Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Münster - 4 O 82/23
Tenor
Der Tatbestand des am 12.04.2024 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 im ersten Absatz wird der vorletzte Satz:
“Seit dem ##.##.2020 betreibt die Beklagte 4) die vorgenannte Seite.“
durch folgenden Satz ersetzt:
„Seit dem ##.##.2020 betreibt die Beklagte 4) die Seite „K..de, zu der eine automatische Weiterleitung von „K..com“ erfolgte.“
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 29.04.2024 zurückgewiesen.
1
Gründe
2Der Beschluss beruht auf § 320 ZPO.
3Die Berichtigung hinsichtlich der Seite "K..com" beruht auf dem Beklagtenvortrag aus dem Schriftsatz vom 29.09.2022 (Seite 13).
4Hinsichtlich der weiteren beantragten Punkte wird der Antrage auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
5Soweit die Beklagten geltend, machen, die Abtretung an sich und nicht nur die Wirksamkeit sei streitig, hat das Gericht den Beklagtenvortrag – orientiert an den letzten Schriftsätzen– anders ausgelegt. Im Schriftsatz vom 02.11.2023 (S. 5) sind die Einwendungen gegen die Abtretungen unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 26.04.2023 (dort S. 2, 10 ff) aufgeführt. Die Auslegung ergibt, dass auf den klägerseits vorgelegten „Abtretungsvertrag“ (Anlage K 4, Bl. 1817) jeweils Bezug genommen und dieser als existent behandelt wird. Substantiierter Vortrag zu der Nichtexistenz dieses vorgelegten Dokuments fehlt.
6Soweit die Beklagten den vierten Absatz auf Seite 3 rügen, besteht kein Berichtigungsbedarf. Das Wort „Plattform“ kann auch untechnisch verwendet werden und eine Internetseite bezeichnen, die generell Dienstleistungen anbietet. Da „K.“ und „C.“ nicht näher bezeichnet werden, ist der Tatbestand insoweit nicht falsch. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. noch eine präzisere Bezeichnung möglich gewesen wäre.
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