Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 308/15
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 856,87 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2015 gegen 09:10 Uhr in der Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 (Fahrtrichtung Bielefeld) entstehenden *1) Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergeht.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 23.09.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65% dem Kläger und zu 35% den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw Peugeot 407 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 2.) ist Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversicherten Pkw VW Caddy, amtliches Kennzeichen ....
3Am 09.06.2015 gegen 09:10 Uhr befuhr die Zeugin N mit dem klägerischen Fahrzeug die Ausfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 aus Richtung Brilon kommend. Hinter der Zeugin fuhr die Beklagte zu 1.) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.). Am Ende der Ausfahrt, an der Verzweigung der Fahrspur nach links in Richtung des dortigen Kreisverkehrs bzw. nach rechts zur direkten Auffahrt auf die B1 in Fahrtrichtung Bad Lippspringe, kam es aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Klägerfahrzeug wurde dabei hinten rechts, das Beklagtenfahrzeug vorne links beschädigt.
4Am Klägerfahrzeug entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Ein von dem Kläger beauftragter Privatgutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 11.06.2015 (Bl. 8 ff. d.A.) voraussichtliche Reparaturkosten von 4.906,037 € netto unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswerts von 4.900,00 € bei einem Restwert von 1.410,00 € brutto. Der Gutachter berechnete für seine Tätigkeit unter dem 11.06.2015 einen Betrag von 769,34 €.
5Das Klägerfahrzeug wurde bislang nicht repariert. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wies die Beklagte zu 3.) die außergerichtlich angemeldeten Ansprüche des Klägers zurück.
6Der Kläger behauptet, die Zeugin N habe beabsichtigt, von der BAB33 nicht in den Kreisverkehr, sondern direkt auf die B1 nach Bad Lippspringe aufzufahren. Dazu habe sie sich in der Ausfahrt durchgehend rechts gehalten und auch den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. In der Fahrbahngabelung habe die Beklagte zu 1.) sodann versucht, die Zeugin rechts zu überholen, wobei es zur Kollision gekommen sei. Die Fahrbahn habe aber in diesem Bereich lediglich eine Spur, sodass die Beklagte zu 1.) hinter der Zeugin hätte fahren müssen. Insbesondere habe die Beklagte zu 1.) auch keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.
7Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten die veranschlagten Netto-Reparaturkosten sowie die Kosten des Gutachters und eine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € zu ersetzen. Ferner seien sie im Nachgang des Rechtsstreits auch zur Übernahme der tatsächlich anfallenden (Brutto-)Reparaturkosten und der Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet, die jetzt noch nicht beziffert werden könne.
8Daneben behauptet der Kläger einen Verzugszinsanspruch und die Entstehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €.
9Der Kläger beantragt,
101.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.284,34 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015, hilfsweise seit Klageerhebung,
112.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2015 gegen 09:10 Uhr in der Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 (Fahrtrichtung Bielefeld) entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergeht,
123.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Klageerhebung zu bezahlen,
13hilfsweise: ihn als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der RAe W, in Höhe von 492,54 € freizustellen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1.) habe sich ihrerseits durchgehend rechts auf der Ausfahrt befunden, die Zeugin N sei dagegen am linken Fahrbahnrand gefahren. Die Beklagte zu 1.) habe ihrerseits auf die B1 auffahren wollen und hierzu den rechten Fahrtrichtungsanzeiger durchgehend gesetzt. Sie sei davon ausgegangen, die Zeugin wolle geradeaus in den Kreisverkehr fahren, da diese nicht nach rechts geblinkt und sich hinter einem Lkw gehalten habe, der sich dorthin eingeordnet habe. Dann habe die Zeugin aber unmittelbar vor der Gabelung das Klägerfahrzeug ohne Rückschau plötzlich nach rechts gezogen und dies insbesondere nicht durch Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt, woraufhin es zur Kollision mit dem bereits neben ihr befindlichen Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Hierfür spreche auch die Position später an der Fahrbahn gefundener Teile der Unfallfahrzeuge. Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich insoweit um einen Unfall beim Spurwechsel, sodass ein Anscheinsbeweis für die Beklagten streite.
17Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger könne den Fahrzeugschaden lediglich zum Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, da er eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs noch nicht vorgenommen habe. Demnach stünde dem Kläger lediglich ein Betrag von 3.490,00 € zu.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und U. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.01.2016 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger muss sich auf die zuerkannten Ansprüche eine Quote von 80% anrechnen lassen.
21I.
22Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden aus § 18 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte zu 1.), aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 2.) bzw. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu 3.). Gemäß § 18 Abs. 3 StVG gilt insoweit der Grundsatz der Haftungseinheit, da auch der Kläger Halter eines beteiligten Kraftfahrzeugs i.S.d. § 17 Abs. 2 StVG ist.
23Der Schaden ist insbesondere bei Betrieb des von der Beklagten zu 1.) geführten Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2.) entstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Haftungsquote für den streitgegenständlichen Unfall mit 80 zu 20 zu Lasten des Klägers zu beziffern ist.
24Der Unfall war für die Beklagte zu 1.) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, juris-Rn. 10 m.w.N.). Dieser Beweis ist der Beklagten zu 1.) nicht gelungen. Insbesondere hat die Beklagte zu 1.) im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, den Eindruck gehabt zu haben, die vor ihr fahrende Zeugin N wolle nicht, wie sie – die Beklagte zu 1.) – selbst, nach rechts abbiegen, sondern geradeaus weiter in den Kreisverkehr fahren, sodass sie selbst habe rechts an der Zeugin vorbeifahren bzw. sich neben der Zeugin auf dieselbe Höhe habe bringen können. § 5 Abs. 7 S. 1 StVO verlangt indes im Rahmen der ihm entspringenden Sorgfaltspflichten eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Fahrtabsicht des vorausfahrenden Fahrzeugs (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVO Rn. 62). Entgegen der Auffassung der Beklagten hält das Gericht diese Vorschrift auf die Unfallörtlichkeit für anwendbar und wertet den zum Unfall führenden Verkehrsvorgang insoweit als ein Rechtsüberholen bzw. Abbiegen der Beklagten zu 1.). Die von der BAB 33 kommende Fahrbahn der Ausfahrt bzw. des Ausfädelungsstreifens weist insbesondere keine Fahrstreifenmarkierungen auf. Diese sind zwar keine Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrsführung auf mehreren Fahrstreifen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVO Rn. 1), das Überfahren einer Fahrstreifenmarkierung ist aber grundsätzlich wichtiges Indiz für die Annahme einer Verfehlung im Bereich des Fahrstreifenwechsels (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVO Rn. 19 m.w.N.). Auch ist, insbesondere aus den vorliegenden Lichtbildaufnahmen der Unfallstelle, nicht ersichtlich, dass die Fahrbahn der Ausfahrt mit Ausnahme des unmittelbaren Gabelungsbereiches erheblich breiter dergestalt ausgeführt ist, dass das dauernde Nebeneinanderfahren i.S.d. § 7 StVO möglich oder gar intendiert wäre. Zudem liegt bei einer sich gabelnden Fahrbahn, deren Gabelungen dem Anschein nach als jeweils gleich (vorfahrts-)berechtigte Fahrbahnen weiterlaufen, hinsichtlich des Befahrens beider Schenkel der Gabelung eine Fahrtrichtungsänderung i.S.d. § 9 StVO – und damit gerade kein bloßer Fahrstreifenwechsel – vor (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 9 StVO Rn. 7). Für einen Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bleibt damit kein Raum.
25Für die im Rahmen des danach auch im Bereich der Unfallörtlichkeit geltenden allgemeinen Rechtsfahrgebots nach § 2 Abs. 2 StVO erforderliche zweifelsfreie Erkennbarkeit der Fahrtabsicht eines Vorausfahrenden im Sinne des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO genügt jedenfalls noch nicht allein, dass das vorausfahrende Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn fährt oder verlangsamt. Den insoweit ausschlaggebenden Umstand, nämlich die Frage, ob, wann und ggf. wie lange die Zeugin N während des gegenständlichen Fahrmanövers nach rechts geblinkt habe oder nicht, wie von den Beklagten behauptet und im Rahmen des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO vorausgesetzt, konnte die Beweisaufnahme letztlich nicht aufklären (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVO Rn. 62).
26Unter Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist von der oben genannten Haftungsquote auszugehen. Eingang in die Abwägung dürfen insoweit nur die feststehenden Umstände finden (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 17 StVG Rn. 12). Dabei kommt insbesondere der Aussage der Zeugin N kein höherer Beweiswert zu, da sie nur zufällig als Fahrerin des klägerischen Pkw nicht in der Rolle der Prozesspartei ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.10.1997, Az. 27 U 5/97).
27Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin N ein über die grundsätzlich anzusetzende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinaus ein Verschulden an der Unfallverursachung trifft, das die Haftung der Beklagten reduziert.
28Die Zeugin N hat insbesondere glaubhaft angegeben, sich mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 50 km/h auf der Fahrbahn der Ausfahrt bewegt zu haben und dabei in der Mitte der Fahrbahn gefahren zu sein, ferner während des gesamten streitigen Geschehensablaufs jedenfalls nicht mehr in den rechten Außenspiegel geschaut zu haben. Nicht geklärt werden konnte indes, ob, wann und wie lange die Zeugin den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und zu welchem Zeitpunkt sie tatsächlich in die Abbiegespur in Richtung B1 gewechselt war. Jedenfalls aber hat die Zeugin das ihr in diesem Zusammenhang, nämlich des Fahrens auf nur einem Fahrstreifen, obliegende Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO missachtet. Es ist dabei unerheblich, dass auf der Fahrbahn der Autobahnausfahrt das Entgegenkommen von Fahrzeugen ausgeschlossen war (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 2 StVO Rn. 49). Auch die gefahrene Geschwindigkeit von insoweit angemessenen 50 km/h rechtfertigt es angesichts der ausweislich der Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte gut ausgebauten Fahrbahn nicht, vom rechten Rand einen Abstand einzuhalten, der letztlich zur Fahrt in der Mitte der Fahrbahn führt (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 2 StVO Rn. 28).
29Die Zeugin wäre, ihre angegebene Absicht, selbst nach rechts auf die B1 auffahren zu wollen, unterstellt, auch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zusätzlich gehalten gewesen, ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand einzuordnen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Zeugin jedenfalls ihrer doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht genügt hat. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Zeugin tatsächlich gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO (rechtzeitig) nach rechts geblinkt hat oder nicht. Denn nach der weiteren, auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin selbst habe sie nicht gewusst, wohin die Geradeausspur überhaupt führe, anderenfalls sie der Beklagten die Vorbeifahrt rechts ermöglicht hätte. Sie hatte es also offenbar zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten, auch selbst geradeaus zu fahren und die Rechtsabbiegerspur zu passieren, um allein der Beklagten die Einfahrt dort zu ermöglichen. Hiermit korrespondieren letztlich auch die Angaben des Zeugen U, im Rahmen einer Vorbeifahrt an der Unfallstelle ein Glasteil entdeckt zu haben, wobei sich dieses mittig und eben nicht rechts auf der sich bereits verbreiternden und in die Gabelung übergehenden Fahrbahn gefunden habe. Dabei verkennt das Gericht gleichwohl nicht, dass bereits nach der Angabe des Zeugen selbst weder feststeht, dass das aufgefundene Teil tatsächlich von einem der Fahrzeuge stammte, noch, dass es einen Rückschluss auf den eigentlichen Kollisionsort zuließe. Jedenfalls aber hätte die Zeugin aufgrund der bis vor dem Gabelungsbereich offenen Fahrtabsicht erst recht eine weitere Rückschau vor dem Abbiegen durchführen müssen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 9 StVO Rn. 32).
30Auf Seiten der Beklagten zu 1.) verbleibt gleichwohl der sich aus der Haftungsquote ergebende Verursachungsbeitrag. Dies ist angesichts des bereits ausgeführten Umstandes gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 1.) nicht ohne Weiteres hätte davon ausgehen dürfen, an dem Fahrzeug der Zeugin bereits vor Beginn des eigentlichen Abbiegevorgangs rechts vorbeifahren bzw. rechts zu diesem aufschließen zu dürfen.
31Der Beweis der Unabwendbarkeit ist dem Kläger ausweislich der obigen Begründung ebenfalls nicht gelungen.
32II.
33Der Kläger kann Schadensersatz in einer Höhe von insgesamt 856,87 € beanspruchen.
341.
35Unter Zugrundelegung der Haftungsquote steht dem Kläger auf den Ersatz des Sachschadens an seinem noch nicht reparierten Fahrzeug ein Betrag in Höhe von 698,00 € zu. Ausgangspunkt für diese quotale Ersatzforderung kann allein der im Parteigutachten vom 11.06.2015 ausgewiesene Nettobetrag von 3.490,00 € sein, wie der Kläger zwischenzeitlich auch klargestellt und die Beklagten der Höhe nach nicht weiter bestritten haben. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
362.
37Von den Kosten für die Tätigkeit des Privatgutachters kann der Kläger unter Zugrundelegung der Haftungsquote noch einen Betrag von 153,87 € verlangen. Diese Kosten sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB als Schadensfeststellungskosten von der Ersatzforderung umfasst (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 58 m.w.N.).
383.
39Die allgemeine Unfallpauschale war der Klägerin ebenfalls unter Berücksichtigung der Haftungsquote in Höhe von 5,00 € zuzusprechen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 79).
40III.
41Auf den Feststellungsantrag zu 2.) war zu erkennen, da allein durch die bei einer noch durchzuführenden Reparatur des klägerischen Fahrzeugs anfallende Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein weiterer, vom jetzigen Standpunkt aus zukünftiger Schadensposten zu entstehen droht, der – wenn auch unter Zugrundelegung der festgestellten Haftungsquote – dem Grunde nach ersatzfähig ist.
42IV.
431.
44Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die verbleibende Forderung seit dem 18.08.2015. Die Beklagte zu 3.) hat unter diesem Datum die Regulierung der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, sodass Verzug eingetreten ist.
452.
46Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ausgleich von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro. Diese sind als Rechtsverfolgungskosten im Wege der Schadensabwicklung von den Ersatzansprüchen der Klägerin umfasst (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 56). Die Beklagten haben die Entstehung und Zahlung dieser Kosten an sich nicht substantiiert bestritten. Indes ist auch insoweit unter Zugrundelegung der Haftungsquote eine Neuberechnung nach dem hierdurch verringerten Gegenstandswert vorzunehmen, was den zugesprochenen Betrag ergibt.
47V.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 5.230,10 EUR festgesetzt.
51Klageantrag zu 1.): 4.284,34 €
52Klageantrag zu 2.): 945,76 €
53Am 16.02.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
54In dem Rechtsstreit
55Der Tenor des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 21.01.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2015 gegen 09:10 Uhr in der Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 (Fahrtrichtung Bielefeld) entstehenden *1) Schaden zu 20% zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergeht.
56Gründe:
57Die offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Hinblick auf den Feststellungstenor ergibt sich aus der versehentlichen Auslassung der in den inhaltlich zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ermittelten Haftungsquote (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 319 Rn. 10) sowie deren vorgenommene rechnerische Anwendung auf die übrigen Teile der Urteilsformel.
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Referenzen
- 27 U 5/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- VI ZR 62/91 1x (nicht zugeordnet)