Urteil vom Landgericht Stendal (3. Zivilkammer) - 23 O 67/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

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Am 29. Mai 2020 befuhr der Kläger gegen 13:56 Uhr in DD die Landstraße ….. in Richtung ……. mit einem Rennrad.

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Hinter einer lang gestreckten Kurve stand der Beklagte zu 1. auf der Fahrbahn mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .......

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Er hatte sein Fahrzeug kurz zuvor angehalten, um -ohne auszusteigen- zu telefonieren.

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Das Warnblinklicht hatte er an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, auch war kein Warndreieck aufgestellt.

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Dort, wo der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug angehalten hatte, war die Fahrbahn am Fahrbahnrand mit einer durchgezogenen Linie markiert (Zeichen 295).

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Der Kläger nahm das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach durchfahren der Kurve zwar wahr, ging indessen davon aus, dass es sich um ein fahrendes Fahrzeug handelte.

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Er senkte seinen Kopf und wandte seinen Blick von der vor ihm liegenden Fahrbahn ab, um Geschwindigkeit aufzunehmen und vor der vor ihm liegenden Anhöhe „Schwung zu holen“. Erst kurz vor Erreichen des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. blickte der Kläger wieder auf, konnte aber wegen der gefahrenen Geschwindigkeit und aufgrund des nur noch kurzen Abstands zum Beklagtenfahrzeug nicht mehr ausweichen oder bremsen und fuhr auf dieses auf.

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Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine dorsale und ventrale Atlasbogenfraktur, eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur links, eine Gesichtsprellung links und einen Zahnplombenverlust. Er befand sich vom 29. Mai 2020 bis zum 4. Juni 2020 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Magdeburg.

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Die Verletzungen wurden konservativ behandelt. Dem Kläger wurden eine Halsorthese und eine Unterarmschiene angelegt.

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Da sich im Nachgang keine ausreichende knöcherne durch Bebauung der Atlasfraktur zeigte, begab sich der Kläger am 1. Oktober 2020 erneut in stationäre Behandlung und es erfolgte am 2. Oktober 2020 eine operative Versorgung der Fraktur mittels Schraubenosteosynthese der HWK 1 und 2.

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Am 7. Oktober 2020 konnte der Kläger aus der erneuten stationären Behandlung entlassen werden. Im Anschluss hieran erfolgte ab dem 16. November 2020 bis zum 1. Dezember 2020 eine stationäre Rehabilitation.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe kurz vor der Unfallstelle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug neben dem Fahrbahnrand auf einer befestigten Haltemöglichkeit gefahrlos für den übrigen Verkehr abzustellen. Der Beklagte zu 1. habe ihn darüber hinaus ausweislich seiner Aussage gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizisten kommen sehen und es versäumt, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen.

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Der Kläger behauptet weiter, dass ihm aufgrund der Verletzungen eine Querschnittslähmung gedroht habe. Er werde aufgrund des Unfalls dauerhaft behindert bleiben. Er könne den Kopf nicht in Richtung der Brust legen bzw. komplett nach hinten bewegen. Die Dreh- und Seitenneigung sei stark eingeschränkt. Seit dem Unfall könne er keinen Sport mehr treiben, insbesondere könne er nicht mehr rudern, joggen, Skifahren und auch nicht mehr Radfahren. Vor dem Unfall sei er sehr sportlich gewesen. Es sei nicht mehr möglich, nach hinten zu schauen. Er könne auch nicht mehr so schwer heben wie zuvor und alle Dinge über ihm könne er nur durch eine Ausgleichsbewegung, durch vermehrtes Rückneigen, optisch erfassen. Diese Probleme seien für ihn auch in seinem Berufsalltag als Lehrausbilder in der Metallverarbeitung relevant. Er müsse nach wie vor Schmerzmittel einnehmen, wobei er die Medikamenteneinnahme habe deutlich verringern können. Die unfallbedingte Verletzung führe auch zu Wetterfühligkeit. Das linke Handgelenk sei seit dem Unfall geschwollen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass es zukünftig zu unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule kommen werde.

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Er meint, der Beklagte zu 1. habe an der Unfallstelle nicht halten dürfen. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % solle das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld mindestens 45.000,00 € betragen. Mit dem Klageantrag zu 3. begehrt er die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 52.500,00 €.

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Der Kläger beantragt

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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 2020 gegen 13:56 Uhr in DD…………zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ADAC Rechtsschutzversicherung zur Schadensnummer ……………. 2.964,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie verneinen eine Haftung.

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Ein Anhalten seines Fahrzeuges sei dem Beklagten zu 1. an der Unfallstelle nicht verboten gewesen.

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Der Unfall sei durch den Kläger durch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVO allein verschuldet worden.

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Ein mitwirkendes Verschulden auf Beklagtenseite liege demgegenüber nicht vor. Auch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. trete vollständig aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers zurück.

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Darüber hinaus sei das angesetzte Schmerzensgeld auch der Höhe nach übersetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu.

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1. Zwar hat sich der Verkehrsunfall beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeuges des Beklagten zu 1. ereignet, sodass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG eröffnet ist.

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2. Indessen muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches vorliegend so schwer wiegt, dass die sich aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ergebende Haftung der Beklagten hierhinter vollständig zurücksteht.

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a) Der Kläger hat bereits nach seinem eigenen Vorbringen dem vorliegenden Straßenbereich nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil werden lassen und ist deswegen mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. kollidiert.

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Dem Kläger war es in Würdigung seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der von ihm vorgelegten Unfallskizze sowie des in Augenschein genommenen Streckenvideos ohne weiteres möglich, vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. anzuhalten oder an diesem Fahrzeug vorbei zu fahren.

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Bereits auf dem vom Kläger vorgelegten Lichtbild der Unfallstelle (Bl. 14 der Akte) mit Markierung der Unfallstelle ist erkennbar, dass das abgestellte Fahrzeug des Beklagten zu 1. für den Kläger aus mehr als 100 m Entfernung erkennbar gewesen sein muss. Bei der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h standen dem Kläger damit, vorsichtig geschätzt, ca. 10 Sekunden zur Verfügung, um die Geschwindigkeit seines Fahrrades herabzusetzen, am Fahrzeug des Beklagten vorbeizufahren, oder, bei auftretendem Gegenverkehr, sein Fahrzeug in sicherer Entfernung vor dem Hindernis anzuhalten. Der Kläger hat indessen, obwohl er nach eigener Angabe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. wahrgenommen hat, den Kopf gesenkt und damit den Blick abgewendet, um Geschwindigkeit aufzunehmen. Dabei durfte er schon deswegen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. mit höherer Geschwindigkeit fuhr und daher kein Hindernis darstellte, da ihn dieses Fahrzeug ansonsten kurz zuvor hätte überholen müssen.

33

Darin, dass der Kläger hier den Blick offensichtlich über mehrere Sekunden abgewendet hat, obwohl vor ihm ein mögliches Hindernis erkennbar wurde, sieht die Kammer einen groben Verkehrsverstoß (vgl. zur Bewertung eines von einem Radfahrer infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verursachten Auffahrunfalls als groben Verkehrsverstoß auch OLG Celle MDR 2001, 1349).

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b) Demgegenüber ist die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. erhöht.

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Das Anhalten des Fahrzeuges an der Unfallstelle durch den Beklagten zu 1. war weder verboten noch in besonderem Umfange gefahrenträchtig.

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Zwar beinhaltet die an der Unfallstelle vorhandene durchgezogene weiße Linie zum rechten Fahrbahnrand (Zeichen 295) auch ein Halteverbot, indessen nur dergestalt, dass links von der durchgezogenen Linie nicht gehalten werden darf, sofern rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.

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Dies ist jedoch an der Unfallstelle ausweislich des Lichtbildes Bl. 14 der Akte nicht der Fall. An der Unfallstelle besteht auch kein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVO.

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Die Unfallstelle befindet sich weder im Bereich einer scharfen Kurve, noch ist sie als

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„unübersichtliche Straßenstelle“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO zu bewerten. Ausweislich des Lichtbildes Bl. 14 der Akte befindet sich die Unfallstelle ca. 100 m (zwischen dem Kurvenausgang und der Unfallstelle befinden sich 2 Begrenzungspfeiler) hinter dem Ausgang einer zumindest auf dem Lichtbild 14 der Akte im hinteren Teil langgestreckten Kurve. Auch bei Ausnutzung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h war das Beklagtenfahrzeug damit für einen aufmerksamen Fahrer rechtzeitig als Hindernis erkennbar und für einen solchen ohne weiteres möglich, an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeizufahren oder hinter ihm anzuhalten.

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Offenbleiben kann dabei, ob der Beklagte zu 1. zum Parken seines Fahrzeuges gehalten gewesen wäre, auf den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen zu fahren.

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Denn von einem Parken des Beklagtenfahrzeuges - also einem Anhalten des Fahrzeuges von mehr als 3 Minuten- kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

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So gab der Kläger unwiderlegt an, der Unfall habe sich unmittelbar nach Anhalten des Fahrzeuges und in Entgegennahme des Telefongesprächs ereignet. Auch hatte der Beklagte zu 1. nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien sein Fahrzeug nicht verlassen.

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Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die Verweildauer des Beklagten zu 1. ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hätte.

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Zum Einschalten des Warnblinklichtes war der Beklagte zu 1. nicht aus § 15 StVO verpflichtet, da das Fahrzeug nicht liegen geblieben war, sondern freiwillig zum Stehen gebracht wurde.

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Im Hinblick auf die uneingeschränkten Sichtverhältnisse, die eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges als stehendes Fahrzeug aus ausreichender Entfernung ermöglichte, war die Setzung des Warnblinklichts auch zur Sicherung nicht geboten.

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c) Steht damit dem groben Verkehrsverstoß des Klägers allein die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges gegenüber, tritt die Betriebsgefahr vorliegend vollständig in einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurück (vergleiche OLG Celle a.a.O.).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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