wurde beantragt, die – wegen Mittelosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlende – Betreuervergütung für den Zeitraum vom 06.07. bis zum 31.12.2019 auf insgesamt 981,00 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2020 auf insgesamt 513,00 EUR festzusetzen.
6Mit Beschluss vom 18.06.2020 (Blatt 251 des Sonderbandes Rechtspfleger) setzte das Amtsgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 06.07. bis zum 31.12.2020 auf 584,80 EUR und für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2020 auf 306,00 EUR fest, die Beschwerde gegen diese Festsetzung wurde zugelassen.
7Mit einem ebenfalls mit dem Briefkopf des Betreuungsvereins versehenen und vom Vereinsbetreuer unterzeichneten Schreiben vom 02.07.2020 (Blatt 261 des Sonderbandes Rechtspfleger) wurde gegen den Festsetzungsbeschluss „Erinnerung“ eingelegt. Mit Schreiben vom 03.07.2020 (Blatt 271-273 des Sonderbandes Rechtspfleger) wurde der Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 06.07. bis zum 31.12.2019 insofern korrigiert, als für diesen Zeitraum nur noch eine Vergütung von 584,80 EUR beansprucht wurde.
8Das Amtsgericht legte die Erinnerung als Beschwerde des Vereinsbetreuers aus, half ihr mit Beschluss vom 13.07.2020 (Blatt 276 des Sonderbandes Rechtspfleger) nicht ab und legte sie der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Dem Vertreter der Landeskasse wurde im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er trat der Beschwerde entgegen (Blatt 280-283 des Sonderbandes Rechtspfleger). Eine Stellungnahme des Vereinsbetreuers bzw. des Betreuungsvereins zu den Ausführungen des Vertreters der Landeskasse und zu rechtlichen Hinweisen der Kammer erfolgte innerhalb der insoweit gesetzten Frist nicht.
9II.
10Da ein Vereinsbetreuer durch die Festsetzung der dem Betreuungsverein zustehenden Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht erinnerungs- bzw. beschwerdeberechtigt ist (vgl. Beschluss des BGH – XII ZB 350/18 – vom 17.06.2020), geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der vorliegenden „Erinnerung“ um einen Rechtsbehelf des Betreuungsvereins und nicht des Vereinsbetreuers handelt.
11Ebenso wie das Amtsgericht legt auch die Kammer die „Erinnerung“ des Betreuungsvereins als Beschwerde aus, die trotz des Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 61 Abs. 1 FamFG von 600,00 EUR – der Beschwerdewert beträgt hier entsprechend der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung nur 207,00 EUR – statthaft ist, weil das Amtsgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
12Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach der Korrektur des Vergütungsantrages nur noch die Vergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2020, denn für den Zeitraum vom 06.07. bis zum 31.12.2019 wurde die Vergütung wie beantragt festgesetzt.
13Die Beschwerde des Betreuungsvereins ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2020 im Ergebnis zu Recht auf 306,00 EUR und nicht wie beantragt auf 513,00 EUR festgesetzt.
14Die Höhe der Betreuervergütung bestimmt sich gemäß §§ 4 und 5 VBVG in der seit dem 27.07.2019 geltenden Fassung nach bestimmten Fallpauschalen, deren Höhe sich zum einen nach der Ausbildung des Betreuers und zum anderen nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dessen Vermögensstatus bestimmt. Problematisch ist vorliegend allein das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten.
15Insoweit wird in § 5 Abs. 3 VBVG unterschieden zwischen stationären Einrichtungen und ihnen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits.
16Stationäre Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
17Ambulant betreute Wohnformen sind gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
18Das Amtsgericht ist bei seiner Festsetzung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Haus, in dem der Betroffene lebt, um eine stationäre Einrichtung bzw. eine ihr gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG handelt mit der Folge, dass unter Berücksichtigung der Ausbildung des Betreuers, der Dauer der Betreuung und der Mittellosigkeit des Betroffenen die monatliche Fallpauschale vorliegend 102,00 EUR beträgt. Soweit der Betreuungsverein von einer anderen Wohnform ausgeht und dabei darauf abstellt, dass es den Bewohnern des Hauses freigestellt sei zu wählen, ob sie Betreuungs- und Pflegeleistungen des Hauses in Anspruch nehmen oder durch externe Anbieter erbringen lassen wollen, hat das Amtsgericht aus einer telefonisch eingeholten Auskunft des Hauses, wonach die Beauftragung externer Anbieter seitens des Hauses nicht gewollt sei, den Schluss gezogen, dass externe Anbieter im Haus nicht zugelassen seien.
19Der Betreuungsverein geht davon aus, dass der Betroffene in einer anderen Wohnform als in einer stationären Einrichtung bzw. einer ihr gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform lebt mit der Folge, dass die monatliche Fallpauschale 171,00 EUR beträgt. Er verweist insoweit auf die gesetzlichen Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz und auf das in § 104 Abs. 2 SGB IX verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Hausbewohner mit der Möglichkeit, Pflegeleistungen der Grund- und Behandlungspflege von extern leisten zu lassen.
20Der Vertreter der Landeskasse geht davon aus, dass das Haus, in dem der Betroffene lebt, als ambulant betreute Wohnform einzustufen ist, die einer stationären Einrichtung gleichgestellt ist, denn dem Vertragstext zufolge sei der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG nicht frei wählbar.
21Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die Frage der freien Auswahl des Anbieters für Betreuungs- und Pflegeleistungen gar nicht entscheidend an. Denn dieses Kriterium ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG nur dann von Bedeutung, wenn es sich um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG handelt. Die Legaldefinition einer stationären Einrichtung in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG stellt demgegenüber darauf überhaupt nicht ab, und um eine solche stationäre Einrichtung handelt es sich vorliegend.
22Denn das Haus, in dem der Betroffene lebt, erfüllt dem Vertrag vom 02./19.12.2019 zufolge alle in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG genannten Voraussetzungen einer stationären Einrichtung:
23Dass die Einrichtung dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, ergibt sich aus § 3 (2) a) des Vertrages, wonach zu den geschuldeten Leistungen die Überlassung von Wohnraum gehört, und zwar der Anlage 1 zufolge ein Zimmer/Appartement als Einbettzimmer, ein Badezimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung mit einer weiteren Person sowie weitere Räume wie z.B. Speise- und Wohnzimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung.
24Dass den Bewohnern tatsächliche Betreuung und Pflege zur Verfügung gestellt wird, folgt aus § 3 und Anlage 2 des Vertrages, wonach vom Träger Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der Verpflegung und Hauswirtschaft zu erbringen sind.
25Dass der Bestand des Hauses von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist, wird in den §§ 15ff des Vertrages deutlich, wonach die Kündigung des Vertrages möglich ist, das Haus aber ersichtlich auch nach einer Kündigung weiterbesteht.
26Dass das Haus entgeltlich betrieben wird, lässt sich § 4 des Vertrages entnehmen, wonach für die vom Träger erbrachten Leistungen ein Entgelt erhoben wird.
27Für die Einordnung des Hauses, in dem der Betroffene lebt, unter den Begriff der stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG spricht außerdem ganz entscheidend die Gesetzesbegründung, in der es am Ende der Erläuterung dieses Begriffs heißt „Darunter fallen ab 2020 auch die Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten.“ Um eine solche Wohnform, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge zu den stationären Einrichtungen im Sinne des Vergütungsrechts gehört, handelt es sich hier.
28Denn das Haus, in dem der Betroffene lebt, stellt sich nach den oben wiedergegebenen Vertragsbedingungen als Wohnform im Sinne des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII dar, d.h. als Wohnform, in der jemandem keine eigene abgeschlossene Wohnung zur Verfügung gestellt, sondern zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen wird.
29Dass das Haus bis zum Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG als „stationäre Einrichtung in der Eingliederungshilfe“ geführt wurde, ergibt sich aus § 2 (1) des Vertrages, wo es heißt, der Vertrag sei „eine Fortführung des bisherigen Vertrages für stationäre Einrichtungen in der Eingliederungshilfe.“
30Es verbleibt damit dabei, dass der beteiligte Betreuungsverein im Abrechnungszeitraum lediglich eine monatliche Fallpauschale von 102,00 EUR beanspruchen kann.
31Dass der Betreuungsverein die Abrechnungsquartale nicht ausgehend von der Wirksamkeit der Betreuerbestellung an bestimmt, sondern andere Abrechnungszeiträume gewählt hat, ist im vorliegenden Fall unbedenklich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Vertreters der Landeskasse auf Seite 3 und 4 seiner Stellungnahme vom 22.07.2020 verwiesen.
32III.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung.
34IV.
35Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil es sich bei der vergütungsrechtlichen Einordnung des Hauses, in dem der Betroffene lebt, um eine Einzelfallentscheidung handelt.
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Referenzen
- § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG 4x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 350/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 104 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 4 und 5 VBVG 2x (nicht zugeordnet)
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