Beschluss vom Landgericht Schwerin (4. Zivilkammer) - 4 T 7/06

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars P. vom 02.02.2005 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert    3.025,00 Euro

§ 42 KostO (Ergänzung des Vertrages)

34,00 Euro

§§ 8, 136 I-V, 152 I KostO (Dokumentenpauschale)

11,00 Euro

§§ 8, 137 Ziff. 1 und 2, 152 I und II KostO
(Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen)   

  8,85 Euro

Zwischensumme

53,85 Euro

16 % Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO

  8,61 Euro

Endsumme UR-Nr. 0145/05

62,46 Euro

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Rostock wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 29.12.2004 (Urkundenrolle) des Notars P. in Parchim verkaufte die weitere Beteiligte an die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 30.246, 24 Euro. Unstreitig wollten die Vertragsparteien auch das Flurstück 7/2 der Flur 4 der Gemarkung R. mit verkaufen, dies ist jedoch versehentlich im Text des Vertrages und auf der Lageskizze unterblieben. Die Parteien haben daher eine Ergänzungsurkunde vom 01.02.2005 (Urkundenrolle) durch den Notar fertigen lassen, wonach die Beteiligten sich darüber einig sind, dass Kaufgegenstand ebenfalls das Flurstück 7/2 sein soll, wobei das Flurstück versehentlich in der Bezugsurkunde nicht als Kaufgegenstand aufgeführt worden ist, jedoch auch mit Grundlage bei der Kaufpreisfindung war. Der Notar hat die angefochtene Kostenberechnung vom 02.02.2005 erstellt, in der für die Berichtigungsurkunde nach einem Geschäftswert von 3.025,00 Euro eine doppelte Gebühr nach §§ 32, 36 KostO festgesetzt worden ist.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kostenrechnung. Sie ist der Ansicht, die Kostenrechnung hätte aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar überhaupt nicht ergehen dürfen. Der Notar habe die Grundbücher eingesehen, die Grundstücke auf den entsprechenden Lageplänen durch schwarze Umrandungen hervorgehoben und diese Lagepläne zum Bestandteil des Grundstückskaufvertrages gemacht, dabei es jedoch pflichtwidrig unterlassen, das Flurstück 7/2 als Kaufgegenstand konkret zu bezeichnen.

3

Der Notar hat eingewandt, die Einzeichnungen des Vertragsgegenstandes auf den beigefügten Plänen habe nicht er vorgenommen, diese seien ihm von den Vertragsparteien so übergeben worden. Der Kaufvertrag sei auch von dem Verkäufer entworfen worden, wobei sich bereits bei der Entwurfsfertigung durch diesen der Fehler eingeschlichen habe. Er selbst habe den Vertrag nur in rechtlicher Hinsicht geprüft.

4

Die Ländernotarkasse sowie der Bezirksrevisor sind angehört worden.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

6

Die angefochtene Kostenrechnung ist insofern zu ändern, als der Notar zu Unrecht für die Berichtigungsurkunde eine doppelte Gebühr gemäß §§ 32, 36 KostO angesetzt hat. Die Berechnung der Ergänzungsurkunde mit der doppelten Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist insofern fehlerhaft, weil die Ergänzungsurkunde keine erstmalige Veräußerung dieses Grundstückes im Sinne einer echten Erweiterung des ursprünglichen Kaufgegenstandes darstellt. Nach § 36 Abs. 2 KostO wird unterschieden die Änderung gemäß § 42 KostO von der Neubeurkundung gemäß § 36 Abs. 2 KostO. Eine neue Beurkundung läge nur vor, wenn in der ursprünglichen Urkunde das Flurstück 7/2 nicht mit verkauft wird. Unstreitig sind aber beide Kaufvertragsparteien davon ausgegangen, dass dieses Flurstück 7/2 mit verkauft wird, zugleich auch Grundlage des festgesetzten Kaufpreises sein sollte. Daher handelt es sich hier nicht um eine Neubeurkundung, sondern um eine Änderung im Sinne des § 42 KostO. Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer Beurkundungserklärung kann jedoch nicht mehr als die volle Gebühr erhoben werden. Unter die Regelung des § 42 KostO fällt auch die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten (vgl. Korintenberg-Bengel-Tiedtke, Kostenordnung, 16.  Auflage, § 42 Rdnr. 21). Eine weitere Herabsetzung auf 1/2 Gebühr gemäß § 38 KostO ist hier nicht möglich, weil es sich weder um einen einseitigen Vertrag (§ 38 Abs. 1 KostO) noch um die abschließend aufgezählten Sonderfälle nach § 38 Abs. 2 KostO handelt. Auch die Regelung des § 44 a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ist hier nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; der Kaufgegenstand ist nicht unvollständig bezeichnet, sondern die Willenserklärungen der Vertragsparteien sind falsch dargestellt.

7

Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 16 KostO die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung anzuordnen, ist nicht begründet.

8

Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO liegt nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage getretener Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen vorzuwerfen ist oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, nicht dagegen, wenn er gegen irgendwelche Rechtspflichten verstoßen hat (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 318).

9

Ein solcher Evidenzfehler des Notars im Sinne der Rechtsprechung ist hier aber nicht nachgewiesen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der Notar habe in den Plänen die Grundstücke gekennzeichnet, dem gegenüber hat der Notar vorgetragen, dass ihm die Pläne sowie der Entwurf von der weiteren Beteiligten, der Verkäuferin, übergeben worden seien; er selbst habe den Vertrag nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Insoweit steht nicht fest, dass der Notar überhaupt einen Fehler gemacht hat, da nicht nachweisbar ist, dass der Notar selbst die Pläne gefertigt hat. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass üblicherweise die weitere Beteiligte die Entwürfe nebst Anlagen dem Notar zur Fertigung des Kaufvertrages einreicht.

10

Selbst wenn der Notar eigenständig die Flächen in der Anlage gekennzeichnet sowie den Text mit der Aufzählung der einzelnen Flurstücke gefertigt hätte, so ist ein eventueller Fehler des Notars relativ unbedeutend, jedenfalls nicht derart gravierend, dass es ein "offen zu Tage getretener Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen" oder ein offensichtliches Versehen ist (BGH, NJW 1962, 2107). Es wäre in diesem Falle nur ein Informationsversehen durch die Parteien, die letztlich den Kaufvertrag beurkundet wissen wollen, und die entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, wie auch die Flurstücksbezeichnungen nebst Lageplänen, dem Notar zur Verfügung stellen müssen. Das Versehen ist daher auch in diesem Fall nicht primär bei dem Notar zu sehen, sondern bei den Vertragsparteien, die entsprechende Informationen dem Notar zuleiten müssen. Daher ist auch ein Berichtigungsnachtrag kostenpflichtig gemäß § 42 KostO.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO.

12

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die hier zur Entscheidung anstehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben.

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