BeurkG § 44a Änderungen in den Urkunden

Beurkundungsgesetz

(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 64/21 (Wx)
7. September 2022
19 W 64/21 (Wx) 7. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 411/20
25. Januar 2021
12 Ta 411/20 25. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 425/17
8. Januar 2020
34 Wx 425/17 8. Januar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 375/15
10. Oktober 2017
II ZR 375/15 10. Oktober 2017
Urteil vom Landgericht Stralsund (6. Zivilkammer) - 6 O 203/10
7. April 2011
6 O 203/10 7. April 2011
Beschluss vom Landgericht Schwerin (4. Zivilkammer) - 4 T 7/06
26. Juni 2007
4 T 7/06 26. Juni 2007