Beschluss vom Landgericht Schwerin (4. Zivilkammer) - 4 T 6/06

Tenor

Die Anträge der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 16. November 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von 19.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Die weiteren Beteiligten haben einen Kaufvertrag vom (UR:) vor dem Notar abgeschlossen, wonach ein Hausgrundstück für 19.000,00 Euro verkauft worden ist. Der Kaufpreis sollte bis zum 22. September 2006 auf Notaranderkonto hinterlegt werden, was zwischenzeitlich erfolgt ist. Das Grundstück ist belastet mit einer Buchgrundschuld in Höhe von 140.000,00 DM zugunsten der Beschwerdeführerin. Diese hat die Zwangsversteigerung beantragt, welche 2004 angeordnet worden ist. Mit Schreiben vom 07. September 2006 hat die Beschwerdeführerin dem Notar die Löschungsbewilligung und den Rücknahmeantrag für die Zwangsversteigerung übersandt mit der Treuhandauflage, nur Zug um Zug gegen auflagenfreie Überweisung des Kaufpreises von 19.000,00 Euro zu verfügen. Der Treuhandauftrag ist von der Beschwerdeführerin bis zum 30.10.2006 befristet worden. Der Notar hat mit Schreiben vom 11.09.2006 die Annahme des Treuhandauftrages verweigert mit der Begründung, er dürfe einen befristeten Treuhandauftrag mit Widerrufsvorbehalt nicht annehmen, die Frist bis zum 30.10.2006 sei absolut unrealistisch, weil bei dem zuständigen Grundbuchamt Eintragungszeiten von einem Jahr und länger bestünden.

II.

2

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. November 2006 ist dahingehend auszulegen, den Notar anzuweisen, den befristeten Treuhandantrag anzunehmen. Dies stellt eine nach § 15 Bundesnotarordnung zulässige Beschwerde dar. Diese ist nach herrschender Meinung nicht nur bei der eigentlichen Urkundstätigkeit, sondern auch bei der Betreuungstätigkeit im Rahmen von §§ 23, 24 Bundesnotarordnung statthaft (vgl. BGH, NJW 1980, 1106). Bei diesen Treuhandaufträgen handelt es sich um Betreuungstätigkeit i.S.d. § 24 Bundesnotarordnung.

4

Der Notar ist zwar nicht berechtigt, befristete Treuhandaufträge zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1997, 2104 f) sind solche befristeten Treuhandaufträge möglich. Dies folgt schon daraus, dass der Treuhandgeber nach herrschender Meinung (BGH, Deutsche Notarzeitung 1987, 560 f) berechtigt ist, Weisungen gegenüber dem Notar zu ändern bzw. auch den einseitigen Widerruf des Treuhandauftrages zu erklären. Entsprechende der Rechtsprechung zu Treuhandauflagen der finanzierenden Bank sind auch die Treuhandauflagen der abzulösenden Grundpfandrechtsgläubiger einseitig und bis zu Erledigung frei widerruflich (vgl. Eylmann-Vaasen, Beurkundungsgesetz, § 54a Rn. 78; Keidel-Winkler, Beurkundungsgesetz, 18. Aufl., § 54c Rn, 59). Wenn jedoch solche Treuhandauflagen frei widerruflich sind, können sie erst recht auch befristet werden, was dem automatischen Widerruf nach Zeitablauf entspricht.

5

Der Notar war aber in diesem Fall berechtigt, den bis zum 31.10.2006 befristeten Treuhandauftrag abzulehnen. Nach § 54a Abs. 3 Beurkundungsgesetz muss der Notar den Treuhandauftrag prüfen und darf ihn nur annehmen, wenn er klar formuliert ist und die dazu erteilten Anweisungen (Treuhandauflagen) den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Treuhandauftrag eine nicht ausreichende Frist für seine Erledigung enthält (vgl. Keidel-Winkler, a.a.O., § 54a Rn. 92). Das ist hier jedoch der Fall, weil die insoweit gesetzt Frist wesentlich zu kurz ist angesichts der Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt. Der Kaufpreis war bis zum 22. September 2006 zu hinterlegen, was fristgerecht erfolgt ist. Somit verblieben dem Notar noch rechnerische sechs Wochen, um den Treuhandauftrag zu erfüllen. Diese Frist ist jedoch angesichts der Bearbeitungszeiten bei den hiesigen Grundbuchämtern kurz. Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen, auch solcher Vormerkungen, wesentlich länger dauern. Es war daher dem beurkundenden Notar ersichtlich, dass in der vorgegebenen Zeit der Vorgang nicht abgewickelt werden konnte. Der Notar war daher berechtigt, den befristeten Treuhandauftrag deswegen zurückzuweisen, muss dann allerdings die Löschungsunterlagen zurückgeben.

6

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein neuer Treuhandauftrag mit längerer Frist den Notar binden würde. Erkennt der Notar nachträglich, dass dann die Frist nicht ausreicht, muss er den Treuhandauftrag verlängern lassen. Wird dann sein Verlängerungsersuchen abgelehnt, hat er die treuhandgebundene Löschungsbewilligung zurückzugeben und die Beteiligten davon zu unterrichten. Da das Gericht insoweit nur über die bisherige Ablehnung des Treuhandantrags entscheiden kann, ergehen diese Hinweise nur vorsorglich.

7

Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO zu bemessen. Dabei geht das Gericht von dem Verkaufswert des Grundstückes (19.000,00 Euro) aus.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen