1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 12.02.2004 - 2 C 595/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 3.000,00 EUR.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgericht Schorndorf wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese Feststellungen werden wie folgt ergänzt:
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Durch Bescheid vom 05.05.2004 erkannte die Unfallkasse Baden-Württemberg das streitgegenständliche Ereignis vom 08.11.2002 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII an (Blatt 140 der Akten). Zur Begründung wurde auf § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2004 erklärte der Kläger, er sei aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls noch immer erwerbsunfähig. Es bestehe keine Aussicht auf Besserung insbesondere seines Schulterleidens. Durch das Umwerfen durch das Rind des Beklagten habe der Kläger sich eine traumatische Bursitis olecrani links sowie eine Schulterprellung rechts mit Rotatorenmanschettendefekt zugezogen (vgl. K 11, Blatt 57 der Akten).
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Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger beim Einfangen des Rindes behilflich war und sich hierbei verletze.
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Mit der Berufung richtet er sich gegen eine Verneinung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 SGB VII sowie gegen den fehlenden Ansatz eines Mitverschuldens des Klägers. Dieser habe sich grob fahrlässig verhalten, indem er sich hinter der Regentonne aufstellte, mit der das Rind in der Garage gehalten werden sollte.
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unter Abänderung des am 12.02.2004 verkündeten Grundurteils des Amtsgericht Schorndorf 2 C 595/03 die Klage abzuweisen.
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unter Aufhebung des am 12.02.2004 verkündeten Grundurteils des Amtsgericht Schorndorf 2 C 595/03 die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger stützt sich darauf, dass die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII dem Nothelfer nicht entgegengehalten werden könne.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Auf die vorgelegten Anlagen wird verwiesen.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Haftung des Beklagten für die Schäden, die durch das Ausbrechen seines Rindes am 08.11.2003 verursacht worden sind, ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Ausbruchs ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, mit der Folge, dass den Beklagten keine persönliche Haftung trifft.
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§ 104 Abs. 1 SGB VII erfasst mit Personenschäden sämtliche Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, darunter auch Schmerzensgeldansprüche (Kassler Kommentar zum SGB, 41. Ergänzungslieferung, § 104 Rdnr. 5 m.w.N.).
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Die Haftungsbeschränkung des Unternehmers gilt gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII nach Auffassung der Kammer auch gegenüber dem Nothelfer. Zu Recht trägt der Kläger vor, dass die Haftungsbeschränkung in § 636 RVO nach ständiger Rechtsprechung dem Nothelfer nicht entgegengehalten werden konnte (u.a. BGH, VersR 1981, 260 ff.). Der Grund für die fehlende Haftungsbeschränkung lag darin, dass der Nothelfer seine Hilfeleistung nicht „im Unternehmen“ des anderen erbringe. Die Hilfeleistung schaffe kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, und der Nothelfer sei nicht als ein „Arbeiter“ des Unternehmers anzusehen, sondern Außenstehender im Dienst der Rettungsaufgabe, die er sich selbst gestellt habe. Er stelle keine arbeitnehmerähnliche Person dar, so dass § 636 RVO auf den Nothelfer nicht angewandt wurde, wenn dieser erst durch die Hilfeleistung in Beziehung zu dem trete, dem er helfen wolle (BGH, a.a.O.). Dieser Auslegung wurde gestützt durch den Wortlaut von § 636 Abs. 1 RVO, wonach der Unternehmer „den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten ... zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat“, nur bei vorsätzlicher Herbeiführung verpflichtet war.
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In Kenntnis dieser Rechtsprechung wurde der Wortlaut des seit 01.01.1997 anwendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII jedoch geändert. § 104 Abs. 1 SGB VII stellt nun nicht mehr auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, sondern schließt in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, „die für ihre Unternehmen tätig sind“ oder zu den Unternehmen „in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen“. Eine die Versicherung begründende Beziehung ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a SGB VII jedoch auch die Nothilfe. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kommt es auf die fehlende Eingliederung des Nothelfers in das Unternehmen somit nicht mehr an. Entscheidend ist allein eine die Versicherung begründende Beziehung, wie sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a durch Nothilfe erfolgen kann.
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Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse Baden-Württemberg, an die die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist, scheiden Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII aus, da der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf ein eventuelles Mitverschulden des Klägers kommt es daher nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Frage einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Nothelfer grundsätzliche Bedeutung besitzt.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Haftung des Beklagten für die Schäden, die durch das Ausbrechen seines Rindes am 08.11.2003 verursacht worden sind, ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Ausbruchs ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, mit der Folge, dass den Beklagten keine persönliche Haftung trifft.
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§ 104 Abs. 1 SGB VII erfasst mit Personenschäden sämtliche Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, darunter auch Schmerzensgeldansprüche (Kassler Kommentar zum SGB, 41. Ergänzungslieferung, § 104 Rdnr. 5 m.w.N.).
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Die Haftungsbeschränkung des Unternehmers gilt gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII nach Auffassung der Kammer auch gegenüber dem Nothelfer. Zu Recht trägt der Kläger vor, dass die Haftungsbeschränkung in § 636 RVO nach ständiger Rechtsprechung dem Nothelfer nicht entgegengehalten werden konnte (u.a. BGH, VersR 1981, 260 ff.). Der Grund für die fehlende Haftungsbeschränkung lag darin, dass der Nothelfer seine Hilfeleistung nicht „im Unternehmen“ des anderen erbringe. Die Hilfeleistung schaffe kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, und der Nothelfer sei nicht als ein „Arbeiter“ des Unternehmers anzusehen, sondern Außenstehender im Dienst der Rettungsaufgabe, die er sich selbst gestellt habe. Er stelle keine arbeitnehmerähnliche Person dar, so dass § 636 RVO auf den Nothelfer nicht angewandt wurde, wenn dieser erst durch die Hilfeleistung in Beziehung zu dem trete, dem er helfen wolle (BGH, a.a.O.). Dieser Auslegung wurde gestützt durch den Wortlaut von § 636 Abs. 1 RVO, wonach der Unternehmer „den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten ... zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat“, nur bei vorsätzlicher Herbeiführung verpflichtet war.
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In Kenntnis dieser Rechtsprechung wurde der Wortlaut des seit 01.01.1997 anwendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII jedoch geändert. § 104 Abs. 1 SGB VII stellt nun nicht mehr auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, sondern schließt in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, „die für ihre Unternehmen tätig sind“ oder zu den Unternehmen „in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen“. Eine die Versicherung begründende Beziehung ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a SGB VII jedoch auch die Nothilfe. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kommt es auf die fehlende Eingliederung des Nothelfers in das Unternehmen somit nicht mehr an. Entscheidend ist allein eine die Versicherung begründende Beziehung, wie sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a durch Nothilfe erfolgen kann.
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Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse Baden-Württemberg, an die die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist, scheiden Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII aus, da der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf ein eventuelles Mitverschulden des Klägers kommt es daher nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Frage einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Nothelfer grundsätzliche Bedeutung besitzt.
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