Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 596/08

Tenor

1. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A

Das Amtsgericht Saarlouis hat durch Verfügung vom 30.6.2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und durch Beschluss vom 18.11.2008 die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Begutachtung bei dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. … angeordnet und die Betreuungsbehörde ermächtigt, erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen dessen Wohnung zu betreten und Gewalt anzuwenden und hierfür polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Auf die gegen den Vorführungsbeschluss des Amtsgerichts von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde vom 2.12.2008 hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 7. Januar 2009 (Az. 5 T 596/08) den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.11.2008 (Az.: 2 XVII 422/08 W) aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.1.2009 beantragt,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Er hat ausgeführt, es sei angesichts des Umstands, dass die Beschwerdekammer eine grobe Fehlentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben habe, nicht angemessen, dem Beschwerdeführer keinen Erstattungsanspruch zuzubilligen.

Bleibe es dabei, dass die Kosten der Staatskasse nicht auferlegt würden, wäre der Beschwerdeführer auf den Weg der Amtshaftung verwiesen.

Dem Vertreter der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er stellt die Entscheidung in das Ermessen der Beschwerdekammer.

B

I.

Auf die Anregung des Betroffenen durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.1.2009 war der Beschluss der erkennenden Kammer vom 7.1.2009 entsprechend des Rechtsgedankens des § 321 ZPO (vgl. dazu Jansen/von König, FGG, 3. Auflage, § 13 a FGG Rdnr. 28; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 13 a FGG Rdnr. 51). hinsichtlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu ergänzen.

II.

Nach dem Rechtsgedanken des § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG sind der Staatskasse die dem Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren anfallenden und zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten aufzuerlegen.

1. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann das zuständige Gericht in Betreuungsverfahren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908 i BGB abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

Diese Entscheidung ist von dem zuständigen Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, auf Billigkeitsgesichtspunkte kommt es dabei nicht an (vgl. Zimmermann a.a.O. Rdnr. 51 d).

Zu den notwendigen Kosten im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, unter der Voraussetzung, dass dessen Beauftragung notwendig war (vgl. Jansen/von König, § 13 a FGG Rdnr. 33; Zimmermann a.a.O. Rdnr. 51 e).

Ferner muss die entsprechende Maßnahme von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sein, die Aufhebung wegen zwischenzeitlicher Änderung der maßgeblichen Gesichtspunkte reicht nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1523, 1524; Jansen/von König, § 13 a FGG Rdnr. 32; Zimmermann a.a.O. Rdnr. 51 b).

2. Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die von dem Betroffenen mit der Beschwerde angegriffene Anordnung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung war – wie in dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 7.1.2009 näher ausgeführt ist – grob verfahrensfehlerhaft und damit ungerechtfertigt i. S. d. § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG (vgl. dazu OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1126, 1127). Denn der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts Saarlouis hätte den Betroffenen vor der Anordnung der Vorführung unbedingt persönlich anhören müssen. Wenn der zuständige Amtsrichter seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes genügt hätte, hätte er möglicherweise von der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen und von dessen Vorführung zu dieser Untersuchung abgesehen.

3. Die streitgegenständliche Anordnung der Vorführung des Betroffenen zur ärztlichen Untersuchung ist einer Betreuungsmaßnahme im Sinne des § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG gleichwertig, so dass eine analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten ist. Der Begriff „Betreuungsmaßnahme“ ist in dem Gesetz nicht erläutert (vgl. SchlHOLG in SchlHA 1994, 206). Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Motivation (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 11/4528 S. 23, 95, 181, 212 f., 230) ist davon auszugehen, dass als Betreuungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nur vormundschaftsgerichtliche Grundentscheidungen im Rahmen einer Betreuung (Anordnung, Verlängerung sowie Erweiterung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes) und vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen zu verstehen sind, die mit schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind sowie gleichwertige Eingriffe (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 248, zitiert nach Juris Rdnr. 6; SchlHOLG a.a.O., 207; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 224, 225).

Eine solche § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG unterfallende schwerwiegende Maßnahme im Rahmen der Betreuung ist die im vorliegenden Fall angeordnete zwangsweise Vorführung des Betroffenen, durch die in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht des Betroffenen auf Freiheit seiner Person (Art. 2 Abs. 2 GG) eingegriffen worden ist. Da diese gerichtlich angeordnete Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen von Anfang an ungerechtfertigt gewesen ist, entspricht es vorliegend billigem Ermessen, der Staatskasse die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten aufzuerlegen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

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