Urteil vom Landgericht Paderborn - 6 O 60/17
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 20.10.2017 und 18.03.2019.
3Die Kläger und der Geschäftsführer L der Beklagten und Nebenintervenient sind Gesellschafter der Beklagten. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist der Nebenintervenient zum ersten Geschäftsführer der Beklagten bestimmt. Nach dem weiteren Inhalt der Satzung werden Beschlüsse im Grundsatz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4Der Kläger zu 1 ist an dem Stammkapital der Beklagten i.H.v. 2,2 Millionen € mit einem Geschäftsanteil Nr. 6 im Nennbetrag von 986.000 € und damit zu 44,82 % beteiligt. Die Kläger zu 2-5 sind die Kinder des Klägers zu 1. Sie halten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1000 € (laufende Nr. 7-10) und sind somit zu jeweils 0,045 % an dem Stammkapital der Beklagten beteiligt. Der Familienstamm der Kläger ist damit zu insgesamt 45 % an der Beklagten beteiligt.
5Der Nebenintervenient ist mit dem Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von 990.000 € und damit ebenfalls zu 45 % an dem Stammkapital der Beklagten beteiligt. Die übrigen 10 % hält die L Gruppe GmbH mit Sitz in Q. Gesellschafter der L Gruppe GmbH sind wiederum jeweils zu 50 % die Kläger und der Nebenintervenient. Der Kläger zu 1 und der Nebenintervenient sind auch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der L Gruppe GmbH. Abweichend von den Gesellschaftsanteilen sind liegen die Stimmrechte bei der Beklagten zu 55% bei der L-Gruppe GmbH und zu jeweils 22,5% bei den Klägern zusammen und bei dem Nebenintervenienten.
6Die Beklagte betreibt das T-Center in Q. Sie ist Teil der Unternehmensgruppe L, zu der auch die Textilhäuser L GmbH, die L Gruppe GmbH, die I-Vermögensverwaltung GmbH (vormals N GmbH) sowie die X Textil-Gesellschaft L gehören. Geschäftsführer der L GmbH ist der Kläger zu 1. Zwischen ihm und seinem Bruder, dem Nebenintervenienten, schweben seit längerer Zeit verschiedene gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen.
7Auf Veranlassung des Nebenintervenienten schloss die Beklagte mit dessen Sohn, L, am 24.11.2011 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde L zunächst für 12 Monate als kaufmännischer Angestellter und nachfolgend als Assistent der Geschäftsführung eingestellt. L nahm seine Tätigkeit zum August 2012 auf. Er erhielt zunächst ein monatliches Gehalt i.H.v. 3800 € brutto, welches sukzessive auf ab Januar 2017 6500 € pro Monat, jeweils zzgl. weiterer geldwerter Vorteile (Firmenwagen), angehoben wurde. Zudem übernahm die Gesellschaft die Studiengebühren für L an der FHdW für ein berufsbegleitendes Studium in Höhe von 12.555,- €. Der Studienvertrag wurde nicht nur zwischen der FHdW und L, sondern auch mit der Beklagten geschlossen. In diesem Zusammenhang wurden durch die Beklagte auch die Kosten für eine Exkursion nach China in Höhe von ca. 1.200,- € getragen. Der Abschluss des Anstellungsvertrages und die Vergütung waren dem Kläger zu 1 bekannt.
8L, ein weiterer Sohn des Geschäftsführers L, studiert an der FHdW Betriebswirtschaft. Im Zuge dessen hatte er zwei 6-monatige bzw. 6-wöchige Pflichtpraktika zu absolvieren, die er bei der Beklagten in verschiedenen Abteilungen bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden leistete. Dafür erhielt er eine monatliche Vergütung i.H.v. 1500 €.
9Aus einem seit 1984 bestehenden Arbeitsvertrag mit der Beklagten bezieht auch die Ehefrau des Nebenintervenienten, Frau L, ein Gehalt, das im Jahr 2005 erstmals und einige Jahre später erneut aufgestockt wurde und derzeit 22.000,- bis 25.000,- € brutto pro Jahr beträgt.
10Ein Arbeitsvertrag besteht seit 2003 auch mit einem Herrn X, der ein Jahresgehalt in Höhe 42.870,- € brutto bezieht.
11Der Sohn des Nebenintervenienten und der Frau L schied im Mai 2017 durch Freitod aus dem Leben.
12Im Sommer 2017 entschloss sich der Kläger zu 1, die Geschäftsführungstätigkeit bei der Beklagten näher überprüfen zu lassen. Er forderte Einsicht in Unterlagen und Papiere und beauftragte die B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH in Dortmund mit deren Prüfung.
13Weder im Organigramm der Gesellschaft noch in einer von der von dem Kläger zu 1 mit der Prüfung beauftragten Firma B aufgefundenen Telefon- und Geburtstagsliste taucht Frau L auf. In der genannten Telefon- und Geburtstagliste ist auch Herr X nicht aufgeführt.
14Eine Änderung in der Berechnungsweise der Tantieme des Geschäftsführers der Beklagten führte in den Geschäftsjahren 2014/2015 und 2015/2016 zu um 737,- € bzw. 483,- € höheren Tantiemen.
15Mit Schreiben vom 01.09.2017 beantragte der Kläger zu 1 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit dem Tagesordnungspunkt „Erörterung und Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers L aus wichtigem Grund“. Mit Schreiben vom 22.09.2017 leistete der Nebenintervenient dem Einberufungsverlangen Folge und lud zu einer Gesellschafterversammlung für Freitag, den 20.10.2017 ein. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurde der Antrag des Klägers erörtert und zur Abstimmung gestellt. Die Kläger stimmten für die Abberufung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten. Letzterer stimmte gegen seine Abberufung. Im Übrigen wurden keine Stimme abgegeben.
16Frau L, der Ehefrau des Nebenintervenienten, war nach Februar 2018, tatsächlich nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt für die Beklagte tätig, erhielt jedoch weiterhin ihre Bezüge. Insoweit ging der Nebenintervenient davon aus, dass seine Frau weiterhin unter dem traumatischen Erlebnis des Freitodes ihres gemeinsamen Sohnes im Mai 20017 litt. Eine Krankschreibung wurde durch Frau L nicht vorgelegt und von der Beklagten auch nicht eingefordert. Mitte 2018 ließ sich die Beklagte im Hinblick auf dieses Arbeitsverhältnis anwaltlich beraten. Am 27.08.2018 suchte auf Weisung der Geschäftsführer der Beklagten L den anwaltlichen Berater der Beklagten mit der Zielvorgabe auf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ende des Jahres 2018 führte die Beklagte mit Frau L Gespräche zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte erfolgte unter dem 21.02.2019 zum 30.09.2019. Dagegen erhob Frau L Kündigungsschutzklage.
17Vor dem Hintergrund des Umgangs des Nebenintervenienten mit dem Arbeitsverhältnis von Frau L wurde in einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 18.03.2019 über einen weiteren Abberufungsantrag betreffend den Nebenintervenienten mit gleichem Ergebnis abgestimmt.
18Inzwischen ist das arbeitsgerichtliche Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs am 13.05.2019 beendet. Das Arbeitsverhältnis mit L endet danach mit Ablauf des 30.09.2019. Bis dahin ist Frau L von der Arbeitsleistung freigestellt. Gegenstand des Vergleichs ist weiter eine Abfindung in Höhe von 40.000,- €.
19Die Kläger behaupten,
20der Kläger zu 1 habe nicht gewusst, dass Herr L ein MBA Studium aufgenommen habe und trotzdem volles Gehalt von der Beklagten erhalten habe und dieses Gehalt während der Studienzeit auch noch erhöht worden sei. Bei dem Anstellungsverhältnis mit Frau L, der Ehefrau des Nebenintervenienten, handele es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis. Ein Scheinarbeitsverhältnis bestehe auch mit Herrn X. Letztlich habe Nebenintervenient die eigenen Geschäftsführertantiemen versteckt erhöht. Eine Vereinbarung zwischen dem Nebenintervenienten und dem Kläger zu 1, nach deren Inhalt jeder Familienstamm einen Nachfolger in die Geschäftsführung habe entsenden sollen, habe es nicht gegeben.
21Die Kläger sind der Ansicht,
22in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 20.10.2017 und 18.03.2019 sei mit ihren Stimmen die Abberufung des Geschäftsführers L wirksam beschlossen worden. Hintergrund seien Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der Gesellschaft in grober und nachhaltiger Weise. Dies habe die Prüfung durch die B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH ergeben. L habe in den letzten Jahren seine Position als Geschäftsführer der Beklagten dazu benutzt, seine Familienangehörigen und sich selbst auf Kosten der Beklagten zu bereichern. Konkret habe er seinen Sohn, L, mit überhöhter Vergütung eingestellt. Entscheidend sei, dass die Vergütung auch und in unveränderter Höhe fortgezahlt worden sei, obwohl L ein Studium aufgenommen habe. Eine Tätigkeit in Vollzeit sei daneben nicht möglich gewesen. Unabhängig vom Bestand der behaupteten Vereinbarung hätte eine solche Vereinbarung jedenfalls die Höhe der Vergütung des L und deren Fortzahlung während des Studiums nicht gestützt. Die Zahlung einer Vergütung für die Praktika des Herrn L sei durch nichts zu rechtfertigen, weil es sich um Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums gehandelt habe. Pflichtwidrig sei auch der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit Frau L. Die beschriebenen Handlungen seien als Untreuehandlungen anzusehen und rechtfertigten die Abberufung des Herrn L als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund. In der Gesellschafterversammlung am 20.10.2017 habe für Herrn L ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG bestanden.
23Die Kläger beantragen,
24festzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.10.2017 den nachfolgenden Beschluss gefasst hat:
25„Der Geschäftsführer L senior wird aus wichtigem Grund abberufen.“
26hilfsweise
27festzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.03.2019 den nachfolgenden Beschluss gefasst hat:
28„Der Geschäftsführer L wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen.“
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte hat behauptet,
32die Änderung der Berechnung der Tantieme des Herrn L als Geschäftsführer sei ohne dessen Wissen und Zutun durch die Wirtschaftsprüfer der Beklagten erfolgt. Frau L habe regelmäßig an zahlreichen Projekten mitgearbeitet. X sei beim T tätig. Er arbeite im Bereich der Haustechnik und gelegentlich als Fahrer und sei speziell für die Außenanlagen zuständig. Bereits im Jahre 2009 sei zwischen dem Kläger zu 1 und dem Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten einvernehmlich darüber gesprochen worden, dass aus jedem Familienstamm ein Nachfolger an die Übernahme der Geschäftsführung herangeführt werden solle. Kontrovers sei allein diskutiert worden, ob lediglich ein Nachfolger gewählt werden sollte, oder ob es eine Doppelspitze geben solle. L habe in der Zeit als kaufmännischer Angestellter in allen wichtigen Abteilungen der Beklagten gearbeitet, so in der Abteilung für Werbung, im Bereich der Akquisition von Mietern, im Bereich der Vermietung und im Bereich der Instandhaltung der Gebäude. Der Kläger zu 1 habe noch in der Besprechung am 20.10.2017 erklärt, er habe keine Einwendungen gegen die Tätigkeit von L oder gegen die Höhe seiner Vergütung gehabt. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass L vollschichtig im Unternehmen arbeiten würde. L habe auch während seines Studiums noch vollschichtig gearbeitet. Im Übrigen habe der Kläger zu 1 von den Umständen um das Studium des Herrn L gewusst. Bereits im Juli 2002 hätten der Kläger zu 1 und der Nebenintervenient gemeinsam erörtert, dass, aus welchen Gründen und zu welchen Konditionen ihre jeweiligen Ehefrauen bei den jeweiligen Unternehmen angestellt würden. Die Anstellung der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten sei daher mit der Zustimmung des Klägers zu 1 erfolgt. Ende 2005 sei auch die Aufstockung der Gehälter besprochen worden. Der Kläger zu 1 habe in der Besprechung am 20.10.2017 eingeräumt, bereits im Jahre 2008 Kenntnis von der erhöhten Vergütung von Frau L erlangt zu haben. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn X habe der Kläger zu 1 bereits in einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung im Juni 2013 kontrolliert. Der Kläger zu 1 habe in der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2015 einer Abänderung der Tantiemen-Berechnung nicht widersprochen.
33Sie ist der Ansicht,
34die Abberufung rechtfertigende, (grobe) Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Die L gezahlte Vergütung sei marktüblich. Zudem stehe dem Geschäftsführer der Beklagten ein nicht justiziables unternehmerisches Ermessen zu. Die Tantiemen des Geschäftsführers der Beklagten seien nicht fehlerhaft berechnet worden. Da auch die Beklagte Vertragspartei des Ausbildungsvertrages mit der FHdW gewesen sei, habe sie die für L anfallenden Gebühren für das Studium geschuldet. Bei derartigen berufsbegleitenden Studien sei es üblich, dass der jeweilige Arbeitgeber im Außenverhältnis zur Hochschule die Studiengebühren bezahle. Üblich sei eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung, dass der Studierende die Gebühren zu erstatten habe, wenn er nach Abschluss des Studiums nicht im Unternehmen verbleibe. Die Exkursion nach China sei eine Pflichtveranstaltung gewesen. Die Übernahme der Kosten bei deswegen betrieblich veranlasst. Die Höhe einer Vergütung für einen Praktikanten liege im Ermessen eines Geschäftsführers. Etwaige Überzahlungen bei den Tantiemen 2014/2015 und 2015/2016 seien mit 737 € und 483 € so gering, dass sie dem Geschäftsführer der Beklagten nicht hätten auffallen müssen. Hinsichtlich der angeführten Hintergründe betreffend das Abberufungsbegehren sei Verwirkung eingetreten. Jedenfalls aber sei die Geltendmachung treuwidrig. Mangels objektiven Vorliegens eines Abberufungsgrundes unterlägen die Stimmen von L in den Gesellschafterversammlungen vom 20.10.2017 und 18.03.2019 keinem Stimmverbot.
35Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Mandat durch Schreiben vom 29.01.2019 niedergelegt hat, ist der Nebenintervenient dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten.
36Er beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er behauptet,
39der Kläger zu 1 habe schon zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung im Verfahren 6 O 49/13 LG Paderborn bzw. 27 U 99/15 OLG Hamm am 21.10.2015 auch davon Kenntnis gehabt, dass der L neben seiner Beschäftigung bei der Beklagten ein Bachelor-Studium aufgenommen habe. Das Vorgehen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Frau L gehe vollständig auf entsprechenden anwaltlichen Rat zurück.
40Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
41Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin L. Insoweit wird auf das entsprechende Protokoll Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage ist nicht begründet.
44A. Zulässigkeit der Klage
45I.
46Die Feststellungsklage der Kläger ist zunächst zulässig,weil die Kläger ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung haben, ob der Nebenintervenient noch Geschäftsführer der Beklagten ist. Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter ist von erheblicher Bedeutung,wer das Amt des Geschäftsführers innehat. Diese Frage kann auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch eine Feststellungsklage geklärt werden (vgl. BGH,Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 55/04 –, Rn. 7-9, juris).
47II.
48Auch die Klageerweiterung um den hilfsweise gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.04.2019 ist zulässig.Insoweit handelt es sich um eine objektive Klagehäufung und damit um eine Klageänderung im Sinne des §263 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO,32. Aufl. 2018, § 263, Rn. 11; § 264,Rn. 4).Da die betroffenen Streitpunkte aber miterledigt werden können,ist die Klageänderung sachdienlich.
49III.
50Zulässig ist auch die Nebenintervention als streitgenössische Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO.
51Da ein im Verhältnis zur Beklagten ergehendes Urteil in entsprechender Anwendung des §248 AktG unmittelbare Auswirkungen auch für den Nebenintervenienten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten hat,kann er der Beklagten beitreten (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, Anhang § 47, Rn. 169, 182;OLG München,NJW-RR 1997,988).
52B. Begründetheit der Klage
53Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
54Die für eine Abberufung notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen in den Gesellschafterversammlungen vom 20.10.2017 und 18.03.2019 liegt nicht vor.
55I. Hauptantrag
56In beiden Gesellschafterversammlungen haben die Kläger mit den von ihnen gehaltenen Stimmrechten für die Abberufung des Nebenintervenienten und Letzterer mit gleichem Stimmgewicht gegen seine Abberufung gestimmt.
57Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen,die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen,ist darauf abzustellen,ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht.Das Vorliegen des wichtigen Grundes hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen,der sich darauf beruft (vgl. BGH,Urteil vom 04.04.2017 –II ZR 77/16–, Rn. 14-17,juris).
58Einen solchen wichtigen Grund haben die Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan.
59Einen wichtigen Grund bilden Umstände,die den Verbleib des Abzuberufenden in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Erforderlich ist die Abwägung aller Umstände.Verschulden kann in die Abwägung einfließen,ist aber für den wichtigen Grund nicht erforderlich.Die Dauer der Geschäftsführertätigkeit und bisher einwandfreies Verhalten können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Bei Geschäftsführern in Gesellschaften personalistischen Zuschnitts ist bei Abwägung das Interesse der Geschäftsführer an der Tätigkeit in eigener Gesellschaft zu berücksichtigen,auch wenn kein Mitgliedschaftsrecht vorliegt(vgl. Zöllner/Noack in:Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20.Aufl. 2013,§ 38,Rn. 12 mwN).
60Ausgehend von diesen Maßstäben liegt nach Ansicht der Kammer ein wichtiger Grund nicht vor.Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen,dass –soweit es sich um Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung handelt–der Geschäftsführer im Rahmen der Gesetze einen weiten haftungsfreien Handlungsspielraum hat,da ohne diesen unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens wird (erst)in dem Fall angenommen,das aus ex ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich seiner Information als Entscheidungsgrundlage bzw. des Wohls der Gesellschaft unvertretbar erscheint (vgl. Zöllner/Noack in: a.a.O., § 43,Rn. 22).
611.
62Soweit die Anstellung,Vergütung und die Übernahme von Studienkosten für L betroffen sind,liegt nach Ansicht der Kammer ein wichtiger Grund im vorstehenden Sinne nicht vor.
63a)
64Die Übernahme von Studiengebühren in Höhe von 12.555,00 €und die Übernahme von Kosten für eine Exkursion nach China in Höhe von etwa 1.200,00 € sind nach Ansicht der Kammer nach heutigen Maßstäben im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ziel der Bindung der Mitarbeiter durch die Finanzierung entsprechender Fortbildungen durch berufsbegleitende Studien nicht zu beanstanden.Letztlich sehen es auch die Kläger nicht als ausgeschlossen an,dass ein Arbeitgeber die kompletten Studiengebühren übernimmt.Es ist auch nicht erkennbar,dass insoweit Schadenersatzansprüche seitens der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen oder Rückzahlungsansprüche gegenüber L geltend gemacht werden sollen,zumal sich dieser weiterhin im Unternehmen befindet.
65b)
66Hinsichtlich des Anstellungsvertrages hat die Beklagte substantiiert und unter Vorlage entsprechender Schriftstücke,insbesondere unter Vorlage der Bestätigung der T vom 07.05.2018 dargelegt,dass L in der Zeit seiner Anstellung nicht für andere Unternehmen tätig war. Soweit die Kläger darauf abstellen wollen, dass L in der Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 das volle Gehalt weitergezahlt worden sei, obwohl er zu dieser Zeit auch mit dem Verfassen seiner Bachelor-Arbeit befasst gewesen sei,ist nicht ersichtlich,dass L seine Arbeitsleistung deswegen nicht hat erbringen können.Dies ist auch nicht substantiiert vorgetragen.
67Soweit die Kläger die Höhe der gezahlten Vergütung und deren Steigerung beanstanden,bewegen sich diese nach Ansicht der Kammer jedenfalls in einem Rahmen,der einen Ermessensfehler bei der zu treffenden Entscheidung nicht erkennen lässt.Selbst wenn die gezahlte Vergütung vergleichsweise hoch sein sollte, könnte dies mit der Bindung an das Unternehmen zu rechtfertigen sein.
68Soweit die Kläger auf den Masterstudiengang in der Zeit von April 2014 bis November 2015 und eine in diesem Rahmen erfolgte Gehaltssteigerung abstellen,handelt es sich nach dem von den Beklagten vorgelegten Informationsmaterialien für diesen Studiengang ausdrücklich um ein berufsbegleitendes Studium,das für Vollzeit-Berufstätige konzipiert ist.Die Aufnahme eines solchen Studiums mit Unterstützung des Arbeitgebers neben der vollschichtigen beruflichen Tätigkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht unüblich.Dass L in dieser Zeit nicht auch vollschichtig gearbeitet hat,ist letztlich nicht substantiiert vorgetragen.Die Belastung durch Beruf und gleichzeitiges Studium wäre zwar hoch,erscheint aber nicht unmöglich.
692.
70Soweit die Kläger auf die Praktikantenvergütung für L abstellen,handelt es sich um einen Betrag in Höhe von insgesamt ca. 11.000,00 €, der verhältnismäßig gering ist.Im Übrigen hat L während der Praktika tatsächlich auch für die Beklagtegearbeitet.Dies vermag eine entsprechende Vergütung zu rechtfertigen.Selbst wenn die Höhe der gezahlten Vergütung auch auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zurückgehen könnte,vermag dies einen wichtigen Grund im vorstehenden Sinne auch unter Berücksichtigung der Interessen des Nebenintervenienten als Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten nach Ansicht der Kammer nicht zu rechtfertigen.Eine Rückforderung der Beträge oder auch die Geltendmachung entsprechender Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft oder dem Nebenintervenienten sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
713.
72Soweit die Kläger auf das Anstellungsverhältnis mit der Ehefrau des Nebenintervenienten,Frau L,abstellen,war dem Kläger zu 1,zu einem Zeitpunkt,zu dem er die Geschäftsanteile der Kläger zu 2– 5noch hielt,bereits bekannt,dass ein solches Anstellungsverhältnis besteht.Bekannt war in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Vergütung.Allein dies vermag vor diesem Hintergrund einen wichtigen Grund deswegen nicht darzustellen,weil der Kläger zu 1dies in den Augen der Beklagten und des Nebenintervenienten akzeptiert und einen etwaigen wichtigen Grund dadurch verwirkt hat.
73Soweit die Kläger heute mit Rücksicht auf eine Telefon- und Geburtstagsliste behaupten,L habe tatsächlich nicht gearbeitet,haben sie den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht. Die Kläger haben sich insoweit auf das Zeugnis der Frau L berufen.Diese hat von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
744.
75Soweit die Kläger auf das Anstellungsverhältnis mit X abstellen,ist ein wichtiger Grund seitens der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Unstreitig besteht der Anstellungsvertrag mit X seit dem Jahr 2003.Für die von den Klägern aufgestellte Behauptung,es handele sich insoweit um ein Scheinarbeitsverhältnis,reicht es nicht aus, dass Herr X auf einer –der Kammer auch nicht vorgelegten–Telefon- oder Geburtstagsliste nicht geführt wird.
765.
77Soweit die Kläger auf die Erhöhung der Tantiemen für die Geschäftsjahre 2014/2015 bzw. 2015/2016 abstellen, handelt es sich um vergleichsweise geringe Beträge in Höhe von 737,00€bzw. 483,00 €.Diese vermögen einen wichtigen Grund im oben stehenden Sinne auch unter Berücksichtigung des Interesses des Nebenintervenienten als Gesellschafter der Beklagten nicht darzustellen.Dass die Rückforderung dieser Beträge betrieben wird, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
78III. Hilfsantrag
79Auch soweit die Kläger mit dem gestellten Hilfsantrag auf die Gesellschafterversammlung vom 18.03.2019 abstellen, liegt nach Ansicht der Kammer ein wichtiger Grund im vorstehenden Sinne nicht vor.
80Nach Ansicht der Kammer kann aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive das Handeln des Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich seiner Information als Entscheidungsgrundlage bzw. des Wohls der Gesellschaft nicht als unvertretbar angesehen werden,so dass eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens nicht angenommen werden kann.Zwischen den Parteien ist unstreitig,dass der Nebenintervenient davon ausging,dass seine Frau,L,weiterhin unter dem traumatischen Erlebnis des Freitodes ihres Sohnes litt.Die Unterstützung eines langjährigen Mitarbeiters aus sozialen Gesichtspunkten über die gesetzlichen Notwendigkeiten hinaus –wie sie hier erfolgt ist–erscheint nach Ansicht der Kammer noch vertretbar.Dabei berücksichtigt die Kammer auch,dass die Geschäftsführer der Beklagten sich jedenfalls im Laufe des Jahres 2018 haben anwaltlich beraten lassen und sich innerhalb eines auch angesichts der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch vertretbaren Zeitrahmens um die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bemüht haben.Ist dieses Verhalten gegenüber langjährigen Mitarbeitern vertretbar,so kann allein die Tatsache,dass es sich bei der Mitarbeiterin um die Ehefrau des Nebenintervenienten und Geschäftsführers der Beklagten handelt,nicht zu einem anderen Ergebnis führen.Dass die Beklagteaus diesem Verhalten weitergehenden Schaden genommen hätte,ist weder ersichtlich noch vorgetragen.Im Übrigen nehmen die Kläger dies gegenüber dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten auch nicht zum Anlass,das Geschäftsführerverhältnis infrage zu stellen,obwohl nicht ersichtlich ist,dass dieser sich weitergehend um die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Frau L und deren Lohnfortzahlung bemüht hat.Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen,dass der andere Geschäftsführer insoweit eine von der des Nebenintervenienten abweichende Ansicht vertreten hat.Legt man dies zugrunde,so müsste das dem Nebenintervenienten zur Last gelegte Verhalten ebenso gegenüber dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten wirken. Entsprechendes wird aber gerade nicht geltend gemacht.
81C.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1, S. 1ZPO.
83Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 109ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 69 Streitgenössische Nebenintervention 1x
- GmbHG § 47 Abstimmung 1x
- 2015 und 2015/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 O 49/13 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 99/15 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 55/04 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 77/16 1x (nicht zugeordnet)