Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 12/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.551,14 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Skoda Octavia 2.0 TDI, 000 00000000000000000, nebst Fahrzeugschlüssel.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.080,13 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021.
Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 75 % und der Kläger 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin Ansprüche aufgrund eines Kaufvertrages über einen Pkw geltend. Er wirft ihr vor, dass sie dieses Fahrzeug mit einer Software ausgestattet habe, die den Prüfstand erkenne und die Emissionen im Prüfstand anders regele als im Straßenverkehr.
3Der Kläger kaufte am 07.01.2015 bei einem Händler das oben genannte Fahrzeug mit einem Stand von 21.000 km für 24.000 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er überwiegend durch einen Kredit. Dafür wandte er Kosten in Höhe von 5.080,13 EUR auf.
4Die Beklagte hatte das Fahrzeug mit einem Motor vom Typ EA 288, Euro 5, ausgestattet. Die Software zur Steuerung des Motors enthält eine Fahrkurvenerkennung, welche den Prüfzyklus erkennt und dem Kraftfahrt-Bundesamt seit Oktober 2015 bekannt ist.
5Der Wagen hat jetzt eine Laufleistung von 165.718 km.
6Der Kläger meint, dass er nach §§ 826, 249, 31 BGB Schadensersatz verlangen könne. Dazu behauptet er:
7Die Beklagte habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Wenn der Prüfstand infolge der Fahrkurvenerkennung erkannt werde, schalte die Software in einen stickoxid-optimierten Modus. Die Abgasrückführung finde dann mit einem niedrigeren Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schalte der Motor dagegen in einen Modus, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher sei. Das habe ausschließlich den Zweck, im Prüfstand niedrigere Stickoxidwerte vorzutäuschen, als im Realbetrieb emittiert werden. Dadurch werde der gesetzliche Grenzwert für die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen deutlich überschritten.
8Die Organe der Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Ihnen sei bewusst gewesen, dass die gesetzlichen Vorgaben nur im Prüfstand eingehalten würden.
9Er hätte den Wagen nicht gekauft, wenn ihm die Funktion dieser Software bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.
10Bei seinem Fahrzeug sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu erwarten.
11Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er von der Beklagten auch die Feststellung der Ersatzpflicht „wegen derzeit noch nicht bekannter aber möglicher Schäden die infolge der Abschaltvorrichtungen und/oder des Entfernens derselben mittels Software oder Umrüstung des Fahrzeugs mittels Hardware infolge des sogenannten Dieselskandals entstehen können“. Das „Stilllegungsrisiko“ sei das wesentliche Risiko. Es bestehe aber „auch das Risiko von Steuernachforderungen“.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EURo pro gefahrenen Kilometer seit dem 07.05.2015, die sich nach folgender Formel berechnet:
1424.000,00 EUR x gefahrene Kilometer : (500.000 km - 21.000 km),
15Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Skoda Octavia 2.0 TDI, 000 00000000000000000 nebst Fahrzeugschlüssel;
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.080,13 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
17festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;
18festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des oben genannten Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltungsvorrichtung resultieren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bestreitet, dass die Fahrkurvenerkennung bei dem Fahrzeug des Klägers Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen habe. Bei EA288-EU6-Fahrzeugen mit NSK habe die Fahrkurvenerkennung insbesondere dazu geführt, dass sich der NSK am Ende einer Vorkonditionierungsfahrt vollständig regeneriere, damit er zu Beginn der NEFZ-Prüffahrt leer sei. Für die EU5-Fahrzeuge sei diese Fahrkurvenerkennung jedoch aufgrund des fehlenden NSK folgenlos.
22Die Beklagte weist darauf hin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt insoweit keine Beanstandungen erhoben und bei Überprüfung von EA288-EU5-Fahrzeugen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat.
23Die Beklagte behauptet außerdem, dass die zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier betroffenen Fahrzeugs bei 250.000 km liege.
24Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Angaben der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 verwiesen.
25Die Klageschrift ist der Beklagten am 06.04.2021 zugestellt worden.
26Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet. Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass es voraussichtlich nicht ausreichen werde, wenn sie sich lediglich vertreten ließen. Falls bestimmte Fragen nicht geklärt werden könnten, weil eine Partei trotz dieser Anordnung nicht am Termin teilnehme, müsse sie damit rechnen, den Rechtsstreit deswegen zu verlieren. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung eine umfassende Akten- und Sachkenntnis haben müssten. Sie könnten nicht damit rechnen, dass es ausreichen werde, bei vertiefenden Fragen des Gerichts auf den Inhalt der Schriftsätze zu verweisen. Mit Verfügung vom 04.06.2021 hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass die Parteien nicht erwarten können, dass das Gericht seinem Urteil Tatsachen zugrunde legt, die in Anwaltsschriftsätzen vorgetragen werden, von dem Verfasser des Schriftsatzes oder seinem Vertreter nicht nachvollziehbar erklärt werden können.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
29I.
30Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB wegen der Software, die den Prüfstand erkennt.
311.
32Die Beklagte hat der Klägerin einen Schaden zugefügt.
33a.
34Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2664, 2666). Der Kläger hat in Unkenntnis der Manipulation ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16, juris). Die Beklagte hat bei dem Fahrzeug des Klägers eine Manipulationssoftware im Motor installiert, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Abgaswerten werden aufgrund dieser Software nur im Prüfstand eingehalten, nicht dagegen im Straßenverkehr. Dadurch weicht das Fahrzeug von der Beschaffenheit ab, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist (OLG Hamm, a.a.O.). Ein durchschnittlicher Käufer kann erwarten, dass die Abgaswerte im Prüfstand im Wesentlichen den Abgaswerten entsprechen, die bei dem üblichen Betrieb im Straßenverkehr entstehen. Er erwartet keinesfalls, dass die im Prüfstand gemessenen Werte nur deshalb den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil eine Software den Prüfstand erkennt und den Stickstoffausstoß nur im Prüfstand an die gesetzlichen Vorschriften anpasst, aber nicht im Straßenverkehr.
35Im hier vorliegenden Rechtsstreit ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Wagen des Klägers mit einer derartigen Software ausgestattet hat, die den Prüfstand erkennt und die Emissionen danach steuert:
36aa.
37Der Kläger hat dazu ausreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen.
38Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schon dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten müssen nicht angegeben werden, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens einer Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlegen. Dabei ist es einer Partei grundsätzlich gestattet, eine tatsächliche Aufklärung auch wegen solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Das gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des Motors, welcher von der Gegenseite hergestellt und verwendet wird, keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (vergleiche zum Beispiel BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, juris).
39Die Behauptungen des Klägers genügen diesen Anforderungen. Er verweist auf die unstreitig vorhandene Software, die aufgrund einer Fahrkurvenerkennung auch den Prüfstand erkennt. Darauf gestützt behauptet er, dass infolge dieser Software die Stickoxid-Emissionen an die Prüfstandssituation angepasst würden, während im normalen Straßenverkehr unzulässige Stickoxid-Werte erreicht würden.
40Weitere Einzelheiten musste der Kläger nicht vortragen. Anders als die Beklagte kann er keinen Einblick in bestimmte technische Vorgänge bei der Entwicklung der Software haben.
41bb.
42Die Beklagte ist den Angaben des Klägers nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat eine sekundäre Darlegungslast zu der Funktionsweise der Software und insbesondere zu den Folgen der Prüfstanderkennung. Eine solche sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was hier aus den oben genannten Gründen der Fall ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 343/13 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris), was hier auch der Fall ist:
43Die Beklagte musste nähere Einzelheiten dazu mitteilen, welche Funktion die Prüfstandserkennung im Wagen des Klägers hat. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, dass diese Software keine Auswirkungen auf die Emissionen habe, wenn nicht mitgeteilt wird, welchen Zweck diese Prüfstanderkennung hat. Gerichtsbekannter und allgemein bekannter Zweck einer derartigen Software ist es in aller Regel, die Emissionen an die Situation im Prüfstand anzupassen und so zu regeln, dass die gesetzlichen Vorgaben nur im Prüfstand eingehalten wurden, aber nicht im Straßenverkehr. Die Beklagte selber hat bei vielen tausenden von Fahrzeugen eine derartige Software installiert. Das ist aufgrund von zahlreichen Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Motor EA189 allgemein bekannt und gerichtsbekannt. Darüber hinaus teilt die Beklagte in der Klageerwiderung mit, dass die Fahrkurvenerkennung bei EA288-NSK-Fahrzeugen dazu führe, dass der NOx- Speicher-Katalysator als Abgasnachbehandlungssystem vor der NEFZ- Prüffahrt entleert werde mit der Folge, dass es während des NEFZ-Prüfzyklus nur zu zwei und nicht zu drei Regenerationen komme. Diese Regenerationen wirken sich nach den weiteren Angaben der Beklagten „auf CO2- und Schadstoffemissionen aus“. Auch nach diesen Angaben liegt es nahe, dass die Prüfstanderkennung auch bei Fahrzeugen ohne NOx- Speicher-Katalysator -wie dem Wagen des Klägers- Konsequenzen für die Emissionen im Prüfstand hat. Eine andere Erklärung dafür ist weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar.
44Die Beklagte hätte sich dazu ohne weiteres äußern können. Sie hat die Software entwickelt und eingebaut. Darüber hinaus ist ihr der Vorwurf einer unzulässigen Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf das Emissionsverhalten im Prüfstand aus tausenden von Verfahren bekannt. Sie hatte ausreichend Anlass und Gelegenheit, sich in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Es gibt keinen Anlass, ihr einen Schriftsatznachlass zur weiteren Darlegung zu geben. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes das persönliche Erscheinen auch der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeordnet. Außerdem hat es mehrfach darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung eine umfassende Akten- und Sachkenntnis insbesondere zu den geltend gemachten Abschalteinrichtungen haben müssen und nicht damit rechnen können, dass es ausreichen werde, lediglich auf die Schriftsätze zu verweisen. Entgegen dieser Auflage hat für die Beklagte aber kein sachkundiger Mitarbeiter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Beklagtenvertreter war entgegen dieser Auflage nicht in der Lage, Fragen des Gerichts nach dem Zweck der Prüfstandserkennung zu beantworten.
45cc.
46Es kommt nicht darauf an, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei Fahrzeugen mit dem Motor EA288 bisher weder unzulässige Abschalteinrichtungen noch Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte außerhalb des Prüfstandes festgestellt hat. Mit dem Hinweis darauf erfüllt die Beklagte nicht ihre sekundäre Darlegungslast zum Zweck der Prüfstanderkennung. Abgesehen davon ergibt sich aus der Tatsache, dass bisher keine derartigen Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt wurden, nicht der sichere Rückschluss, dass die Software keine Auswirkungen auf das Abgasverhalten hat.
47dd.
48Das Gericht hat auch keinen Anlass, entsprechend dem Antrag der Beklagten eine amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes dazu einzuholen, dass die Fahrkurvenerkennung im Fahrzeug des Klägers nicht dazu benutzt werde, Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Eine amtliche Auskunft ist ein Beweismittel. Beweis kann aber nur zu streitigen Tatsachen erhoben werden. Die Angaben des Klägers zu den Folgen der Prüfstandserkennung sind aber unstreitig. Aus den oben genannten Gründen hat die Beklagte diese Angaben nicht ausreichend bestritten.
49ee.
50Der Schaden ist dadurch eingetreten, dass der Kaufvertrag über das hier betroffene Fahrzeug geschlossen wurde, das einen erheblichen Mangel hat. Bereits in dem Abschluss eines derartigen Kaufvertrages liegt eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, 2 O 118/16). Für den Schaden kommt es nicht darauf an, ob später ein Software-Update aufgespielt wurde. Das Vermögen des Klägers wurde schon vorher dadurch negativ belastet, dass er eine ungewollte Verbindlichkeit auf sich genommen hat. Eine derartige Belastung ist ein Schaden im Sinne von § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris). Dies folgt hier bereits daraus, dass kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, das den oben genannten Mangel mit den daraus resultierenden Unsicherheiten hat. Es gibt auch im hier vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, wenn die Beklagte dem Kläger die Einzelheiten zu der Software mitgeteilt hätte.
51b.
52Dieser Schaden wurde dem Kläger durch die Beklagte zugefügt. Sie ließ die Software entwickeln und in das hier verkaufte Fahrzeug einbauen, ohne den Kläger darauf hinzuweisen.
532.
54Die Beklagte hat dabei sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
55a.
56Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 16, juris). Das Verhalten der Beklagten war in diesem Sinne besonders verwerflich. Sie hat wissentlich in großem Umfang Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, deren Software den Prüfstand erkannte und die Emissionen nur im Prüfstand an die gesetzlichen Vorgaben anpasste. Dabei handelte sie in der Vorstellung, dass diese Fahrzeuge von den Erwerbern, nämlich in erster Linie von niedergelassenen Händlern, in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert würden und dass die Käufer in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris). Damit wollte die Beklagte einen möglichst hohen Gewinn erzielen. Es liegt auf der Hand, dass der Gewinn mit den hier betroffenen Fahrzeugen deutlich geringer ausgefallen wäre, wenn sie die Kunden über die Funktion der Software informiert hätte. Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kunden dann ohne Weiteres die oben genannten Unsicherheiten in Kauf genommen hätten, die sich aus dem Einsatz der Software ergeben. Der heimliche Einbau der Software lässt sich im Übrigen nur mit einem erheblichen Gewinnstreben der Beklagten erklären.
57b.
58Die Angaben der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat trotz ansonsten umfangreicher Angaben nicht einmal ansatzweise erklärt, warum sie eine ganz erhebliche Anzahl von Kraftfahrzeugen heimlich mit einer Software ausgestattet hat, die auf dem Prüfstand einen geringeren Ausstoß von Stickstoffmonoxid verursacht als im Straßenverkehr.
593.
60Die Beklagte handelte dabei vorsätzlich.
61Für das Gericht steht es fest, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Problemen bei der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führen könnte, dass Kunden derartig ausgestatte Fahrzeuge in Kenntnis der damit verbundenen Unsicherheiten nicht ohne Weiteres kaufen würden und dass der Gewinn der Beklagten dadurch erhöht werden sollte. Eine andere Erklärung für das Verhalten dieser Mitarbeiter wäre nicht plausibel. Außerdem hat sie die Software heimlich eingesetzt. Das lässt den Rückschluss auf den oben genannten Vorsatz der Mitarbeiter zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris).
62Im Übrigen können die Mitarbeiter der Beklagten nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass es nur auf die im Prüfstand gemessenen Werte ankomme und nicht auf die im Straßenverkehr tatsächlich erreichten Werte. Im Prüfstand soll soweit wie möglich der Ausstoß von Abgasen simuliert werden, der auch im Straßenverkehr erzielt wird. Das ist nicht möglich, wenn im Prüfstand eine Software aktiv ist, die dort zu einem ganz anderen Ausstoß von Abgasen führt als im Straßenverkehr. Schon für einen technischen und juristischen Laien ist das ohne Weiteres erkennbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mitarbeiter eines der größten Fahrzeughersteller der Welt das anders beurteilt haben.
63Die Kenntnisse und Vorstellungen dieser Mitarbeiter sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht ausreichend bestritten. Grundsätzlich muss zwar die Klägerin alle Tatsachen behaupten und beweisen, die ihren Anspruch begründen. Auch zu dieser Frage hat die Beklagte aber entsprechend den oben genannten Gründen eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger kann zu den internen Vorgängen bei der Beklagten allenfalls Vermutungen äußern. Der Beklagten ist es ohne Weiteres zumutbar, die Abläufe aufzuklären, die dazu führten, dass in großem Umfang Fahrzeuge mit der auch hier betroffenen Software in den Verkehr gebracht wurden. Dafür muss sie keine negativen Tatsachen vortragen. Sie muss vielmehr mitteilen, wie es zu der Entwicklung der Software gekommen ist, wer an der Entwicklung sowie den zugrunde liegenden Entscheidungen beteiligt war und wer darüber informiert worden ist. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr das nicht möglich ist.
644.
65Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung führte dazu, dass er einen Kaufvertrag über das hier betroffene Kraftfahrzeug schloss. Dadurch wurde er mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet. Nach § 249 BGB kann er als Schadensersatz verlangen, dass die Folgen des Vertragsschlusses beseitigt werden. Dazu gehört es auch, dass die Beklagte den Kaufvertrag rückabwickeln muss, obwohl sie nicht Vertragspartnerin ist (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 –, Rn. 56, juris, und OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris). Der Schadensersatzanspruch wird entsprechend den oben genannten Gründen nicht dadurch erfüllt, dass ein Software-Update aufgespielt wird. Das beseitigt nicht die ungewollte Verbindlichkeit, die mit dem Vertragsschluss begründet wurde (vgl. dazu ebenfalls LG Paderborn und OLG Köln a.a.O.).
66Die Kunden, welche von der Beklagten durch die Manipulations-Software geschädigt wurden, müssen sich allerdings die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so zum Beispiel auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris, und Urteil vom 14.01.2020 – 34 U 37/19 –, juris). Das ist schon deswegen nicht nach §§ 439, 474 ff. BGB ausgeschlossen, weil die Parteien keinen Kaufvertrag im Sinne dieser Vorschriften geschlossen haben. Bei einem Anspruch nach §§ 823 ff. BGB muss der Geschädigte sich gemäß § 249 BGB die Vorteile anrechnen lassen, die er infolge der unerlaubten Handlung erlangt hat. Das ist im hier vorliegenden Fall die Nutzung des Fahrzeugs. Treu und Glauben verlangen kein anderes Ergebnis. Auch nach den Angaben der Klägerin gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nutzung durch die Manipulations-Software beeinträchtigt war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den Wagen genauso nutzen konnte wie jeder andere Fahrzeughalter ein Fahrzeug nutzen kann, welches nicht mit einer derartigen Software ausgestattet ist. Das Gebot effektiver Durchsetzung europäischen Rechtes verlangt ebenfalls keine andere Beurteilung. Die gegenteilige Auffassung (Harke, VuR 2017, 83, 90) übersieht, dass es nicht zu einer unbilligen Belastung der geschädigten Kunden kommt, wenn sie sich nur den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen, aber beispielsweise nicht zusätzlich den Wertverlust der Sache alleine infolge der Alterung. Außerdem ergeben sich Sanktionen bei Verstößen gegen europäisches Recht aus dem in Deutschland geltenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (so zum Beispiel OLG München, Urteil vom 15. November 2019 – 13 U 4071/18 –, Rn. 89 - 91, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris). Die deutsche Zivilrechtsordnung kennt als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich nach §§ 249 ff. BGB, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Die Bestrafung und Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder Geldbuße allerdings an den Staat fließt, aber nicht dem Gläubiger zusteht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 77/18 –, Rn. 128, juris).
67Der Nutzungsvorteil wird wie folgt berechnet:
6824.000 EUR Bruttokaufpreis *144.718 gefahrene Kilometer |
300.000 km voraussichtliche Restlaufleistung bei Vertragsschluss. |
Das Gericht hat dabei nach § 287 ZPO zugrunde gelegt, dass der verkaufte Wagen eine Gesamtlaufleistung von bis zu 300.000 km erreicht. Eine derartige Schätzung ist bei einem Fahrzeug dieser Qualität realistisch und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fahrzeugen (vgl. zum Beispiel OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris , VW Sharan, und OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 – 10 U 11/19 –, juris, VW Tiguan: jeweils 300.000 km; ferner OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019, – 12 U 61/19 –, VW Golf GTD 2.0 TDI: 250.000 km; vgl. außerdem Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020 Rn. 3574 mit einer umfangreichen Übersicht zur Rechtsprechung, welche überwiegend Leistungen zwischen 200.000 und 300.000 km zugrunde legt). Eine darüber hinausgehende Leistung wäre ungewöhnlich. Mit dem Fahrzeug sind zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der mündlichen Verhandlung 144.718 km zurückgelegt worden. Daraus ergibt sich ein Nutzungsersatz von 12.448,86 EUR und insgesamt die folgende Berechnung:
7024.000,00 EUR Kaufpreis
71- 12.448,86 EUR Nutzungsentschädigung
72= 11.551,14 EUR.
73II.
74Nach den oben genannten Vorschriften muss die Beklagte auch die Kreditkosten in Höhe von 5.080,13 EUR ersetzen, die dem Kläger zur Finanzierung des Kaufes entstanden sind.
75III.
76Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz zu erfüllen. Für einen Annahmeverzug infolge dieses Schriftsatzes kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte ausreichend und inhaltlich zutreffend aufgefordert hat, den Wagen zurückzunehmen. Ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (vergleiche Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 295 BGB Rn. 4).
77IV.
78Der Feststellungsantrag ist nicht zulässig. Soweit die Feststellung der Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden verlangt wird, reicht es für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO nicht aus, dass derartige Schäden lediglich möglich sind. Vielmehr muss der Kläger darlegen, dass derartige Schäden hinreichend wahrscheinlich sind (vergleiche zum Beispiel BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VI ZB 67/19 –, Rn. 13, juris). Dazu hat er keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Der Kläger hat den Wagen im Jahre 2015 gekauft. Er teilt aber weder mit, dass ihm oder Erwerbern vergleichbarer Fahrzeuge seitdem behördliche Auflagen insbesondere zur Stilllegung erteilt oder angekündigt worden sind, noch, aufgrund welcher Tatsachen das auch nur ansatzweise wahrscheinlich sein soll. Entsprechendes gilt für Steuernachforderungen oder Maßnahmen zur Umrüstung des Fahrzeugs.
79V.
80Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
81VI.
82Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Wenn die Angaben der Klageschrift mit einer deutlich überzogenen Gesamtlaufleistung von 500.000 km zugrunde gelegt werden, verlangt der Kläger insgesamt 22.317,47 EUR (17.037,34 EUR Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 5.080,13 EUR Kreditkosten zuzüglich 100,00 EUR Feststellungsinteresse). Die Klage ist nur in Höhe von insgesamt 75 % begründet (11.551,14 EUR + 5.080,13 EUR = 16.631,27 EUR).
83VII.
84Der Streitwert wird auf 22.317,47 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15 –, juris). Der Wert der festzustellenden, aber nur ganz pauschal vorgetragenen und fernliegenden Ansprüche lässt sich auf nicht mehr als 100 EUR beziffern.
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