Beschluss vom Landgericht Schwerin (6. Zivilkammer) - 6 S 32/09
Tenor
1. Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 27.02.2009 verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.822,28 € festgesetzt.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2009 wird aufgehoben.
Gründe
- 1
Die Berufung wurde zurückgenommen. Der Beschluss zu Nr. 1 und 2 des Tenors beruht danach auf § 516 Abs. 3 ZPO.
- 2
Den Streitwert hat die Kammer gem. §§ 3 ff. ZPO, § 47 GKG festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- §§ 3 ff. ZPO, § 47 GKG 1x (nicht zugeordnet)