Urteil vom Landgericht Rostock - 1 S 315/10

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2010, Az. 48 C 179/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.514,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um das Bestehen und der damit verbundenen Zahlungspflicht einer Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Der Beklagte schloss am 10.11.2008 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Im Rahmen der (Renten-)Versicherung verpflichtete sich der Beklagte für die Dauer von 44 Jahren bei einer jährlichen Beitragsdynamik von 10% einen monatlichen Beitrag von 60,00 €, der für die ersten 48 Monate auf 15,90 € reduziert wurde, zu zahlen. Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte Abschluss- und Einrichtungskosten i.H.v. insgesamt 2.116,80 € in 48 Monatsraten zu je 44,10 € zu zahlen. Die Vertragsurkunde enthielt unter Punkt E (Bl. 21, Bd. I) folgende Angaben:

3

„Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“

4

Weiter unten im Vertragstext heißt es unter Punkt G (Unterschriften/Belehrung), Bl. 22, 3 Absatz Bd. I:

5

„Ich beantrage die Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. Ich bestätige, die allgemeinen Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragsstellung erhalten und gelesen zu haben. Ich bin damit einverstanden, dass diese Bedingungen Bestandteil der Kostenausgleichsvereinbarung sind. […] Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“

6

Aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung ergibt sich aus § 6 II (Bl. 25, Bd. I) folgendes:

7

„... Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ....“

8

Als Versicherungsbeginn vereinbarten die Parteien den 01.01.2009. Der Beklagte leistete auf die Kostenausgleichsvereinbarung 8 Raten in Höhe von jeweils 44,10 €. Am 16.07.2009 kündigte er die Versicherung (vgl. Bl. 60 Bd. III).

9

Der Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Diese stelle eine Umgehung des in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltenen Verbots dar.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

11

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 06.08.2010 - 10 O 137/10 Bezug genommen. Die Kostenausgleichs-vereinbarung sei als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG gemäß § 134 BGB nichtig. Die hier vorliegende Konstellation sei auch nicht mit der des Maklervertrages vergleichbar. Es mangele an einem Drei-Personen-Verhältnis, weil die Abschluss- und Einrichtungskosten der Klägerin und nicht einem Dritten (AFA) zukomme.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sei nicht einschlägig, weil keine Zillmerung vereinbart worden sei. Die Abschlusskosten würden weder in die Prämie einkalkuliert, noch mit dieser verrechnet. § 169 VVG eröffne den Parteien des Versicherungsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit, eine separierte Vereinbarung von Abschlusskosten zu treffen, welche auch über den Bestand des Versicherungsvertrages hinaus Geltung habe.

13

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Darüber hinaus hat er behauptet, die Kostenausgleichs-vereinbarung sei mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 widerrufen worden.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache bis auf einen geringfügigen Teil Erfolg.

15

Nachdem der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 16.07.2009 gekündigt hat, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der restlichen Raten (die Höhe der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig) aus der mit der Klägerin abgeschlossenen Kostenausgleichs-vereinbarung verpflichtet. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der wirksam einbezogenen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (vgl. Bl. 25 Bd. I) führt die Kündigung des Versicherungsver-trages nicht zur Beendigung des rechtlich selbstständigen Vertrages über die Kostenausgleichs-vereinbarung.

16

Die Kostenausgleichsvereinbarung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Umgehung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar.

17

Der seit dem 01.01.2008 geltende § 169 Abs. 5 S. 2 VVG trifft eine Regelung unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Die zu zahlenden Versicherungs-prämien decken dann zu Beginn der Vertragslaufzeit vordringlich die Abschlusskosten ab, erst im weiteren Vertragsverlauf wird aus den Prämien ein sog. Deckungskapital gebildet. Im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages kann der Fall eintreten, dass nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind. Aus diesem Grund haben die Versicherungen in der Vergangenheit einen Stornoabzug für nicht getilgte Kosten vorgenommen, der jedoch vom Gesetzgeber gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt wurde. Dieser Stornoabzug, der Abschluss und Vertriebkosten für künftige nicht mehr geschuldete Prämien beinhaltete, wird als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten angesehen (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 104; LG Bonn, Urteil v. 01.12.2011 - 8 S 174/11 - zitiert nach juris).

18

Die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG findet jedoch keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, weil die Parteien die Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt haben (sog. Nettopolice). Bereits aus den Gesetzesmaterialien (insbesondere S. 53 der Bundesdrucksache 16/3945) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst den Fall ausgenommen hat, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Versicherungsprämien gezahlt werden sollen. Der Gesetzgeber hat wegen der dadurch entstehenden Transparenz zwischen Abschlusskosten und Versicherungsprämien, bzw. Ermittlung des Rückkaufswertes diese Regelung in Kauf genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen die Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertrages von dem eigentlichen Vertrag unabhängig sind, wie es beisp. beim Maklervertrag der Fall ist. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung: "(...) Die Regelung [die Berechnung nach § 169 Abs. 3 VVG, Anm. d. Kammer] setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher, die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)" , vgl. Bundesdrucksache, 16/3945, dort S. 53.

19

Da somit der Gesetzgeber die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen hat, stellt dies keine Umgehung des § 169 VVG dar. Aus dem Genannten und insbesondere dem Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich auch, dass der Kostenausgleichsvertrag nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages als Hauptvertrag teilt.

20

In der Gesetzesbegründung zu § 169 VVG heißt es wörtlich:

21

"Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert (hier: Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt " (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 53).

22

Für die Zulässigkeit gesonderter und selbstständiger Kostenausgleichsvereinbarungen spricht auch das Urteil des BGH vom 20.01.2005, Az.: III ZR 251/04. In dieser Entscheidung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass bei einer nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag der Anspruch auf den Maklerlohn unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag bestehe und eine vorzeitige Kündigung der Versicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtageraten nicht berühre.

23

Vorliegend wurden, wie bereits ausgeführt, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt (sog. Nettopolice). Dies bietet den Vorteil, dass die Prämien der Versicherung keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten und damit bei einer frühen Kündigung der Rückkaufswert entsprechend höher ist. Für den Versicherten sind auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Abschluss- und Vertriebskosten klar und deutlich zu erkennen (Transparenz).

24

Eine Umgehung des § 169 V S. 2 VVG ist also auch wegen der vollen Transparenz der Höhe der Abschlusskosten nicht ersichtlich.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten (somit auch entgegen der Auffassung der 10. Zivilkammer des LG Rostock in ihrem Urteil v. 06.08.2010, NJW-RR 2010, 1694) wird dadurch auch nicht das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen bzw. kommt die Regelung auch keiner Vertragsstrafe gleich. Die 10. Zivilkammer des LG Rostock verkennt zum einen, dass die Abschlusskosten auch durch eine Einmalzahlung geleistet werden können und dass die Abschlusskosten für den Versicherungsnehmer transparent sind. Zwar hat die Nettopolice, wie sich gerade in den Fällen der zeitnahen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages zeigt, erhebliche Nachteile hinsichtlich der Kosten. Dem stehen aber auch Vorteile gegenüber. Für den Kunden ist nämlich sofort und leicht erkennbar, dass der Versicherungsvertrag gerade im Hinblick auf die Vertragskosten eine äußerst teure Angelegenheit ist. Wenn ihm die Vertragskosten so deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem Kunden zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. AG Köln. Urteil v. 03.11.2010 - 118 C 186/10 zitiert nach juris). Im Übrigen setzt sich die Entscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock nicht mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden gesetzgeberischen Willen zur Differenzierung auseinander, sondern lässt als Argument die Nachteiligkeit nicht amortisierter Vertragskosten bei Kündigung nach kurzer Vertragsdauer genügen. Das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäfts ist der Versicherungsnehmer aber bewusst eingegangen.

26

Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 171 VVG vorliegt, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit der Beklagte behauptet hat, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Kündigung der Versicherung nicht auch eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat sehenden Auges die hohen Abschlusskosten gebilligt. Er hatte 30 Tage Zeit, den Vertrag in seiner Gänze zu prüfen. Der Vertrag weist eindeutig und an mehren Stellen darauf hin, dass die Kostenausgleichsvereinbarung trotz Kündigung bestehen bleibt. Schon in der Überschrift der Vertragsurkunde weist die Klägerin darauf hin, dass zwei separate Vereinbarungen getroffen werden. Unter Punkt E wird darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führe. Unter Punkt G unterschrieb er, dass ihm bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne. In § 1 der AGB steht erneut, dass eine Kündigung der Versicherung nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses führe. In § 6 Abs. 2 des Vertrages wird nochmals deutlich gemacht, dass nur der Widerruf des Versicherungsvertrages auch zur automatischen Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.

28

Aus allen vorgenannten Punkten wird deutlich, dass der Versicherer für den Versicherungsnehmer ein hohes Maß an Transparenz an den Tag gelegt hat. Dem Beklagten wurden mehrmals die hohen Kosten des Versicherungsvertrages vorgeführt. Die Vertragsurkunde ist insoweit eindeutig.

29

Ob die Widerrufsklausel der Kostenausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG entspricht bzw. ob die vorgenannte Vorschriften auf die Kostenausgleichs-vereinbarung überhaupt Anwendung finden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar hat die Kammer mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 06.06.2012 die Wirksamkeit der Widerrufsklausel in Frage gestellt, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vom Beklagten behauptete Widerruf (noch) unstreitig war. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.06.2012 hat die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Widerruf bestritten und ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 nicht den Widerruf erklärt, sondern lediglich den Versicherungsvertrag gekündigt. Die entsprechenden Schreiben hat sie als Anlagen S&P 10 (Bl. 60, 61 Bd. III) vorgelegt. Dem hat der Beklagte weder substantiiert widersprochen, noch hat er die entsprechende Widerrufserklärung vorgelegt. Eine Umdeutung ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut und die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Kündigung und Widerruf nicht möglich. Außerdem bezog sich die Kündigung ausdrücklich auf den Versicherungsvertrag und nicht auf die - unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung.

30

Zinsen kann die Klägerin nur in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, weil sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht hat, dass sie mehr als 5%, nämlich die von ihr begehrten 13% zahlen muss.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob eine separate Kostenausgleichsvereinbarung , die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstelle und damit nichtig sei, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewertet. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung. Sie erfordert zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

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