Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 10 T 215/04

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 1.4.2004 (Az.: 1 M 5880/03) dahingehend abgeändert, dass sich die Pfändung nach § 850 f Abs. II ZPO im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23.12.03 auch auf die Zinsen erstreckt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 1.200 EUR

Gründe

 
I.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.12.2003 hat das Amtsgericht die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es - beschränkt auf die Hauptforderung - die erweiterte Pfändung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angeordnet unter Belassung eines pfändungsfreien Arbeitseinkommens für den Schuldner von 1.030 EUR monatlich. Gegen diese der Gläubigerin nicht zugestellte Entscheidung hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.2.2004 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag um die pauschalen Mietnebenkosten auf 952 EUR herabzusetzen und die Pfändung nach § 850 f Abs. II ZPO auch auf die Prozesskosten und die Zwangsvollstreckungskosten, sowie die Zinsen zu erstrecken.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.4.2004 insoweit abgeholfen, als es die Pfändung nach § 850 f Abs. II ZPO auch auf die Prozesskosten und die Zwangsvollstreckungskosten erstreckt hat. Im Übrigen hat es in dem genannten Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat es jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Zunächst ist - insoweit übereinstimmend mit dem Vollstreckungsgericht - davon auszugehen, dass bei entsprechender Formulierung des Anspruchsgrundes grundsätzlich auch ein Vollstreckungsbescheid Grundlage für einen privilegierten Vollstreckungszugriff nach dieser Bestimmung sein kann (LG Münster, JurBüro 96, 385).
Abweichend von dem Amtsgericht ist die Kammer allerdings der Auffassung, dass auch die Zinsforderung an dem Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. II ZPO teilnimmt, da auch sie durch die vom Schuldner vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung verursacht ist (Behr JurBüro 1995, 8; a.A. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1991; Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 850 f, Rdnr. 14). Ohne die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, wäre dem Gläubiger auch der eingetretene Zinsschaden nicht entstanden. Dass dieser auch darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner die fällige Schadensersatzforderung des Gläubigers trotz Fälligkeit und Mahnung nicht beglichen hat, vermag den Schuldner nicht zu entlasten.
2. Soweit die Gläubigerin begehrt, den von dem Amtsgericht in Ansatz gebrachten Betrag der pauschalierten Mietnebenkosten von dem festgesetzten Pfändungsfreibetrag in Abzug zu bringen, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Gemäß § 850 f Abs. II 2. Hs. ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Hierzu gehören auch die pauschal in Ansatz gebrachten Mietnebenkosten (LG Bremen, RPfleger 99, 189), unabhängig davon, ob diese von dem Schuldner in der Vergangenheit auch tatsächlich geleistet wurden. Die Gläubigerin hat in ihrem Antrag folgerichtig auch die Mietkosten des Schuldners in Ansatz gebracht. Wieso dieser Ansatz für Mietnebenkosten aber nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung, Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus KV Nr. 1956 zum GKG. Wegen des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels hat die Kammer von ihrer Möglichkeit, die Gebühr gemäß aus KV Nr. 1956 zum GKG zu ermäßigen, Gebrauch gemacht.
Weil der Schuldner im Hinblick auf § 834 ZPO auch am Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen war (Behr a.a.O.), kann gegen ihn eine Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht ergehen. Die dem Gläubiger erwachsenden Kosten sind als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO vom Schuldner mit beizutreiben (vgl. Stöber a.a.O., Rdnr. 842).
10 
Der Beschwerdewert entspricht dem Jahresbetrag der erstrebten Freibetragsänderung zuzüglich der Zinsforderung.
11 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Zwar hat die Frage, ob die Zinsforderung am Vollstreckungsprivileg des § 850 f II ZPO teilnimmt, grundsätzliche Bedeutung. Jedoch wäre insoweit eine Rechtsbeschwerde der Gläubigerin mangels Beschwer unzulässig.

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