Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 33/26

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft legte der Beschwerdeführer Erinnerung beim Amtsgericht Nürnberg ein, die mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 1. April 2026 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akte der Kammer vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Beschwerde ist die amtsgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung in vollem Umfang. Zwar verhält sich die Begründung der Beschwerde allein zu dem Einzelposten EEA, eine Beschränkung des Rechtsmittels vermag der zuständige Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) dem aber nicht zu entnehmen, weil in den in Bezug genommenen Schriftsätzen aus dem Erinnerungsverfahren auch die anderen Rechnungspositionen angegriffen werden.

2. Gegenstand der Erinnerung – und in der nächsten Instanz Bezugspunkt der Beschwerde hiergegen – ist der Kostenansatz, also die Kostenrechnung. Der Rechtsbehelf kann sich gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren oder den Ansatz von Auslagen i.S.d. Teils 9 KV GKG richten und nur auf die Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – IV ZR 130/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. September 2019 – IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Er kann nicht dazu genutzt werden, das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren wieder aufzurollen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 – 5 KSt 4/10, juris Rn. 4; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 6. Aufl., GKG § 21 Rn. 5). Damit sind Einwendungen ausgeschlossen, die außerhalb des Kostenrechts begründet sind, bei einer Strafsache etwa diejenige, dass eine mit Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahme nicht notwendig oder nicht zweckmäßig gewesen wäre (OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 – 1 Ws 293/12, juris Rn. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 Ws 450/85, wistra 1986, 121). Anderes gilt nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG vorliegt, was einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler voraussetzt, der offen zu Tage tritt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – IV ZR 130/23, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 30. April 1999 – 3Z BR 57/99, juris Rn. 12; OLG Celle, aaO).

Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/​22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).

b) Fahrtkosten im Inland

Hinsichtlich dieser Position (ansatzfähig gem. Nr. 9013, 9006 KV GKG) macht sich die Kammer die Ausführungen des Amtsgerichts zu eigen. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Dolmetscherkosten

Solche Kosten im Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich anzusetzen (vgl. Nr. 9013, 9005 KV GKG). Die Steuerfahndung beauftragte im Ermittlungsverfahren eine Übersetzerin, um französischsprachige Urkunden ins Deutsche zu übertragen. Die Beschwerde moniert, die Übersetzerin habe sich nicht auf ihren Auftrag beschränkt, sondern die Dokumente interpretiert und ergänzende Ausführungen gemacht. Die damit aufgeworfene Frage nach der Brauchbarkeit und Verwertbarkeit der Übersetzerleistungen ist – nachdem sich das Amtsgericht beim Erlass des Strafbefehls darauf jedenfalls auch gestützt hat – im hiesigen Rahmen nicht mehr zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 22 C 17.1272, juris Rn. 14).

III.

Anlass für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) bestand nicht, nachdem die Maßstäbe für die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen hinreichend geklärt sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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