Beschluss vom Landgericht Schwerin (4. Zivilkammer) - 4 T 1/17

Tenor

Die Beschwerde vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2016 (UR-Nr. xxx) übertrug die Antragstellerin an den weiteren Beteiligten Grundbesitz. Nach Ziffer XIV. sind die Kosten wie folgt geregelt: “Die Notarkosten für diese Urkunde tragen der Übergeber und der Übernehmer zu gleichen Teilen. Im Übrigen trägt der Übernehmer die Grundbuchkosten und etwaige weitere mit der Durchführung dieser Urkunde verbundenen Kosten.“

2

Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 06.12.2016 hat die Notarin weitere Vollzugskosten der Beschwerdeführerin anteilig zu ein Halb in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um die Vollzugsgebühr und die Betreuungstätigkeit (Fälligkeitsmitteilung, Überwachung und Eigentumsumschreibung).

3

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die geltend gemachten weiteren Kosten habe der Übernehmer, der weitere Beteiligte, allein zu tragen, weil es sich nicht um die Kosten der eigentlichen Beurkundung handele.

4

Die Ländernotarkasse und die Bezirksrevisorin sind angehört worden.

II.

5

Die Beschwerde ist nicht begründet.

6

Die Notarin ist berechtigt, von beiden Beteiligten des Übernahmevertrages die Kosten für den Vollzug und die Betreuungstätigkeit zu fordern.

7

Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 1 GNotKG. Danach fallen die Vollzugsgebühren und die Betreuungsgebühren in die Haftung der Urkundsbeteiligten. Diese sind somit Kosten des Beurkundungsverfahrens.

8

Die in Nr. XIV des Vertrages vorgenommene Kostenregelung für die „weiteren mit der Durchführung dieser Urkunde verbundenen Kosten“ bindet die Notarin nicht. Grundsätzlich haftet der Kostenschuldner gemäß §§ 29, 30 GNotKG, mithin jeder, dessen Erklärungen beurkundet werden, dem Notar gegenüber. Mehrere Kostenschuldner haften dann gemäß § 32 GNotKG als Gesamtschuldner. Der Notar darf die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder zum Teil fordern (vgl. Korintenberg/Gläser, Kommentar zum GNotKG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 5). Es ist dann Sache des Gesamtschuldners, der in Anspruch genommen wird, den Ausgleichsanspruch gegen den Mitschuldner gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen (§ 426 BGB).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 80, 84 FamFG.

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