Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 15 O 496/2002

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt, soweit das klagende Land die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden begehrt, die dem Kläger oder den Landkreisen .... und ....-Kreis infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse der von der Beklagten im Zeitraum vom 24. Dezember 2001 bis zum 8. Februar 2002 durchgeführten in Anlage K 1 a) und b) im Einzelnen aufgelisteten „BSE-Schnelltests“ unmittelbar selbst entstanden sind oder noch entstehen werden (Eigenschäden).

2. Insoweit wird das Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt und an das  Verwaltungsgericht Stuttgart als örtlich und sachlich zuständiges Gericht des Verwaltungsrechtsweges nach § 17 a Abs. 2 GVG verwiesen.

Gründe

 
Das klagende Land macht im Wege einer Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatzansprüche wegen nicht zuverlässig nachprüfbarer BSE-Schnelltests gegen die Beklagte geltend.
I. Aufgrund § 1 der Verordnung zur fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 sind alle Rinder über 24 Monaten auf BSE zu untersuchen. Nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes handelt es sich dabei um eine amtliche Untersuchung, für deren Durchführung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes die untere Staatliche Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Ende des Jahres 2000 wurden infolge von Kapazitätserschöpfung bei den staatlichen Labors auch private Institute mit der Vornahme von BSE-Schnelltests beauftragt. Diese erhielten dafür eine Erlaubnis vom Land und hatten dabei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die in dem Bescheid an die Beklagte vom 21. Dezember 2001 des Regierungspräsidiums .... (Anl. K 2) näher konkretisiert sind. So ist u.a. in Nr. 3.3 des Bescheides festgelegt, dass zur Durchführung des Tests ein von der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen zugelassenes Testverfahren verlangt wird und dass die Verpflichtung besteht, die Tests nur nach den in Nr. 1 des Bescheids genannten Verfahrensanweisungen durchzuführen.
Grundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Vornahme der Tests war ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag.
Am 11. und 12. Februar 2002 wurden bei der Beklagten Kontrollen durchgeführt, bei denen die Validität der Testergebnisse überprüft werden sollte. Hierzu wurden die Bilddateien gesichtet und es stellte sich heraus, dass diese „blass“ waren.
Daraufhin beschlagnahmte das Land das Fleisch, das durch die Beklagte getestet worden war. Später stellte sich heraus, dass es ordnungsgemäß untersucht worden war.
Das Land begehrt nun zum einen die Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Amtspflichtverletzung, die von den betroffenen Schlachtbetrieben bereits angekündigt worden sind und zum anderen als Ersatz des ihm unmittelbar selbst entstandenen Eigenschadens die Kosten, die ihm durch die Rückverfolgung des bereits an die Schlachthöfe ausgelieferten Fleisches entstanden sind.

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