Urteil vom Landgericht Schwerin (1. Zivilkammer) - 1 O 265/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 12.484,71 €.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Versicherungsschutz.

2

Am 24.04.2008 beantragte der Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten den Abschluss eines Vertrages über eine private Krankenversicherung. In dem Antragsformular waren folgende Fragen gestellt:

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1. Hat in den letzten 5 Jahren ein Krankenhaus-, Heilstätten-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt stattgefunden?

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2. Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchungen/Behandlungen stattgefunden?

5

3. Besteht ein körperlicher/organischer Fehler, ein chronisches Leiden, eine Wehrdienstbeschädigung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung?

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Das Ausfüllen des Antrages wurde von der Agentin der Verfügungsbeklagten, der F. B., vorgenommen. In dem Antragsformular ist das Kästchen "nein" angekreuzt. Der Verfügungskläger unterzeichnete das Formular.

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Am 01.08.2008 kam ein Versicherungsvertrag mit den Tarifen DSK, G 25, TN 2, ab 22. Tag 50,- €, PVN und R 10 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 594,51 € zustande.

8

Im Rahmen der Überprüfung eines Versicherungsfalls erhielt die Beklagte einen Bericht der Fachärztin für Neurologie Dr. R. vom 08.07.2009. Danach befand sich der Verfügungskläger innerhalb der letzten drei Jahre bis kurz vor Antragstellung mehrfach in nervenärztlicher Behandlung. Nach dem Bericht beklagte er ein nachlassendes Gedächtnis, innere Spannungszustände und Schlafstörungen, litt er seit einem Hirninfarkt an einer Hirnleistungsminderung und wurde er nach einer CCT-Verlaufskontrolle im Jahr 2007 über eine subkortikale Hirnvolumenminderung in Kenntnis gesetzt. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass im erfragten Zeitraum eine antidepressive medikamentöse Einstellung erfolgte und im Jahr 2006 eine ambulante Psychotherapie empfohlen wurde.

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Mit Schreiben vom 06.08.2009 erklärte die Verfügungsbeklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Sie berief sich auf falsch beantwortete Gesundheitsfragen im Antragsformular. Mit Schreiben vom 08.10.2009 übersandte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger Unterlagen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif. Der Verfügungskläger füllte das Antragsformular aus und trug als gewünschte Tarife ein: "BSR, PVN, N 2 2250 525".

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Der Verfügungskläger behauptet, er habe in Gegenwart der Versicherungsagentin B. sämtliche Fragen des Antragsformulars wahrheitsgemäß beantwortet. Auf die Frage nach Krankenhausaufenthalten habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass es ambulante Behandlungen gegeben habe, ein stationärer Krankenhausaufenthalt damit jedoch nicht verbunden gewesen sei. Auf die Frage nach Behandlungen oder Erkrankungen, gegenwärtig oder in den letzten 3 Jahren, habe er angegeben, er habe regelmäßige Routineuntersuchungen durchführen lassen und es seien auch sonst erforderliche Behandlungen erfolgt. Er sei wegen dieser Erkrankungen oder Behandlungen jedoch zu keiner Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auf seine Hinweise zu den Behandlungen seien seitens der Versicherungsagentin keinerlei Nachfragen erfolgt. Sie habe diesen Behandlungen offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen und sie im Antragsformular unerwähnt gelassen. Bei Unklarheiten sei es Aufgabe der Agentin gewesen, ihn über die Bedeutung der einzelnen Fragen aufzuklären. Auf die Frage nach chronischen Leiden habe er wahrheitsgemäß geantwortet. Auf den Umstand, dass er regelmäßig ein Mittel gegen Bluthochdruck einnehmen müsse und dieses vom Arzt verschrieben sei, habe er hingewiesen. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass die Frage nach Medikamenten im Antragsformular mit "ja" beantwortet ist. Obgleich er nach Rücksprache mit seiner Ehefrau den Namen des Medikaments genannt habe, habe dies keinen Eingang in das Antragsformular gefunden. Es hätte auffallen müssen, dass die Frage nach regelmäßiger ärztlicher Behandlung, chronischen Leiden und Medikamenten widersprüchlich beantwortet worden sei, unerheblich, ob durch ihn oder F. B.. Bei derartigen Unklarheiten sei die Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, diese durch Nachfragen aufzuklären.

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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Sache sei eilbedürftig, weil er nicht krankenversichert sei. Die Verfügungsbeklagte versuche trotz ihrer Verpflichtung aus § 193 Abs. 5 VVG den Versicherungsschutz zu verweigern. Sie verzögere den Beginn des Versicherungsschutzes. Nachdem er einen Antrag auf Versicherung am 21.09.2009 gestellt habe, sei er erst durch Schreiben vom 28.09.2009 auf die Hotline der Verfügungsbeklagten verwiesen worden. Die dort angeforderten Unterlagen habe er am 19.10.2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 05.11.2009 habe die Verfügungsbeklagte mitgeteilt, dass der beantragte Versicherungsschutz nicht möglich sei, es solle mit erneuten Unterlagen der Basistarif beantragt werden. Wegen der fehlenden Versicherung könne er sich nicht in medizinische Behandlung begeben. Er befinde sich in Privatinsolvenz und sei nicht in der Lage, die Kosten der medizinischen Betreuung aufzubringen. Weiterhin seien im Versicherungszeitraum Behandlungen erfolgt und Kosten angefallen. Er erhalte deswegen Mahnungen, könne aufgrund seiner finanziellen Situation die Kosten aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Es seien bereits Mahn- und Verzugskosten angefallen, die sich ohne Erlass einer Regelungsverfügung erheblich ausweiten würden.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem L. S., Aktenzeichen 1 O 176/09, Versicherungsschutz aus dem K.-V. 3... über den 06.08.2009 hinaus zu gewähren.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Verfügungskläger habe sämtliche Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet und keine darüber hinaus gehenden Angaben gemacht. Auch von der Einnahme eines Medikaments sei nicht die Rede gewesen. Jedenfalls sei die Sache nicht eilbedürftig, weil sie - die Beklagte - dem Verfügungskläger Versicherungsschutz zum Basistarif angeboten habe. Der Verfügungskläger habe aber Versicherungsschutz zum Basistarif nicht begehrt. Versicherungsschutz zum Basistarif könne er auch bei sämtlichen anderen privaten Krankenversicherern erhalten. Das Begehren des Verfügungsklägers sei darauf angelegt, Versicherungsschutz in dem in dem Verfahren 1 O 176/09 beantragten Umfang zu erlangen und damit die Hauptsache vorweg zu nehmen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch auf Krankenversicherung hätte, denn jedenfalls fehlt es an einem Verfügungsgrund. Es ist nicht feststellbar, dass die Fortführung des angefochtenen Versicherungsvertrages für den Kläger eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger ohne Versicherungsschutz aus den angefochtenen Vertrag nicht krankenversichert wäre. Denn dass zur Zeit keine Krankenversicherung besteht, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Verfügungskläger weder bei der Verfügungsbeklagten, noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Krankenversicherung zum Basistarif gestellt hat. Würde er einen solchen Antrag stellen, so bestünde jedenfalls für andere Versicherungsunternehmen Kontrahierungszwang. Gemäß § 193 Abs. 5 VVG n. F. ist nämlich ein Versicherer verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Versicherungsschutz zum Basistarif würde auch die Verfügungsbeklagte gewähren, ungeachtet der Frage, ob sie gemäß § 193 Abs. 5 Satz 4 wegen der geltend gemachten Anfechtung des Versicherungsvertrages den Antrag auf Versicherung zum Basistarif ablehnen dürfte. Die Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger in diesem Verfahren ausdrücklich Versicherung zum Basistarif angeboten. Dass die Verfügungsbeklagte Versicherungsschutz zum Basistarif abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit sie auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 19.10.2009 keinen Versicherungsschutz gewährte, beruhte dies allein darauf, dass der Verfügungskläger in dem Antragsformular gar nicht Versicherung zum Basistarif begehrt hatte, sondern weitgehend zu den Tarifen des angefochtenen Versicherungsvertrages. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsbeklagte - wie der Verfügungskläger geltend macht - den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif verzögerte. Sollten diese Verzögerungen vorgelegen haben, so würden sie allenfalls eine Eilbedürftigkeit bezogen auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif rechtfertigen können, den der Verfügungskläger mit der einstweiligen Verfügung aber gerade nicht begehrt. Im Übrigen war die Verfügungsbeklagte bei Schluss der mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Vertrages zum Basistarif bereit, auf Verzögerungen in der Zeit davor kommt es nicht an, weil für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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